Förderung in der Landwirtschaft: Betriebe werden besser unterstützt
Zwei neue Förderrichtlinien zur Steigerung der Energieeffizienz und CO2-Einsparung in Landwirtschaft und Gartenbau sind in Kraft getreten. Große und gewerbliche Unternehmen sowie klimafreundliche Antriebe werden jetzt auch durch das Bundesprogramm Energieeffizienz bei der Förderung in der Landwirtschaft bedacht.
Ab sofort können Anträge zur Förderung bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) gestellt werden. Laut BLE bieten beiden Richtlinien des Bundesprogramm Energieeffizienz mehr Fördermöglichkeiten, verbesserte Förderkonditionen und die Fördervoraussetzungen sind in vielen Bereichen einfacher geworden.
Mit dem Bundesprogramm Energieeffizienz fördert das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) einzelbetriebliche Beratung, Investitionen und Wissenstransfer, um die energiebedingten CO2-Emissionen in der Landwirtschaft und Gartenbau im Rahmen des technisch Möglichen deutlich zu senken. Für 2022 sind dafür rund 48 Mio. € vorgesehen.
Am 14. September 2021 wurde die Richtlinie-Teil B zur Förderung der Energieeffizienz und der CO2-Steigerung in Landwirtschaft und Gartenbau bekannt gemacht. Gleichzeitig wurde auch die Richtlinie-Teil A geändert, die die Richtline-Teil A vom 18. September 2020 ersetzt.
Förderung in der Landwirtschaft: deckel wurde angehoben
Die Überarbeitung der Richtlinie-Teil A erleichtert kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) den Zugang zu nun ausgeweiteten Fördermöglichkeiten in langlebige Wirtschaftsgüter. Mit der Richtlinie-Teil B werden erstmals Investitionen von einzelnen großen oder mehreren verbundenen landwirtschaftlichen Unternehmen, Lohnunternehmen oder gewerblichen Maschinenringen gefördert. Der Förderdeckel wird auf bis zu 900 € je eingesparter Tonne CO2 angehoben. Damit kann die Erstausstattung oder Nachrüstung von Traktoren beispielsweise mit Elektro- oder Biomethanantrieben gefördert werden. Zur Steigerung der Energieeffizienz und Bodenschonung ist zudem die Ausrüstung mit automatischen Reifendruckregelanlagen förderbar.
Bis zu 40 % förderfähig
Eine Positivliste, in der hocheffiziente Anlagenkomponenten wie zum Beispiel Motoren oder Reifendruckregelanlagen zur Erstausstattung, Nach- oder Umrüstung genannt sind, konkretisiert die Förderung der vereinfacht zu beantragenden Einzelmaßnahmen. Ergänzt wird diese Positivliste um die alternativen Antriebssysteme für Landmaschinen zur direkten Elektrifizierung oder Umrüstung auf nachhaltige Biokraftstoffe.
Neben der vollständigen Beratung, deren Ergebnis ein gesamtbetriebliches CO2-Einsparkonzept ist, kann nun ebenfalls eine maßnahmenspezifische Beratung – begrenzt auf die energetisch betrachte Anlage – erfolgen. Diese kann innerhalb einer investiven Maßnahme als Planungsleistung gefördert werden. Die Energieberatung ist Voraussetzung, um erneuerbare Energieerzeugung, Abwärmenutzung oder Energieeffizienzinvestitionen beantragen zu können.
In der Primärerzeugung sind neben der Modernisierung von bestehenden Anlagen nun auch Neuanlagen nach Abriss von Altanlagen förderfähig, wenn diese mit regenerativer Energie oder Wärme betrieben werden. Die Maßnahmen können mit bis zu 30 % – unter bestimmten Bedingungen mit bis zu 40 % – gefördert werden, sofern die von bisher 700 € auf 900 € erhöhte Fördereffizienz je eingesparter Tonne CO2 nicht zuvor begrenzend wirkt.
Förderung in der Landwirtschaft und Auch für Lohnunternehmer
In Richtlinie-Teil B werden erstmals Investitionen von einzelnen großen oder mehreren verbundenen landwirtschaftlichen Unternehmen, Lohnunternehmen oder gewerblichen Maschinenringen gefördert.
Zu den Förderbereichen zählt zum einen die qualifizierte Beratung, um CO2-Einsparkonzepte für neue Anlagen zur erneuerbaren Energieerzeugung oder für die Nutzung effizienter Abwärme oder Fernkälte zu erstellen. Maßnahmen, die wesentlich zur CO2-Einsparung in der landwirtschaftlichen Primärproduktion und der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse beitragen, zum Beispiel eine von mehreren Betrieben errichtete und gemeinsam genutzte Biomasseheizanlage können ebenso gefördert werden.
Im CO2-Einsparkonzept B beschriebene Maßnahmen, die wesentlich zur CO2-Einsparung in der landwirtschaftlichen Primärproduktion und der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in landwirtschaftlichen Unternehmen beitragen, können im Anschluss gefördert werden.
Daneben gibt es in Teil B einen vereinfacht zugänglichen Förderbereich. Hier gibt es auch eine Positivliste für hocheffiziente Einzelmaßnahmen, die der CO2-Einsparung bei der mobilen Energienutzung dienen. Vor allem bei Traktoren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen von Lohnunternehmen oder gewerblichen Maschinenringen in der Landwirtschaft sollen zusätzliche CO2-Emissionen aus der Kraftstoffnutzung in der Landwirtschaft gesenkt werden; zum Beispiel durch die Umrüstung oder Erstanschaffung in direkte Elektrifizierung oder die Umstellung auf nachhaltige Biokraftstoffe. Die Nachrüstung oder Erstausstattung mit Reifendruckregelanlagen sind ebenfalls förderfähig.
Information für in 2021 endende Maßnahmen
Falls Sie eine Eingangsbestätigung oder Maßnahmenfreigabe erhalten haben, deren Durchführungszeitraum im Jahr 2021 endet bzw. Sie haben einen Zuwendungsbescheid mit bewilligten Bundesmitteln für das Haushaltsjahr 2021 erhalten müssen Sie folgendes beachten: Damit eine Auszahlung der Fördersumme in diesem Jahr noch sicher erfolgen kann, ist es erforderlich, dass der Auszahlungsantrag so früh wie möglich, spätestens aber bis zum 1. November bei der BLE vorliegt. Es wird empfohlen eine Einreichung per E-Mail mit den erforderlichen Nachweisen als eingescannte Dokumente an nape@ble.de zu schicken.
Haben Sie Zuwendungen für das Haushaltsjahr 2022 beantragt haben und stellen fest, dass die Umsetzung der Maßnahme bereits weiter fortgeschritten ist als geplant und bereits Rechnungen und Zahlungsbelege vorhanden sind, können Sie bereits in diesem Jahr Fördermittel abrufen. Teil-Auszahlungen sind grundsätzlich ab einer bewilligten Zuwendungssumme von 20.000 € möglich. Es müssen mit dem eingereichten Verwendungsnachweis mindestens 8.000 € Zuwendung abgerufen werden.
Das BLE weist Sie drauf hin, dass Vorhaben am Ende des Bewilligungs- oder Durchführungszeitraums beendet sein müssen. Von einer automatischen Verlängerung des Bewilligungszeitraums sowie einer Übertragung der Mittel in das folgende Haushaltsjahr könne man nicht ausgehen.
Sofern der Auszahlungsantrag nicht innerhalb der festgelegten Frist von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungs- oder Durchführungszeitraums vorgelegt wird, kann die Zuwendung verfallen. Das ist vor allen dann der Fall, wenn hiermit eine Mittelübertragung von dem Haushaltsjahr 2021 in 2022 verbunden ist, da die Bundesmittel nur für das jeweilige Haushaltsjahr zur Verfügung stehen.
Rückmeldung zu unseriöser Kaltakquise
In den letzten Wochen hat das BLE Meldungen erhalten, dass landwirtschaftliche und gartenbauliche Unternehmen telefonisch durch Energieberatungs- bzw. Energiemanagement-Büros kontaktiert werden. Die anrufenden Personen behaupten teilweise, dass Sie im Auftrag der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung anrufen, um Förderungen für Energieberatungsdienstleistungen anzubieten. Teilweise drängen diese Personen auch, schnell entsprechende Aufträge an sie zu erteilen, da man „nur so in den Genuss einer Förderung kommen könne“. Die BLE weist darauf hin, dass Sie keine Firmen oder sachverständige Personen beauftragt, die aktiv auf landwirtschaftliche oder gartenbauliche Unternehmen zugehen.
Förderung in der Landwirtschaft. ANtrag Mit oder ohne Sachverständige?
Für die Antragstellung benötigen Sie keine von der BLE gelistete sachverständige Person. Sie können den Antrag selbst stellen oder auch eine dritte Person dafür beauftragen. Für die Förderung einer Beratung (Nr. 2.1 der Richtlinie) muss dann diese durch eine von der BLE gelistete sachverständige Person erfolgen. Antragsstellern des Bundesprogramms Energieeffizienz können mit dem Sachverständigenregister unter www.sachverstaendigensuche-energieeffizienz.de sachverständige Person suchen.
Wer sich bei der Antragstellung durch einen Berater unterstützen lässt sollte folgendes beachten: Beratungsverträge, die vor der Maßnahmenfreigabe oder Bewilligung geschlossen wurden, sind nach Nr. 9.3 der Richtlinie nicht förderfähig. Betreuungsleistungen für die Antragstellung durch Dritte sind nicht zuwendungsfähig.
Nähere Informationen zur Antragstellung, Förderbedingungen und mehr enthalten die Richtlinien sowie die Merkblätter auf der Homepage des Bundesprogramms. red/mey