Verkauf von landwirtschaftlichen KTG-Flächen offenkundig rechtswidrig

Bundesgerichtshof hebt Verkauf von KTG-Flächen auf

Symbolbild © IMAGO / Shotshop
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Als Holdings Land aus dem Bestand der Pleite gegangenen KTG Agrar-Holding übernahmen, ging es nicht mit rechten Dingen zu. Erteilte Genehmigungen sind deshalb hinfällig.

Der Verkauf von landwirtschaftlichen KTG-Flächen vor sieben Jahren lief offenkundig rechtswidrig ab. Behörden können ihre damals erteilten Genehmigungen nach Grundstücksverkehrsgesetz somit nachträglich zurückziehen. Das hat der Landwirtschaftssenat des Bundesgerichtshofs Ende April entschieden (AZ BLw5/20).

Damit widersprach das oberste Gericht der Bundesrepublik einem Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg. Das ging im August 2020 davon aus, dass der über Zwischenstationen erfolgte Verkauf zwar so nicht genehmigt war. Nicht genehmigte Verkäufe wären aber spätestens ein Jahr nach dem Grundbucheintrag als genehmigt anzusehen.

Gericht spricht von arglistiger Täuschung

Das ist aus Sicht des Karlsruher Gerichts falsch. Denn der Verkauf der KTG-Flächen sei gar nicht ohne Genehmigung erfolgt. Vielmehr habe es eine Verkaufsgenehmigung gegeben, die jedoch auf einem unrichtig dargestellten Sachverhalt beruht. Sie sei damit hinfällig. Das oberste Gericht bezeichnete es sogar als naheliegend, dass die Genehmigung durch arglistige Täuschung erwirkt worden sein könnte.

Die damals von zuständigen Behörden erteilte Verkaufsgenehmigung für einige der KTG-Flächen kann nun laut BGH, wie vom Landkreis beabsichtigt, zurückgenommen werden. Darüber muss jetzt das OLG Brandenburg erneut befinden. Es hatte aus Sicht der Karlsruher Richter einen weiteren Fehler begangen und zwei zusammenhängende Vorgänge voneinander getrennt. Deshalb konnte der BGH in der Sache nicht endgültig entscheiden.

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KTG-Flächen: Käufer verkaufte an Versicherungskonzern

Konkret geht es in dem bemerkenswerten Urteil um den Verkauf von KTG-Flächen im Jahr 2015. Damals veräußerten nach Angaben des Gerichts 14 Gesellschaften des Agrarkonzerns landwirtschaftliche Grundstücke im Umfang von 2.262 ha. Insgesamt belief sich das Geschäft auf rund 26,7 Mio. Euro. Käufer war ein ebenfalls zum Konzern gehörendes Unternehmen, der in Brandenburg ansässige Landwirtschaftsbetrieb ATU Landbau. Die Vertragsparteien vereinbarten, die Flächen langfristig an die jeweiligen Verkäuferinnen zu verpachten. Der zuständige Landkreis erteilte im Juli 2015 die Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz.

Kurze Zeit später übertrug die Alleingesellschafterin der ATU Landbau 94,9 % ihrer Geschäftsanteile auf eine Kapitalanlagegesellschaft, die zu einem Versicherungskonzern – der Munich RE – gehört. Die Höhe dieses Sharedeals war mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht zufällig gewählt: Ab einer Übertragung von 95 % der Anteile wäre Grundsteuer fällig gewesen.

Grund und Boden ungesund verteilt

Im Februar 2016 wurde die Erwerberin in das Grundbuch als Eigentümerin der ehemaligen KTG-Flächen eingetragen. Mehr als ein Jahr später, im September 2017, hob der Landkreis die Genehmigung u.a. für die Veräußerung der Flächen zurück. Zugleich teilte er den Beteiligten mit, das Vorkaufsrecht für sechs der 14 Deals – insgesamt knapp 464 ha – ausüben zu wollen. Er begründete dies mit der inzwischen eingetretenen ungesunden Verteilung von Grund und Boden.

Dagegen klagten die Kaufvertragsparteien und bekamen Recht, sowohl vom Amtsgericht Neuruppin als auch von der Folgeinstanz, dem OLG Brandenburg. Letzteres hatte 2020 den Rücknahmebescheid des Landkreises aufgehoben. Dagegen wiederum legte das brandenburgische Landwirtschaftsministerium Rechtsbeschwerde ein. Dieser Beschwerde gab der BGH jetzt in vollem Umfang statt.

Postdam will auch restliche Deals prüfen

Das Potsdamer Ministerium begrüßte am Dienstag die Leitsatzentscheidung aus Karlsruhe. In einer Presseerklärung dankte es ausdrücklich jenen Landwirten, für die das Vorkaufsrecht ausgeübt wurde. Sie hätten sich „auf das Risiko eines langen Gerichtsverfahrens in weitgehend juristischem Neuland eingelassen“. Das Agrarressort werde nun gemeinsam mit der zuständigen Grundstücksverkehrsbehörde prüfen, ob ein erneuter Anlauf in Betracht komme, um auch die Genehmigung für weitere 1.800 ha KTG-Flächen zurückzunehmen. Außerdem werde man den BGH-Beschluss auf mögliche Konsequenzen für den in der Erarbeitung befindlichen Entwurf des Agrarstrukturgesetzes des Landes hin auswerten. red




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