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Anhänger: Machen Sie einen Sicherheitscheck!

Der Schlepperzug darf maximal 18,75 m lang und 40 t schwer sein.
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Wenn es um Transporte jeglicher Art in der Landwirtschaft geht, sind Anhänger die Standardfahrzeuge. Was zu beachten ist, wenn mit ihnen auf der Straße gefahren wird und welche gesetzlichen Vorgaben zu berücksichtigen sind, fasst ein Verkehrsexperte zusammen.

Von Martin Vaupel, Landwirtschaftskammer Niedersachsen

Neben den typischen landwirtschaftlichen Transportanhängern gehören auch Fassanhänger für Gülle, Stalldungstreuer, Düngerstreuer und Ladewagen zur Kategorie Anhänger. Nicht zu den Anhängern gehören angehängte Arbeitsgeräte wie gezogene Pflanzenschutzspritzen oder Strohpressen. Anhänger im landwirtschaftlichen oder fortwirtschaftlichen (lof) Betrieb sind von der Kraftfahrzeugsteuer befreit und führen ein grünes Kennzeichen. Für alle Anhänger gilt, dass sie straßenverkehrstauglich sein müssen. Besonders eine ordnungsgemäße Beleuchtung ist wichtig.

Tabelle

Die Rücklichter, das Bremslicht und die Blinker sollten immer wieder auf ihre Funktion hin überprüft werden. Am Anhänger müssen auch zwei dreieckige Rückstrahler vorhanden sein. Für Wagen, die ab dem 1. Januar 1981 im früheren Bundesgebiet und ab dem 1. Januar 1991 in Ostdeutschland in den Verkehr gekommen sind, ist auch eine seitliche Kenntlichmachung vorgeschrieben. Es handelt sich dabei um gelbe, nicht dreieckige Rückstrahler, die ab 6 m Fahrzeuglänge im Abstand von 3 m seitlich am Fahrzeug angebracht sein müssen. Dabei darf der letzte seitliche Rückstrahler nicht mehr als 1 m vom hinteren Anhängerende entfernt sein. Um die Verkehrssicherheit zu erhöhen, ist das Anbringen von retroreflektierenden Streifen an den Seiten und am Heck zu empfehlen. Durch diese gelbe, weiße oder rote Konturmarkierung, wie sie im Lkw-Bereich schon lange eingesetzt wird, sind die Fahrzeuge bei Dunkelheit sehr gut zu erkennen. Die selbstklebenden Streifen sind als Rollenware im Zubehörhandel für Fahrzeugteile zu bekommen und können einfach an Altfahrzeugen angebracht werden. Einige Hersteller bieten die Konturmarkierung mittlerweile auch ab Werk an.

Dass am Anhänger eine intakte Bremse vorhanden sein muss, ist selbstverständlich. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine Auflauf- oder Druckluftbremse handelt. Bei Zweiachsanhängern ab 750 kg zulässigem Gesamtgewicht ist ein Unterlegkeil am Anhänger mitzuführen. Drei- und mehrachsige Fahrzeuge und Starrdeichselanhänger ab 750 kg zulässigem Gesamtgewicht müssen mit zwei Unterlegkeilen ausgestattet sein. Die Reifen müssen eine Mindestprofiltiefe von 1,6 mm aufweisen und sollten keine Risse haben.

Zulassungsfreie Anhänger

Landwirtschaftliche Anhänger haben ein besonderes Privileg. Sie können von der Zulassung befreit sein, das heißt sie benötigen kein eigenes Kennzeichen. Nach § 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) sind lof-Anhänger nur dann von der Zulassung befreit, wenn sie
■ in lof-Betrieben eingesetzt werden,
■ nur für lof-Zwecke verwendet werden und
■ mit einer Betriebsgeschwindigkeit bis 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen gefahren werden.

Hinweis: Landwirtschaftliche Lohnunternehmen müssen ihre Anhänger schon ab 6 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) zulassen!
Gekennzeichnet wird der zulassungsfreie Anhänger an der Rückseite mit einem 25er-Schild. Dieses Schild ist von entscheidender Bedeutung. Denn fehlt der Aufkleber, dann verliert der Anhänger sein Privileg als lof-Fahrzeug und es besteht automatisch Zulassungspflicht. Bei Kontrollen kann dieser Tatbestand zu einem Bußgeld und einem Punkt für Fahrer und Halter führen. Vor diesem Hintergrund sollte die eigene Anhängerflotte immer mal wieder überprüft werden und die zwei Euro für ein 25er-Schild sind gut investiert.

Zulassungsfreie Anhänger haben an der Rückseite ein Wiederholungskennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf (§ 10 Abs. 8 FZV). Dabei muss das Kennzeichen des Schleppers und des mitgeführten Anhängers nicht übereinstimmen. Ist das Wiederholungskennzeichen des Anhängers schon älter und der passende Schlepper gar nicht mehr auf dem Betrieb, so sollten unbedingt neue Wiederholungskennzeichen besorgt werden. Übrigens: Leiht sich ein Landwirt beispielsweise einen nicht zugelassenen Kalkstreuer vom örtlichen Landhändler aus, so ist ein Wiederholungskennzeichen von einem Schlepper des Landwirtes am Streuer anzubringen. Im Schadensfall ist der Anhänger dann über den Schlepper mitversichert. Anderenfalls kann es zu komplizierten Auseinandersetzungen mit der Versicherung kommen.

Zulassungsfreie Anhänger sind von der regelmäßigen Hauptuntersuchung (TÜV) befreit. Anhänger, die nach dem 1. Juli 1961 gebaut wurden, benötigen eine Betriebserlaubnis, um auf öffentlichen Straßen zu fahren. Bei älteren Anhängern ist die Betriebserlaubnis unter Umständen nicht mehr vorhanden. Gibt es den Hersteller des Anhängers noch, so kann dieser mithilfe der Angaben des Typenschildes eine Zweitschrift ausstellen. Besteht diese Möglichkeit nicht, kann durch einen amtlichen Sachverständigen (z. B. Tüv, Dekra) ein neues Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis erstellt werden. Das Gutachten muss bei der örtlichen Zulassungsstelle abgestempelt werden, erst dann hat man eine gültige Betriebserlaubnis. Die Erlaubnis muss nicht mitgeführt werden, sondern darf zu Hause aufbewahrt werden.

Zugelassene Anhänger

Mit zugelassenen Anhängern kann schneller als 25 km/h gefahren werden. Da die meisten Schlepper mittlerweile eine Zulassung von 40 km/h haben, werden auch vielfach die Anhänger auf 40 km/h zugelassen. Die Anhänger bekommen ein eigenes amtliches grünes Kennzeichen und müssen eine eigene Kfz-Haftpflichtversicherung haben. Bis zu der bbH von 40 km/h müssen die Anhänger unabhängig von der zulässigen Gesamtmasse alle zwei Jahre zur Hauptuntersuchung. Liegt die Zulassung über 40 km/h und das zulässige Gesamtgewicht über 12 t, dann müssen diese Anhänger jährlich zur Hauptuntersuchung und jedes halbe Jahr zur Sicherheitsprüfung. Alle lof-Anhänger bis 100 km/h bbH müssen an der Rückseite mit entsprechenden Geschwindigkeitsschildern gekennzeichnet sein. Wird das Schild zum Beispiel durch Ladung verdeckt, ist es an der rechten Längsseite zu wiederholen.

Hinweis: Anhänger werden vermehrt nach der EU-Verordnung 167/2013 (Mother Regulation) typgenehmigt. Die Anhänger werden dann als „R-Fahrzeug“ in der Zulassungsbescheinigung Teil I beschrieben.

Kombination von Anhängern

Zur Erhöhung der Transportkapazitäten können zwei Anhänger hinter einer Zugmaschine gefahren werden. Voraussetzung dafür ist ein entsprechendes bauartgenehmigtes Zugmaul am ersten Anhänger. Die maximale Länge des Zuges inklusive Schlepper und aller Anbauteile wie Frontlader oder Frontgewicht darf 18,75 m nicht überschreiten. Die Zuggesamtmasse darf bei Zugkombinationen mit mehr als vier Achsen höchstens 40 t betragen.

Auflaufbremsen sind nur bei Anhängern bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 8 t und bis zu einer bbH von 25 km/h erlaubt. Wirkt jedoch die Auflaufbremse auf alle Räder des Wagens, darf der Anhänger eine bbH von 40 km/h haben. Werden zwei auflaufgebremste Anhänger hinter einem Schlepper mitgeführt, darf der Zug mit einer Geschwindigkeit von 25 km/h gefahren werden. Dabei müssen beide Anhänger mit 25er-Schildern gekennzeichnet sein. Auch die Kombination aus einem Anhänger mit Luftdruckbremse und einem Wagen mit Auflaufbremse ist möglich. Der luftdruckgebremste Wagen wird dabei in der Regel als erster Anhänger hinter dem Schlepper gefahren. Die Geschwindigkeit von Anhängerkombinationen richtet sich immer nach dem langsamsten Fahrzeug im Zug. Wird zum Beispiel ein Zug aus einem Schlepper mit einer bbH von 50 km/h, einem zugelassenen Anhänger mit 40 km/h und einem zulassungsfreien Anhänger mit 25 km/h gefahren, dürfen 25 km/h als die Betriebsgeschwindigkeit auch nicht überschritten werden.

Abmessungen und Gewichte

Einen Überblick der maximalen Abmessungen und Gewichte von Anhängern gibt die Tabelle. Danach ist die Breite von Anhängern mit 2,55 m angegeben. Nach der 35. Ausnahmeverordnung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) kann der Anhänger mit Breitreifen eine maximale Breite von 3 m haben. Zu beachten ist dann, dass ab einer Breite von 2,75 m auf jeder Seite des Anhängers nach vorne und hinten Warntafeln mit dem Hinweis darauf vorgeschrieben sind. Bei einer EU Typgenehmigung besteht diese Kennzeichnungspflicht schon ab 2,55 m. Der Anhänger aufbau darf die Breite von 2,55 m nicht überschreiten. Anhänger mit festen Aufbauten dürfen maximal 4 m hoch sein. Landwirtschaftliche Ladung darf über die 4 m hinausgehen. Auf Kraftfahrtstraßen und Autobahnen ist aber auch mit Ladung bei 4 m die Grenze erreicht.

Besonderheiten bei Starrdeichselanhängern

Tandem- und Tridemanhänger werden vermehrt in der Landwirtschaft eingesetzt. Der Vorteil dieser Starrdeichselanhänger liegt darin, dass sie einen Teil des Gewichtes als Stützlast auf die Zugmaschine abgeben. Dadurch wird die Zugkraft des Schleppers erhöht. Vor diesem Hintergrund werden diese Anhänger gerne auf dem Acker eingesetzt. Häcksel- oder Güllewagen sind klassische Vertreter dieser Bauart. Beim Einsatz dieser Fahrzeuge ist zu beachten, dass die gesetzlich vorgeschriebene Mindestvorderachslast von 20 % des Traktorleergewichtes nicht unterschritten werden darf. Um die Lenkfähigkeit des Schleppers zu gewähr leisten, ist gegebenenfalls der Anbau eines Frontgewichtes erforderlich. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass am Schlepper die zulässige Achslast, die Reifentragfähigkeit und das zulässige Gesamtgewicht eingehalten werden müssen.

Wie hoch letztlich das zulässige Gesamtgewicht des Starrdeichselanhängers sein kann, ist von mehreren Faktoren abhängig. Die Höhe der Achslasten des Anhängers ist abhängig von den Abständen der Achsen zueinander (Tabelle S. 30). Ein weiterer Aspekt ist die Verbindungsart zwischen Zugmaschine und Anhänger. Die üblichen Bolzenkupplungen können Stützlasten bis zu 2 t aufnehmen. Vermehrt werden diese Anhänger mit einer Kugelkopfkupplung gefahren. Ist die Kugelkopfkupplung im Schlitten am Heck des Schleppers angebracht und kann auf die Höhe der Anhängerdeichsel eingestellt werden, liegt die Stützlast ebenfalls bei 2 t. Die starre Kugelkopfkupplung, die zumeist unterhalb der Zapfwelle angebaut ist, kann in der Regel bis zu 4 t Stützlast tragen. Die Stützlast der Kugel kopfkupplung ist aber oftmals durch die bbH des Schleppers begrenzt. Normalerweise sind die Kupplungen mit einer Stützlast von 4 t bis 40 km/h freigegeben. Bei einem Schlepper mit einer bbH von 50 km/h ist es möglich, dass an der festen Kugelkopfkupplung nur 2 t Stützlast aufliegen dürfen.

Die starre Kugelkopfkupplung kann in der Regel 4 t Stützlast aufnehmen.
Die starre Kugelkopfkupplung kann in der Regel 4 t Stützlast aufnehmen.

Außerdem ist nach § 44 der StVZO die Stützlast von 4 t bei Starrdeichselanhängern auf eine maximale Betriebsgeschwindigkeit von 40 km/h begrenzt. Werden diese Anhänger schneller als 40 km/h gefahren, können nur 2 t Stützlast berücksichtigt werden. Höhere Stützlasten können aufgrund von Ausnahmen möglich sein. Letztlich gibt das schwächste Glied der Verbindungseinrichtung vor, wie hoch die Stützlast sein darf. Beispielweise ist bei einer SchlepperAnhängerkombination der Anhänger für eine Stützlast von 4 t freigegeben, auch die Kugelkopfkupplung darf 4 t tragen, aber die Schlepperhinterachse hat nur eine Freigabe vom Hersteller für 3 t und so begrenzt sich die Stützlast eben auf diese 3 t. Vor diesem Hintergrund sollten die Hinweise in den Fahrzeugpapieren oder auf den Typenschildern vor Fahrtantritt immer genau geprüft werden, damit es nicht zu unangenehmen Überraschungen kommt.

FAZIT: Um die Verkehrssicherheit landwirtschaftlicher Anhänger auf öffentlichen Straßen zu gewährleisten, ist eine regelmäßige Prüfung durch den Fahrer und Halter durchzuführen. Funktionieren Beleuchtung und Blinker, sind die Nummernschilder in Ordnung, sind die Geschwindigkeitsschilder und Rückstrahler vorhanden, sind die Reifen noch gut? Mit diesem kleinen Check lassen sich schnell wichtige Punkte für die Verkehrssicherheit klären. Empfehlenswert ist auch, die Fahrzeugabmessungen der Gespanne einmal abzumessen und die Gewichte der Fahrzeugkombinationen festzustellen. Mit diesem Wissen kann man dann beruhigt und sicher auf der Straße unterwegs sein und auch der nächsten Polizeikontrolle gelassen begegnen.