40.000 Euro Schaden

Brand in Schweinemast-Anlage Woeten: 28 Sauen und 9 Ferkel verendet

Die Feuerwehr im Einsatz. (Symbolbild) (c) Marin/stock.adobe.com
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Stallbrand auf Schweinemastanlage in Mecklenburg-Vorpommern: 28 Sauen und neun Ferkel sterben bei Feuer in Woeten (Ludwigslust-Parchim). Die Kriminalpolizei ermittelt wegen Brandstiftung. Seit letztem Jahr ist eine neue Richtlinie zu bauaufsichtlichen Anforderungen an den Brandschutz in Tierhaltungsanlagen in Kraft.

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Bei einem Brand einer Schweinemastanlage in Woeten im Landkreis Ludwigslust-Parchim sind 28 Sauen und neun Ferkel verendet. Laut Polizeipräsidium Rostock ereignete sich der Brand am Montag, dem 14. April 2025, gegen Nachmittag. Aus bisher unbekannter Ursache kam es zu einem Entstehungsbrand innerhalb eines Flachbaus der Anlage. Gemeinsam mit den Mitarbeitern vor Ort konnte die Feuerwehr einen Großteil der im Gebäude befindlichen Ferkel retten. Personen wurden bei dem Brand nicht verletzt. Nach Abschluss der Löscharbeiten wurde das Gebäude als einsturzgefährdet eingestuft.

Die Kriminalpolizei ermittelt nun wegen Brandstiftung. Der Sachschaden beläuft sich auf ca. 40.000 Euro.

Erinnerung: Vier Jahre nach Großbrand Alt Tellin

Immer wieder kommt es zu Bränden in Schweinemastanlagen. Besonders in Erinnerung bleibt der Großbrand in der Schweinzuchtanlage Alt Tellin bei Jarmen im Landkreis Vorpommern-Greifswald am 30. März 2021. Mehr als 60.000 Tiere verbrannten oder erstickten im Rauch. Alle 18 Ställe wurden damals zerstört. Nach Angaben des Veterinäramtes vom 21. März 2021 war zum 1. Januar 2020 ein Gesamtbestand von 62.835 Tieren gemeldet. Im Gesamtbestand werden die Saugferkel mitgezählt, die sonst nicht zu den Tierplätzen zählen.

Feuer: Brandmauern waren zu groß

Der Brand dehnte sich damals durch fehlende Brandmauern sehr schnell aus. Die Behörden hatten laut BUND Abweichungen von den Vorschriften der Landesbauordnung zugelassen und die Brandabschnitte 13-mal so groß genehmigt, wie es bis dahin zulässig war, nämlich 21.790 Quadratmeter statt 1.600 Quadratmeter. Damit war es für die Feuerwehren unmöglich, das Feuer wenigstens auf einzelne Abschnitte zu begrenzen und die Tiere zu retten. Die Brandreste der Anlage wurden innerhalb eines Jahres komplett beräumt.

Schweinezucht Alt Tellin: Antrag auf Verlängerung der Genehmigung

Am 30. März 2024 wäre die Genehmigung der Stallanlage erloschen. Denn wird eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben, erlischt gemäß § 18 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) die Genehmigung.

Die Schweinezucht Alt Tellin GmbH hat am 20. November 2023 vorsorglich die Verlängerung des Genehmigungszeitraumes nach § 18 Absatz 3 BImSchG beantragt. Dieser Antrag ist bislang nicht beschieden. Bei der Verlängerung der Genehmigungsfrist würde aufgrund geltender Rechtsprechung ein Weiterbetrieb ohne erneute Prüfung des Tierschutzes und der Gewährleistung einer Rettungsmöglichkeit der Tiere im Brandfall möglich sein.

Brandschutz: Richtlinie seit 2024 in Kraft

Das Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung setzte die Richtlinie „Bauaufsichtliche Anforderungen an den Brandschutz in Tierhaltungsanlagen“ im Juni 2024 in Kraft.

Amtsblatt+M-V+11.11.2024+Tierhaltungsrichtlinie.pdf

Mecklenburg-Vorpommern: BUND kritisiert Richtlinie

Kritik kommt vom BUND: Für tragende Konstruktionsteile des Gebäudes lege die Richtlinie lediglich die Feuerwiderstandsfähigkeit „feuerhemmend“ (FS30) fest. Das bedeute, dass tragende Wände und Stützen einem Feuer nur über 30 Minuten standhalten müssen und nach 30 Minuten ihre gewährleistete Statik verlieren können. Ein Zeitraum von 30 Minuten sei jedoch in der Regel viel zu kurz bemessen, um eine Rettung der Tiere überhaupt zu ermöglichen, so der BUND. Daher fordert die Organisation, dass mindestens 120 Minuten Zeit sein müsse, die tragenden Bauteile also eine Widerstandklasse FS 120 haben müssen.

Ställe: Künftig gilt Rauminhalt statt Fläche

Nach der Richtlinie werden zudem die Brandabschnitte zukünftig nach Rauminhalt und nicht nach Flächengröße der Stallgebäude berechnet. Dafür werde eine maximale Größe von 10.000 Kubikmetern angegeben. Bei einer Raumhöhe von 4 Metern wären die Brandabschnitte 2.500 Quadratmeter groß und damit größer als die bisherigen allgemeinen Vorgaben der Landesbauordnung von 1.600 Quadratmetern. Unter Nr. 4.3.1 heiße es im ersten Satz, dass geschlossene Tierhaltungsanlagen nicht mehr als zwei Brandabschnitte haben dürfen. Eine Größenbegrenzung im Interesse des Brandschutzes sei damit jedoch nicht gegeben. Bei Stallanlagen wie Alt Tellin seien bis zu 17 Stallgebäude aneinandergebaut worden. Das Abstellen auf den Rauminhalt sei nach Auffassung des BUND in keiner Weise sachgerecht, weil es mit Blick auf den Brandschutz und die Tierrettung keinen Sinn ergebe.

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