Mischwald: Resilienz durch Vielfalt
Waldbesitzer können für das Programm Klimaangepasstes Waldmanagement bis zu 100 €/ha Förderung beantragen. Je nach Gesamtfläche müssen bis zwölf Kriterien eingehalten werden.
Mit dem Programm „Klimaangepasstes Waldmanagement“ führt das BMEL eine langfristige Förderung ein, mit der zusätzliche Klimaschutz– und Biodiversitätsleistungen finanziert werden sollen. Gefördert werden Betriebe, die ihre gesamte Waldfläche nach Kriterien bewirtschaften, die sowohl über den gesetzlichen Standard als auch nachweislich über bestehende Zertifizierungen wie PEFC und FSC hinausgehen. Förderanträge können ausschließlich online bei der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe (FNR) über die Seite www.klimaanpassung-wald.de gestellt werden.
Im Jahr 2022 gestellte Anträge (bis 31. Dezember) werden auf De-minimis-Basis bewilligt (maximal 200.000 € Förderung in drei Jahren). Für Anträge ab dem Jahr 2023 strebt das BMEL eine beihilferechtliche Freistellung an, damit die De-minimis-Auflage wegfallen kann. Die normale Fördersumme schwankt zwischen 80 und 100 €/ha. Die Richtlinie sieht eine Absenkung der Förderprämie auf 55 €/ha und Jahr ab 1.000 ha Waldfläche vor. Die Bindefrist/der Verpflichtungszeitraum beträgt zehn bzw. 20 Jahre, abhängig davon, ob das Kriterium 12 (natürliche Waldentwicklung) erfüllt wird.
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Einhalten der Kriterien jährlich nachweisen
Die Einhaltung der Kriterien muss innerhalb von zwölf Monaten von einer Zertifizierungsorganisation bestätigt werden. Sie sind durch ein PEFC-Zusatzmodul oder eine Bescheinigung einer anderen anerkannten Zertifizierungsorganisation (z. B. FSC) nachzuweisen. Für den erstmaligen Nachweis des klimaangepassten Waldmanagements besteht eine Frist von zwölf Monaten. Ab dem zweiten Zuwendungsjahr muss der Nachweis jährlich bis zum 30. April erbracht werden.
Das Förderverfahren ist zweistufig. In der ersten Stufe erfassen die Waldbesitzer ihre Daten online. Anschließend erhalten sie eine Eingangsbestätigung und senden innerhalb von vier Wochen alle erforderlichen Unterlagen an die Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe (FNR). Bei der Antragstellung bereitliegen sollten:
■ Letzter SVLFG-Bescheid,
■ De-minimis-Bescheinigungen
der letzten drei Jahre,
■ Bescheide anderer Förderprogramme der Bundesländer.
In der Regel ist als Antragsteller der aktuelle Bewirtschafter zu wählen, der bei der SVLFG als Mitglied geführt ist. Sollte der letzte Bescheid nicht die aktuellen Bewirtschaftungsverhältnisse (Name des aktuellen Bewirtschafters, Größe der Forstfläche) widerspiegeln, sind die Änderungen, z. B. Übergabe/Verkauf, der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) zu melden.
Der Antragsteller muss prüfen und entscheiden, ob er als juristische oder als natürliche Person den Antrag stellt. Einen Antrag für juristische, rechtsfähige Personen stellen zum Beispiel Unternehmen, Vereine, Organisationen und Zusammenschlüsse, GbR sowie Kommunen und Landkreise. Einen Antrag für natürliche Personen sollten Privatpersonen, Erben-/Besitzgemeinschaften und
Einzelunternehmen stellen…
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