Aufstiegs-BAföG: Fragen kostet nichts

Für eine nebenberufliche Ausbildung (zum Beispiel zur Erlangung des Meistertitels) kann man Fördermittel beantragen.
Betriebsführung
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Wie geht es weiter nach der Berufsabschlussprüfung? Das Aufstiegs-BAföG unterstützt finanziell bei der beruflichen Fortbildung. Die Förderbeträge und die Freibeträge auf Einkommen wurden erhöht.

Von Gisela Lehmbecker, Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein, Rendsburg

Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) – bis 2016 wurde es „MeisterBafög“ abgekürzt – bietet seit August 2020 deutlich verbesserte Förderbedingungen. Es fördert die Vorbereitung auf mehr als 700 Fortbildungsabschlüsse beispielsweise zum Meister, Fach- und Betriebswirt oder Techniker. Wichtigstes Ziel der Gesetzesänderung war es, die beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten jedes Einzelnen individueller unterstützen zu können. Die staatliche Förderung bezieht sich auf Abschlüsse, die rechtlich im Berufsbildungsgesetz, in der Handwerksordnung oder in gleichwertigen Abschlüssen nach Bundes- oder Landesrecht verankert sind. Im Agrarbereich wird das „Aufstiegs-Bafög“ vor allem in der Meister- und Fachschulfortbildung genutzt.

Fast jeder, der sich nach seiner Berufsabschlussprüfung oder auch später dafür interessiert, in welche Richtung der eigene Berufsweg fachlich weiterentwickelt werden kann, braucht sich über dessen Finanzierung weniger Sorgen zu machen.

Unterstützung durch Zuschüsse

Zum einen gibt es für den Kreis der förderbaren Personen kaum noch Einschränkungen. Zum anderen werden ab August wesentlich mehr Fortbildungsmaßnahmen einbezogen. Zudem werden die Zuschuss- und Darlehensbedingungen spürbar verbessert und auch die Bedingungen für die Rückzahlung des Darlehensanteils werden deutlich erleichtert. Konkret bedeutet das:
■ Bereits für Abschlüsse auf der ersten Fortbildungsstufe besteht ein Förderanspruch. Im Agrarbereich sind das zum Beispiel Fachagrarwirte für Erneuerbare Energien, für Baumpflege/-Sanierung oder Besamung.
■ Auf der ersten Fortbildungsstufe werden nur in Teilzeit stattfindende Maßnahmen gefördert. Sie müssen aber nun nicht mehr die ansonsten erforderlichen 400, sondern nur mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen.
■ Neben aufeinander aufbauenden Abschlüssen sind nun auch gleichwertige Abschlüsse in mehreren Fach- oder Berufsrichtungen förderbar, wenn dies für die
Berufsausübung fachlich erforderlich ist.
■ Der Zuschuss zum Maßnahmenbeitrag und zur Anfertigung des Prüfungsstücks wird von 40 auf 50 % erhöht.
■ Bei Vollzeitmaßnahmen wird einkommens- und vermögensabhängig ein Unterhaltsbeitrag gewährt. Hier erhöht sich der Zuschuss von 50 auf 100 %.
■ Für Familien und Alleinerziehende erhöhen sich ebenfalls die Zuschüsse zu Unterhaltsbeiträgen auf 100 % sowie die einkommensunabhängigen Zuschüsse für Kinderbetreuungskosten.

Förderung durch Darlehen

Wird ein Förderdarlehen beantragt, dann ist dies während der Maßnahme und für eine Karenzzeit danach (zwei, längstens sechs Jahre) zins- und tilgungsfrei. Die Tilgungszeit beträgt zehn Jahre. Neu ist:
■ Der Darlehensanteil, den man bei Bedarf zu sehr günstigen Konditionen in Anspruch nehmen kann, beträgt nicht mehr 60, sondern nur noch 50 %.
■ Bei Bestehen der Prüfung werden statt 40 jetzt 50 % des Darlehens erlassen.
■ Bei Unternehmensgründung innerhalb von drei Jahren oder dauerhafter Übernahme eines Auszubildenden oder Vollzeitbeschäftigten wird das Restdarlehen zu 100 % erlassen.
■ Für die Stundungs- und Erlassbedingungen bei geringem Einkommen, Kindererziehung oder Angehörigenpflege fällt die Höchstarbeitsgrenze weg und die Pflegevoraussetzungen werden vereinfacht.
■ Ab 2023 wird das Darlehen zinsfrei vergeben werden.
■ Ab 2023 erlischt die Darlehensschuld bei Sterbefällen.

Insgesamt öffnet das Aufstiegs-Bafög vielen Menschen unterschiedlichen Alters, Nationalität und Ausbildungsstandes und unter Wahrung ihrer gesellschaftlichen und familiären Verpflichtungen die Möglichkeit, eigene berufliche Ziele auch bei geringem Einkommen zu verwirklichen. Das Ausfüllen der Antragsformulare ist kein Hexenwerk. Meist bietet der Veranstalter der Fortbildung tatkräftige Unterstützung dafür an oder die bundesweite Hotline hilft weiter.

Durch all diese Voraussetzungen gibt es eigentlich keinen Grund, das Aufstiegs-Bafög nicht zu beantragen. Außerdem gilt: Fragen kostet nichts!


Mehr Informationen unter: www.aufstiegs-bafoeg.de