Zulassungen glyphosathaltiger Pflanzenschutzmittel erneuert

Ackerbau
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Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) wird bis zum Jahresende 13 Anträge auf Erneuerung der Zulassung glyphosathaltiger Pflanzenschutzmittel abschließend geprüft haben. Bei den übrigen Anträgen müssen diese Zulassungen aus formalen Gründen bis zum 15. Dezember 2021 verlängert werden.

Nach der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat durch die EU-Kommission im Dezember 2017 wurde in Deutschland für 30 glyphosathaltige Pflanzenschutzmittel die Erneuerung der Zulassung beantragt. Für sieben Mittel ist die Antragsbearbeitung abgeschlossen und die Zulassung wurde erneuert. In sechs weiteren Verfahren, bei denen Deutschland die Rolle des bewertenden Mitgliedstaats hat, wird über die Anträge in Kürze entschieden. Die erneuerten Zulassungen enden am 15. Dezember 2023, entsprechend der gesetzlichen Vorgabe ein Jahr nach dem Ende der Genehmigung von Glyphosat.

Drei Anträge wurden vom Antragsteller zurückgezogen. Zwei zugehörige Zulassungen sind mittlerweile ausgelaufen. Die dritte Zulassung endet am 15. Dezember 2020. Für 14 Mittel dauert die Bearbeitung der Anträge weiterhin an. Deutschland hat bei diesen Verfahren die Rolle des beteiligten Mitgliedstaates. Das heißt, dass eine Entscheidung in Deutschland erst nach Eingang der Entscheidung des bewertenden Mitgliedstaates möglich ist. Die Prüfung der Anträge kann daher nicht bis zum derzeitigen Zulassungsende am 15. Dezember 2020 abgeschlossen werden. In diesen Fällen müssen die bestehenden Zulassungen gemäß Artikel 43 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 formal um ein weiteres Jahr bis zum 15. Dezember 2021 verlängert werden.

Glyphosat: Genehmigung für fünf Jahre erneuert

Glyphosat ist ein nicht-selektiver, herbizider Wirkstoff aus der chemischen Gruppe der Phosphonsäureester zur Bekämpfung von Unkräutern und Ungräsern. Die Aufnahme findet über Blatt und oberirdische Sprossteile statt. Es findet keine Aufnahme über die Wurzel statt, da der Wirkstoff im Boden inaktiviert wird. Ein Transport auch in unterirdische Pflanzenteile wie Rhizome und Wurzelausläufer ist möglich, so dass sich auch ausdauernde Arten sicher bekämpfen lassen. Nach der öffentlichen Diskussion um den Wirkstoff hat am 27. November 2017 der Berufungsausschuss dem Vorschlag der Europäischen Kommission zugestimmt, die Genehmigung für Glyphosat als Wirkstoff in Pflanzenschutzmitteln für fünf Jahre zu erneuern. Umgesetzt wurde dies mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/2324 vom 12. Dezember 2017, die als neues Ende der Wirkstoffgenehmigung den 15. Dezember 2022 festsetzt.

Neubewertung nach aktuellem Stand von Wissenschaft und Technik

Nach dieser Entscheidung standen in den Mitgliedstaaten die nationalen Zulassungen der glyphosathaltigen Pflanzenschutzmittel, also der Handelsprodukte, auf dem Prüfstand. Hierfür mussten die Zulassungsinhaber bis zum 15. März 2018 einen Antrag auf Erneuerung der Zulassung stellen (Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009).

Bei der Erneuerung der Zulassung erfolgt eine Neubewertung der Pflanzenschutzmittel nach aktuellem Stand von Wissenschaft und Technik. Bei der Erneuerung der Zulassungen wenden die Mitgliedstaaten die Arbeitsteilung nach den Regelungen des „zonalen Verfahrens“ an. Das bedeutet: Ein Mitgliedstaat der zentralen EU-Zone übernimmt als Berichterstatter die Bewertung und trifft eine Zulassungsentscheidung; die anderen Mitgliedstaaten treffen dann auf Grundlage dieser Schlussfolgerung aus der Bewertung ihre Entscheidung über die Zulassung und eventuell damit verbundene Risikominderungsmaßnahmen. Alle Anträge, bei denen Deutschland die Rolle des berichterstattenden Mitgliedstaates hatte, werden bis zum Jahresende abschließend geprüft sein. Bei allen anderen offenen Anträgen, bei denen Deutschland lediglich beteiligter Mitgliedstaat ist, kann die Überprüfung nicht abgeschlossen werden. Bei diesen Anträgen stehen die Entscheidungen des Berichterstatters noch aus.

Wenn diese Verfristung, wie vorliegend, nicht von den Antragstellern zu verantworten ist, haben diese einen Rechtsanspruch (Artikel 43 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009) darauf, dass bestehende Zulassungen um den Zeitraum, der für den Abschluss der Prüfung und eine Erneuerungsentscheidung notwendig ist, verlängert werden. Deshalb hatte das BVL die Zulassungen Ende 2018 und Ende 2019 bereits jeweils um ein Jahr verlängert. Darüber sowie über die Gründe hatte das BVL in Form von Pressemitteilungen am 11. Dezember 2018 und 6. Dezember 2019 informiert. red