Testpflicht für Ungeimpfte am Arbeitsplatz

Arbeitgeber sind zur Kontrolle des 3G-Nachweises vor Betreten der Arbeitsstätte und der Dokumentation dieser Kontrollen verpflichtet. (c) Klaus Meyer
Betriebsführung
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Der neu gefasste § 28b Infektionsschutzgesetz (IfSG) von letzter Woche sieht in den Absätzen 1 bis 3 die Einführung einer 3G-Regelung am Arbeitsplatz vor. Sie gilt seit dem 24. November. Was das für ungeimpfte Arbeitnehmer bedeutet.

Das Bundesarbeitsministerium (BMAS) stellt FAQ mit Fragen und Antworten zur 3G-Regelung am Arbeitsplatz im Internet bereit. Die wichtigsten Aussagen des neu gefassten Infektionsschutzgesetzes hat der Thüringer Bauernverband zusammengefasst.

Pflichten des Arbeitgebers und der Beschäftigten:

Arbeitgeber sind zur Kontrolle des 3G-Nachweises vor Betreten der Arbeitsstätte und der Dokumentation dieser Kontrollen verpflichtet. Sie sind nicht selbst zur Testung oder Bereitstellung der Testmöglichkeit verpflichtet. Die Testverpflichtung nach § 4 Corona-Arbeitsschutzverordnung (CoronaArbSchV) kann auch künftig mit Selbsttests erfüllt werden.

Beschäftigte haben eigenverantwortlich dafür Sorge zu tragen, dass sie gültige 3G-Nachweise vorlegen können. Hierfür können die kostenfreien Bürgertests oder die betrieblichen Testangebote in Anspruch genommen werden. Letztere allerdings nur, sofern sie durch beauftragte Dritte durchgeführt und bescheinigt oder unter Aufsicht im Betrieb durchgeführt und dokumentiert werden. Der Arbeitgeber kann seine Testangebotspflicht nach der CoronaArbSchV (zweimal wöchentlich) weiterhin durch die bloße Zurverfügungstellung von Selbsttests zur Eigenanwendung (ohne Beaufsichtigung der Testung) erfüllen. In diesem Fall müssen nicht geimpfte oder genesene Arbeitnehmer sich selbst einen Testnachweis besorgen und diesen dem Arbeitgeber vorlegen.

Bietet der Arbeitgeber demgegenüber die Selbsttest unter Aufsicht im Betrieb an, muss der Arbeitnehmer nur für die übrigen Tage Testnachweise selbst beschaffen. Die 3G-Nachweispflicht gilt auch für (minderjährige) Auszubildende und Beschäftigte, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.

Anforderungen an den Testnachweis:

Die zugrunde liegende Testung darf maximal 24 Stunden zurückliegen. Etwas anderes gilt nur im Falle des Einsatzes von PCR-Tests oder vergleichbaren Verfahren. Hier darf die Testung maximal 48 Stunden zurückliegen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der betrieblichen Zugangskontrolle.

Dokumentation der betrieblichen Zugangskontrollen:

Es genügt, am jeweiligen Kontrolltag den Vor- und Zunamen der Beschäftigten in einer Liste abzuhaken, wenn der jeweilige Nachweis durch den Beschäftigten erbracht worden ist. Die Verarbeitung des Datums kann auch elektronisch erfolgen.

Bei geimpften und genesenen Personen muss das Vorhandensein eines gültigen Nachweises nur einmal erfasst und dokumentiert werden. Bei Genesenen ist in diesem Fall zusätzlich das Enddatum des Genesenenstatus zu dokumentieren.

Datenschutzrechtliche Hinweise:

Der Arbeitgeber darf den Impf-, Genesenen- und Testnachweis verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Nachweiskontrolle erforderlich ist. Darüber hinaus ist es dem Arbeitgeber gestattet, die Daten bei der Anpassung des betrieblichen Hygienekonzepts zu verwenden. Die Daten sind spätestens sechs Monate nach ihrer Erhebung zu löschen. Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte (Dritte oder Kollegen) ausgeschlossen ist.

Arbeitsrechtliche Konsequenzen bei Nichtvorlage eines 3G-Nachweises:

Möchte der Arbeitnehmer seinen 3G-Status nicht preisgeben oder nicht nachweisen, kann er seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen und hat damit in der Regel keinen Vergütungsanspruch. Weigert sich ein Arbeitnehmer dauerhaft, einen 3G-Nachweis zu erbringen, kann als ultima ratio (nach erfolgter Abmahnung) eine Kündigung in Betracht kommen.

Laut dem MDR müssen die Unternehmen mit Kontrollen durch Gesundheits- und Ordnungsämter rechnen, ob die Überprüfung der täglichen Tests und die Dokumentation erfolgt. In Sachsen soll sogar die Polizei die Kontrollen begleiten. Werden die täglichen Testkontrollen nicht strikt durchgeführt, drohen dem Arbeitgeber Bußgelder von bis zu 25.000 Euro. Antworten auf weitere Fragen finden Sie auf der Internetseite des BMAS. red

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