Corona-Prämie ohne Abgaben
Wird in der aktuellen Situation Mehrarbeit geleistet, ist für Mitarbeiter ein abgabenfreie Corona-Pämie bis 1.500 € möglich – nicht nur für systemrelevante Jobs. Dabei ist etwas zu beachten.
Laut Bundesfinanzministerium (BMF) können Arbeitgeber ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020 erhalten, wie das BMF mitteilt.
Auf diese Bonuszahlungen bzw. „Corona-Prämie“ werden laut BMF keine Steuern erhoben. Auch in der Sozialversicherung bleiben die Beihilfen und Unterstützungen beitragsfrei. Das soll diejenigen belohnen, die in der Corona-Krise in erster Reihe stehen. Da nicht nach Berufen getrennt werden kann, gilt die Steuerfreiheit hier für alle Beschäftigten, und somit auch für Mini-Jobber.
Abgabefreiheit nur bei Zusatzarbeit
Voraussetzung sei, dass die Corona-Prämie oder Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Damit wären beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld ausgeschlossen, wenn es im Tarif- oder Arbeitsvertrag vereinbart ist.
Einmalzahlungen, wie Ausgleichszahlungen bei Homeoffice für die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers sind nach BMF-Angaben jedoch möglich. Die steuerfreien Leistungen müssen im Lohnkonto aufgezeichnet werden.
„Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer leisten in diesen Wochen außergewöhnliches und arbeiten an der Grenze ihrer Belastbarkeit. Mit dieser steuerfreien Prämie können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern Anerkennung zeigen und Danke sagen“, erklärt dazu ETL Agrar & Forst-Steuerberater Michael Dammer aus Eberswalde. ETL