Zuckerrüben: Notfallzulassung für Neonikotinoide
Mehrere Bundesländer haben parteiübergreifend Anträge für Notfallbeizung bei Zuckerrüben gestellt. Dafür müssen sie begleitende Insektenschutzmaßnahmen vornehmen – eine pauschale Zulassung lehnt Agrarministerin Klöckner ab.
Mehrere Bundesländer bzw. Landesagrarministerien haben parteiübergreifend beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) Notfallzulassungen von Neonikotinoiden zur Beizung von Zuckerrübensaatgut beantragt. Anträge auf Notfallbeizungen wurden bisher von Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen sowie von den Agrarministern aus Hessen und Schleswig-Holstein gestellt.
Klöckner lehnt pauschale Zulassung für Neonikotinoide ab
Bereits Anfang Dezember hatte Bundesministerin Julia Klöckner eine pauschale Notfallzulassung abgelehnt. Zugleich forderte sie von den Ländern, sich mit einer etwaigen Beantragung zu verpflichten, Bewirtschaftungsregeln zum Schutz von Bienen und anderen Insekten zu erlassen sowie effektive Vorsorgemaßnahmen zu treffen und diese konsequent zu überprüfen.
Nach Einschätzung der zuständigen amtlichen Pflanzenschutzdienste sind Zuckerrüben regional stark mit Vergilbungsviren befallen. Diese Viren werden durch Blattläuse übertragen. Sie lassen die Blätter gelb werden und schädigen so die Photosynthese der Rüben in großem Ausmaß. Die Ernteeinbußen und Ressourcenverluste belaufen sich in vielen Fällen auf 30 bis 50 Prozent. Diese Ernteverluste machen den Anbau in den betroffenen Gebieten zunehmend unattraktiv. Wird er eingestellt, führt dies zu einer unerwünschten Verengung der Fruchtfolge.
Notfallzulassung mit strengen Auflagen
Insbesondere um bestäubende Insekten vor Schäden zu schützen, werden Notfallzulassungen vom BVL mit strengen Auflagen vor allem zum Insektenschutz verbunden. Dazu zählen:
- Die Saatgutbehandlung darf nur in zertifizierten Einrichtungen erfolgen, die von den zuständigen Behörden überwacht werden.
- Die durch die Aussaat ausgebrachte Menge wird durch einen festgeschriebenen geringeren Mittelaufwand je Saatguteinheit deutlich reduziert (um 35 Prozent gegenüber der früheren Zulassung).
- Ein anbaubegleitendes Monitoring ist seitens der zuständigen Behörden durchzuführen.
- Blühende Zwischenfrüchte dürfen auf der Fläche nicht ausgesät werden; Beikräuter dürfen nicht zur Blüte gelangen.
- Als Folgekultur dürfen nur Pflanzen angebaut werden, die für Bienen nicht attraktiv sind.
- Imkerverbände oder Bienensachverständige in den von der Aussaat betroffenen Regionen sind vor der Aussaat zu informieren.
Blattläuse wirksam bekämpfen
Eine schnelle Eindämmung der Vergilbungsviren ist aktuell nur möglich, wenn Blattläuse wirksam bekämpft werden können. Die Pflanzenschutzmittel, die dem Zuckerrübenanbau zurzeit zur Verfügung stehen, sind dafür nicht ausreichend. Solange noch keine virusresistenten Zuckerrübensorten verfügbar sind, kann einem Befall nur mit der Bekämpfung der Blattläuse durch die Beizung des Zuckerrübensaatguts mit den Wirkstoffen Clothianidin oder Thiamethoxam wirksam begegnet werden. Beantragt wurde ausschließlich Thiamethoxam. Beide Wirkstoffe zählen zu der Gruppe der Neonikotinoide, die grundsätzlich schädliche Eigenschaften für Bienen haben.
Die EU hat sie deshalb 2018 mit Unterstützung von Bundeslandwirtschaftsministerin Klöckner nicht mehr für die Anwendung im Ackerbau zugelassen. Viele EU-Mitgliedstaaten haben jedoch im Rahmen einer Notfallzulassung die Beizung von Zuckerrübensaatgut mit diesen Wirkstoffen ermöglicht, da Zuckerrüben nicht attraktiv für Bienen sind. Zuletzt hat Frankreich als größter Zuckerrübenanbauer in der EU die rechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen. red