ASP-Fall in Brandenburg: Was Sie jetzt wissen müssen!

(c) Sabine Rübensaat
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Bei einem verendeten Wildschwein in Brandenburg wurde die Afrikanische Schweinepest nachgewiesen. Nun müssen umfangreiche Maßnahmen getroffen werden. Damit soll eine weitere Ausbreitung des Virus verhindert werden.

Von Dr. Heike Engels

Jetzt ist auch in Deutschland die Afrikanische Schweinepest (ASP) ausgebrochen. Das bestätigten das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) und das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) auf einer kurzfristigen Pressekonferenz am Donnerstagmorgen. Jetzt müssen umfangreiche Maßnahmen für deutsche Schweinehalter getroffen werden, um eine Ausbreitung der ASP zu verhindern. Zusätzlich werden Drittländer die Einfuhr von Schweinefleisch-produkten und Schweinen aus Deutschland wahrscheinlich sofort stoppen, was eine große wirtschaftliche Belastung für die Schweineproduktion in Deutschland bedeuten würde.  

Von den jetzt folgenden Maßnahmen sind aber nicht nur Tierhalter betroffen. Je nach Gegebenheiten vor Ort entscheiden die zuständigen Landesbehörden über die zu treffenden Maßnahmen. Im Allgemeinen gilt aber Folgendes:  

ASP-Ausbruch in einem Hausschweinebestand

ASP beim Hausschwein führt zu einem Sperrbezirk (mindestens 3 km um das Gehöft) und einem Beobachtungsgebiet (mindestens 10 km um das Gehöft). Es kann darüber hinaus ein „Standstill“ für jegliche Tierbewegungen veranlasst werden. Wahrscheinlich werden größere Gebiete (mehrere Landkreise) zu einer Einheit zusammengefasst. Dort gelten dann entsprechende Einschränkungen. Der infizierte Betrieb wird geräumt („gekeult“) sowie gereinigt und desinfiziert, um so den Infektionsherd schnellstmöglich zu beseitigen.

Gleiches gilt gegebenenfalls für Betriebe, bei denen aufgrund von Kontakten eine Ansteckung nicht ausgeschlossen werden kann. Möglicherweise infiziertes Fleisch beziehungsweise Produkte müssen vernichtet werden. Auf jeden Fall wäre allein der Sperrbezirk eine erhebliche Belastung für die betroffenen Betriebe, denn die Sperrung würde frühestens 45  Tage nach der Grobreinigung und Vordesinfektion des Seuchenbetriebes und nach klinischen und serologischen Untersuchungen aller Betriebe im Sperrbezirk mit negativem Ergebnis aufgehoben werden. 

Der Umgang mit der ASP sowohl bei den Haus- als auch bei den Wildschweinen ist detailliert aufgelistet in der Schweinepest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.  Dezember 2018 (BGBl. I S. 2594), die die Vorgaben der Richtlinie 2002/60/EG umsetzt. Ergänzt werden diese durch den jeweils von der Kommission an die Seuchenlage neu angepassten Durchführungsbeschluss Nummer 2014/709.

Infizierte Wildschweine in Deutschland nach ASP-Ausbruch

Wird ASP bei einem Wildschwein nachgewiesen, wird um die Abschuss- oder Fundstelle ein 8 bis 20 km großer gefährdeter Bezirk, in dem das Seuchengeschehen aktiv ist, eingerichtet und darum noch eine Pufferzone mit einem Radius von mindestens 24 km, bei der es sich um ein virusfreies Gebiet handelt. In dem gefährdeten Bezirk ergeben sich dann Verbringungsbeschränkungen auch für Hausschweine. Eine Aufhebung aller Maßnahmen ist rechtlich frühestens sechs Monate nach dem letzten positiven Fall möglich, es kann also von einer sehr langen Dauer der Sperrmaßnahmen ausgegangen werden. In der Pufferzone steht neben der Fallwildsuche und der Untersuchung sämtlicher erlegter Wildschweine eine wesentliche Reduzierung der Schwarzwildpopulation durch intensive Bejagung im Vordergrund. Auf die Jäger kommen in jedem Fall mehr Aufgaben zu wie vermehrte Jagd, Probennahme und Bürokratie.


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Schutzmaßnahmen nicht nur für Schweinehalter

Soweit es aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist, kann die zuständige Behörde für das gefährdete Gebiet die Nutzung landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Flächen für längstens sechs Monate beschränken oder verbieten (§ 14d, Absatz  5a,  Nummer 1 Schweinepest-Verordnung).  

Diese Anordnung kann erneut getroffen werden. Die im ASP-Fall einzurichtende lokale Sachverständigengruppe wird die zuständige Behörde beraten, wo Nutzungsbeschränkungen erforderlich sind. Damit wären nicht nur Schweinehalter, sondern auch Ackerbauern betroffen. Welche Optionen zum Einsatz kommen könnten, haben das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) und der Deutsche Jagdverband e.V. in einem Katalog zusammengefasst.

Einige Beispiele: 

  • Beschränkungen/Verbote der Nutzung von landwirtschaftlichen Flächen (zum Beispiel Ernteverbot), 
  • Betretungseinschränkungen, 
  • Absperrungen durch Zäune, 
  • Anlegen von Jagdschneisen, 
  • vermehrte Fallwildsuche (tote Tiere), 
  • Beschränkungen/Verbote der Jagd, 
  • Beauftragung von Dritten, wenn eine verstärkte Bejagung durch Jagdausübungsberechtigte nicht oder nicht in dem erforderlichen Maße erfolgt. 

Keine dieser Maßnahmen ist ein Automatismus, das heißt ob und gegebenenfalls welche Maßnahme angeordnet wird, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Die dabei zu berücksichtigenden Faktoren sind insbesondere Topografie, Wildschweinpopulationen, die mögliche Weiterverbreitung des Erregers, natürliche Grenzen sowie Tierbewegungen in der Wildschweinpopulation. Denn diese Maßnahmen dienen im Grunde alle dazu, die Wildschweine nicht aufzuschrecken, damit sie in ihrem Gebiet bleiben und die Seuche nicht weitertragen. 

ASP-Ausbruch: Entschädigungen für Nutzungseinschränkungen 

Wichtig zu wissen: Sollten Nutzungsbeschränkungen wie Ernteverbote von staatlicher Seite angeordnet werden müssen, steht betroffenen Landwirten eine staatliche Entschädigung zu. Über die jeweilige Höhe wird derzeit in den Ländern diskutiert. Deshalb sollten Versicherungsverträge, die Ertragsschäden versichern, genauestens geprüft werden, inwieweit bei einer staatlichen Entschädigung noch gezahlt wird beziehungsweise die staatliche Entschädigung von der Versicherungssumme abzuziehen ist. Hals über Kopf sollten keine derartigen Versicherungen abgeschlossen werden.

Vieles wird davon abhängen, wie frühzeitig man den Seuchenfall und seine Ausbreitung erkennt. Geschieht dies zu einem frühen Zeitpunkt, werden die betroffenen Flächen kleiner sein, was nicht nur die Tierseuchenbekämpfung erleichtert, sondern auch Einfluss auf mögliche Einschränkungen hat. Gleichwohl kann es natürlich dazu kommen, dass zum Beispiel für Maisflächen, in denen sich Wildschweinrotten aufhalten, ein Ernteverbot ausgesprochen wird, um die Wildschweine in diesem Gebiet halten zu können. Ähnliches wird gelten für Waldarbeiten auf hochinfizierten Flächen. Auch hier wird man Aktivitäten, die zur Beunruhigung des Wilds führen, nicht durchführen können. Bei anderen Flächen kann das anders aussehen.

Im Regelfall wird es beispielsweise für Erdbeerfelder vermutlich keine Ernteverbote geben, da Wildschweine dort meist nicht anzutreffen sind. Diese Beispiele zeigen, dass vieles auch davon abhängen wird, in welcher Jahreszeit man sich befindet, um was für Flächen es sich ganz konkret handelt, wie die Wildschweinbewegungen sind und sich das konkrete Seuchengeschehen entwickelt. Letztendlich ist eine Vielzahl von möglichen Szenarien denkbar. Das Tierseuchenbekämpfungsvorgehen wird stets an die Einzelsituation angepasst.

ASP-Ausbruch: Vorbereitung der Bundesländer

Abgesehen von den Maßnahmen, die in der bundesweit geltenden Schweinepest-Verordnung geregelt sind, haben sich die Bundesländer individuell auf den Seuchenfall vorbereitet. Regelmäßige Tierseuchenübungen, auch länderübergreifend, ASP-Monitoring bei krank erlegten oder tot aufgefundenen Wildschweinen, Schulungen der Landwirte in Biosicherheit sowie die Intensivierung der Schwarzwildjagd laufen schon seit Jahren. Alle Bundesländer haben bereits mobile Elektrozäune gekauft oder sind dabei, es zu tun. Die Längen variieren zwischen 50 und über 120 km. 

Die Erfahrungen mit der ASP in Tschechien zeigen, dass bei einer frühzeitigen Erkennung des Ausbruchsfalls eine Umzäunung mit einer Kombination aus elektrischem Weidezaun und einem Duftzaun zusammen mit den anderen Maßnahmen das Abwandern potenziell infizierter Wildschweine vermeiden und so eine Weiterverbreitung der Seuche unterbinden kann. Die Duftzäune sind mit einem Duftstoff kontaminiert. Dabei handelt es sich um einen starken fäkalienähnlichen Geruch oder aber auch um Geruchsbestandteile von Wolf, Luchs, Bär und Mensch, der Wildschweine fernhalten soll.

Zusätzlich haben einige Länder Container für die Zwischenlagerung verendeter Wildschweine bereitgestellt sowie Verträge mit auf Tierseuchenschutz spezialisierten Firmen abgeschlossen, damit Zaunbau und weitere Maßnahmen schnell und reibungslos ablaufen können.