Rote Gebiete: Mehr Gerechtigkeit beim Nitrat

© Sabine Rübensaat
Ackerbau
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Eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift soll einheitliche Kriterien zur Ausweisung belasteter Gebiete enthalten und die in der Düngeverordnung vorgeschriebene Binnendifferenzierung verbindlich umsetzen. Das soll für mehr Gerechtigkeit sorgen.

Von Klaus Meyer

Auf Druck der EU-Kommission muss die Bundesregierung laut Presseinformation des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen, die einheitliche Kriterien zur Ausweisung der belasteten Gebiete (sogenannte „rote Gebiete“) enthält und die in der Düngeverordnung vorgeschriebene Binnendifferenzierung verbindlich umsetzt. Anhand dieser Kriterien haben die Länder bis Ende des Jahres 2020 die als belastet ausgewiesenen Gebiete zu überprüfen und gegebenenfalls erforderlich werdende Anpassungen vorzunehmen.

Verwaltungsvorschrift soll kommen

Bisher wurde die Ausweisung der roten Gebiete von den Ländern unterschiedlich gehandhabt, was zu Wettbewerbsverzerrungen und Ungleichbehandlungen geführt hat. Deshalb leitet Bundesministerin Julia Klöckner eine Ressortabstimmung sowie gleichzeitig eine Länder- und Verbändeanhörung zu einer entsprechenden Verwaltungsvorschrift ein.


An der Messstelle in seiner Flur, die den Nitratüberschuss belegen soll: Pflanzenbauchef Denis Fischer. Rings um Rositz finden sich Dutzende Messstellen, auch auf Äckern – im rechten Bild mit Blick auf die berühmt-berüchtigte „Neue Sorge“ in Rositz.

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Die Kriterien für eine Vereinheitlichung wurden von einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe erarbeitet und im Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (AVV) festgelegt. Im Mittelpunkt stehen dabei qualitative Verbesserungen bei den Anforderungen an eine Grundwasser-Messstelle sowie die verbindliche Festlegung einer Mindestdichte an Messstellen – auf 50 km² soll es künftig mindestens eine Messstelle geben.



Rote Gebiete: Was soll sich ändern?

  • Bisher wurden für die Ermittlung mit Nitrat belasteter Gebiete gemäß Düngeverordnung die Nitratgehalte im Grundwasser zu Grunde gelegt, künftig sollen auch die Standortfaktoren (etwa Bodenart oder die Grundwasserbildung) sowie die Nährstoffflüsse aus der landwirtschaftlichen Nutzung mit in die Berechnung einbezogen werden. Dies sei wichtig für die Binnendifferenzierung.
  • Für die Festlegung der zu betrachtenden Messstellen soll ein Ausweisungsmessnetz verbindlich festgeschrieben werden, das sich aus den verschiedenen Messnetzen (gemäß EU-Wasserrahmenrichtlinie, EUA-Messnetz und EU-Nitratmessnetz zur Umsetzung der Nitratrichtlinie) zusammensetzt. Das soll zu einer besseren Datengrundlage führen.
  • Für diese Messstellen sollen qualitative Anforderungen in der AVV beschrieben und Anforderungen an die erforderliche Dichte des Messnetzes festgelegt werden. So soll künftig sichergestellt werden, dass mindestens eine Messstelle je 50 km² vorhanden ist.
  • Mit der AVV soll hinsichtlich der Eutrophierung durch Phosphor transparent festgelegt werden, ab wann Einträge aus landwirtschaftlichen Quellen signifikant werden und als belastetes Gebiet ausgewiesen werden muss.
  • Signifikante Nährstoffeinträge aus landwirtschaftlichen Quellen liegen vor, wenn der Anteil der Phosphoreinträge aus landwirtschaftlichen Quellen am Gesamtphosphoreintrag größer als 20 % ist. Zusätzlich sollen Schwellenwerte für den tolerierbaren Bodenabtrag eingeführt werden.
  • Die Ausweisung der roten Gebiete soll künftig alle vier Jahre überprüft werden. Die dabei zugrunde gelegten Daten dürfen nicht älter sein als 48 Monate. In diesem Turnus ist die AVV dann deckungsgleich mit dem Turnus der EU-Nitrat-Richtlinie zu evaluieren. Das soll dafür sorgen, dass die Anstrengungen der Landwirtinnen und Landwirte zur Verbesserung der Nährstoffeffizienz bei der Ausweisung auch berücksichtigt werden können.

Was sind die nächsten geplanten Schritte?

Vorgesehen ist bislang, dass die AVV am 12. August 2020 im Kabinett behandelt wird und am 18. September 2020 die Befassung im Bundesrat erfolgt. Die AVV soll nach Möglichkeit noch Ende September 2020 in Kraft treten.