Dauergrünlanderhaltungsgesetz MV
Der Landtag hat das von den Fraktionen der CDU und SPD eingebrachte Zweite Gesetz zur Änderung des Dauergrünlanderhaltungsgesetzes verabschiedet.
Der Landtag hat das von den Fraktionen der CDU und SPD eingebrachte Zweite Gesetz zur Änderung des Dauergrünlanderhaltungsgesetzes verabschiedet. „Mit dieser Gesetzesänderung haben wir im Einvernehmen mit Bauernverband und Naturschutzverbänden einen Kompromiss gefunden, der sicherstellt, dass die Auswirkungen des EuGH-Urteils zur Definition des Begriffs Dauergrünland aufgefangen und Landwirte vor finanziellen Einbußen bewahrt werden“, sagte Agrar- und Umweltminister Till Backhaus.
EU-Definition hat Konsequenzen
Im Oktober 2014 hatte der Europäische Gerichtshof für die Zahlung von Betriebsprämien innerhalb der Regeln für Direktzahlungen der EU an Landwirte den Begriff Dauergrünland für Flächen festgesetzt, die durch Einsaat oder Selbstaussaat mit Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bewachsen sind und die mindestens fünf Jahre nicht gepflügt wurden und in diesem Zeitraum nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebes waren. Aufgrund der Betrachtungsweise der Europäischen Union wäre aus Ackerland Dauergrünland geworden. Hiervon wären in MV rund 10 000 ha LF betroffen. Der Wertverlust kann bis zu 10 000 €/ha betragen, hieß es aus dem Agrarministerium.
In Deutschland war die Definition für Dauergrünland so ausgelegt worden, dass der Fünfjahreszeitraum unterbrochen wird, wenn die Fläche aus der Produktion genommen wurde oder wenn durch Umbruch und Neuansaat ein Wechsel von Grünfutterpflanzen erfolgte. Die Europäische Kommission hingegen sieht den Entstehungszeitraum für Dauergrünland weder durch die eine noch durch die andere Maßnahme unterbrochen. Auch eine Prüfreise des Europäischen Rechnungshofes in einige Bundesländer änderte an dieser Auffassung nichts. Eine abschließende Entscheidung der EU-Kommission wird im Februar 2018 erwartet.
Ziel: Bewirtschaftungssicherheit
Der vom Landtag beschlossene und im zweiten Gesetz zur Änderung des Dauergrünlanderhaltungsgesetzes festgeschriebene Kompromiss fußt auf der Tatsache, dass nach EU- und Bundesrecht „nicht umweltsensibles“ Dauergrünland – also Flächen, die außerhalb von Flora-Fauna-Habitat-Gebieten liegen – wieder in Ackerland umgewandelt werden dürfen, solange der Anteil des Dauergrünlandes nicht um mehr als fünf Prozent abnimmt. Diese Möglichkeit war aufgrund des Dauergrünlanderhaltungsgesetzes in der bisher geltenden Fassung ausgeschlossen.
„Mit der aktuellen Gesetzesänderung schaffen wir einen Ausnahmetatbestand zur Umwandlung des per Definition entstandenen Dauergrünlandes in Ackerland. Durch die Genehmigung der Umwandlung solcher Flächen in Acker bis zur Fünf-Prozent-Grenze erhalten betroffene Landwirte Bewirtschaftungssicherheit und der finanzielle Schaden verringert sich“, sagte Minister Backhaus.
Autor: Presseinformation