Überbrückungshilfe III

Hilfe für Landwirte: Engpass überbrücken

Betriebsführung
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Die Überbrückungshilfe III kann auch von Landwirten beantragt werden. Es werden die Fixkosten in Abhängigkeit vom Umsatzeinbruch erstattet. Nachträgliche Förderung von Digitalisierungskosten ist ebenfalls möglich.

Von Klaus Meyer

Umsatzausfälle durch die Coronapandemie belasten die Liquidität. Der Zugang zu den Überbrückungshilfen wurde laut Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten deutlich erleichtert, die Fördertatbestände und die möglichen Hilfen erweitert. Auch die Voraussetzungen für Abschlagszahlungen werden verbessert. Damit können auch landwirtschaftliche Tierhaltungs- und Spezialkulturbetriebe, die pandemiebedingt ebenfalls stark von den Preis- und Absatzeinbrüchen betroffen sind, von den neuen Rahmenbedingungen profitieren.

Die wichtigsten Punkte

Es gilt nur noch ein einheitliches Kriterium bei der Antragsberechtigung: Alle Unternehmen mit mehr als 30 % Umsatzeinbruch können die gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten. Das heißt: Keine Differenzierung mehr bei der Förderung nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter oder indirekter Betroffenheit.

Die monatliche Förderhöhe wurde erweitert: Die Förderhöchstgrenze wurde auf bis zu 1,5 Mio. € pro Fördermonat angehoben innerhalb der Grenzen des europäischen Beihilferechts. Der Förderzeitraum umfasst den November 2020 bis Juni 2021. Die konkrete Höhe der Zuschüsse orientiert sich wie auch bislang am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist gestaffelt:
■ bei einem Umsatzrückgang von 30 bis 50 % werden bis zu 40 % der förderfähigen Fixkosten erstattet,
■ bei einem Umsatzrückgang von 50 bis 70 % werden bis zu 60 % der förderfähigen Fixkosten erstattet,
■ bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 % werden bis zu 90 % der förderfähigen Fixkosten gezahlt.

Bei Zuschüssen von insgesamt bis zu 1 Mio. € können die Bundesregelung Kleinbeihilfen-Regelung sowie die De-minimis-Verordnung genutzt werden ohne den Nachweis von Verlusten. Das ist ein wichtiger Unterschied zur Überbrückungshilfe II, die allein auf der Fixkostenregelung basiert und bei der stets ein Verlustnachweis erfolgen muss.

Abschlagszahlungen wird es für alle antragsberechtigten Unternehmen geben, nicht nur für die von den Schließungen betroffenen Unternehmen. Der Höchstbetrag der Abschlagszahlungen beträgt 100.000 €. Erste Abschlagszahlungen werden im Monat Februar 2021 erfolgen; die reguläre Auszahlung durch die Länder startet im Monat März 2021.

Was wird erstattet?

Es gibt einen festen Musterkatalog fixer Kosten, der erstattet werden kann. Dazu zählen unter anderem Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, Zinsaufwendungen, Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 %, der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 % der Fixkosten gefördert. Zusätzlich zu den Umbaukosten für Hygienemaßnahmen werden Investitionen in Digitalisierung (z. B. Aufbau oder Erweiterung eines Onlineshops) bei den Fixkosten berücksichtigt, die auch außerhalb des Förderzeitraums entstanden sind. Baukosten, die im Zeitraum März bis Juni 2021 angefallen sind, werden mit bis zu 20.000 € pro Monat erstattet. Für Digitalinvestitionen können einmalig bis zu 20.000 € gefördert werden.

Weitere Liquiditätshilfen
Neben den Corona-Soforthilfen können land- und forstwirtschaftliche Unternehmen, die pandemiebedingt Liquiditätsbedarf haben, das Liquiditätssicherungsprogramm der Landwirtschaftlichen Rentenbank und das Corona-Bürgschaftsprogramm des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) für Liquiditätssicherungsdarlehen der Landwirtschaftlichen Rentenbank in Anspruch nehmen. Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion hervor. Danach sind bis zum 30. November 2020 über das Bürgschaftsprogramm der Landwirtschaftlichen Rentenbank von 87 Anträgen, die bei der Rentenbank über die Hausbanken eingegangen sind, 86 Anträge über insgesamt 28,7 Mio. € gewährt worden. Außerdem sind über das Liquiditätsprogramm der Landwirtschaftlichen Rentenbank 225 Darlehen über insgesamt 21,5 Mio. € gewährt worden.

Unternehmen müssen Anträge elektronisch durch prüfende Dritte (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und/ oder Rechtsanwälte) über die Überbrückungshilfe-Plattform stellen: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.