EEG: Meldeportale und Registrierung
Das neue Marktstammdatenregister für EEG- und KWK-Anlagen bringt gegenüber den bisherigen Meldeportalen so einige Änderungen bei der Registrierung mit sich. Wir fragen Rechtsanwalt Sebastian Lange, woran Stromerzeuger jetzt unbedingt denken sollten.
Interview: Anette Weingärtner
Am 31. Januar dieses Jahres wurde das Internetportal Marktstammdatenregister (MaStR) eröffnet. Bisherige Meldewege für EEG- und KWK-Anlagen sind seitdem nicht mehr aktiv, und jeder hiesige Anlagenbetreiber ist nunmehr verpflichtet, sich selbst und seine Anlage dort zu registrieren. Ins MaStR müssen alle Photovoltaikanlagen, Batteriespeicher und Blockheizkraftwerke eingetragen werden.
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Photovoltaikanlagen: Interview mit einem Rechtsanwalt
KWK-Anlagen und Notstromaggregate sind genauso zu registrieren wie Windenergieanlagen oder konventionelle Kraftwerke. Bei Verletzung der gesetzlichen Meldefrist drohen Sanktionen. Wir haben den auf Photovoltaikanlagen spezialisierten Rechtsanwalt Sebastian Lange zum MaStR befragt.
Herr Lange, fangen wir mal beim Grundsätzlichen an: Warum gibt es dieses Marktstammdatenregister eigentlich?
Das Marktstammdatenregister ist ein neues, von der Bundesnetzagentur geführtes Register. Mit dieser Datenbank will sich die Bundesnetzagentur einen besseren Überblick über den gesamten Energiemarkt verschaffen, um dann, wenn nötig regulierend eingreifen zu können. Das MaStR ist gewissermaßen der Nachfolger des bisherigen PV-Meldeportals und des bisherigen Anlagenregisters. Das PV-Meldeportal und das Anlagenregister gibt es so nun nicht mehr.
Welche Daten werden in dem Register erfasst?
In dem MaStR werden zum einen die wesentlichen Kennzahlen zu allen registrierungspflichtigen Anlagen erfasst. Zum anderen – und das ist neu – werden dort auch alle Unternehmen und Privatpersonen erfasst, die energiewirtschaftlich aktiv sind. Damit ist das neue Register deutlich umfangreicher als die beiden bisherigen.
Da müssen sich seit Februar ja schon ziemlich viele dort eingetragen haben?
Davon ist auszugehen. Die Bundesnetzagentur will, dass sich alle sogenannten Marktakteure in dem Portal registrieren. Das sind vor allem Netzbetreiber, Stromlieferanten und Betreiber einer registrierungspflichtigen Stromerzeugungsanlage, aber auch Gashändler. Also beispielsweise auch ein Landwirt, der eine eigene Photovoltaikanlage auf seinem Stalldach hat.
Können Sie noch einmal im Detail beschreiben, welche Anlagen registriert werden müssen?
Grundsätzlich müssen alle Stromerzeugungsanlagen und auch alle Stromspeicher registriert werden. Darunter fallen insbesondere Photovoltaik-, Biogas- und KWK-Anlagen. Für die Registrierungspflicht kommt es nicht darauf an, wie groß die Anlage ist oder ob die Anlage gefördert wird oder nicht. Ausgenommen sind lediglich Anlagen, die keinerlei Verbindung zum öffentlichen Netz haben. Ihre Autobatterie müssen Sie also zum Beispiel nicht registrieren. Wichtig zu beachten ist allerdings: Auch all jene Anlagen, die bereits in einem der beiden alten Register registriert waren, müssen nun erneut registriert werden. Die Daten werden nicht automatisch übertragen.
Welche Fristen sind für die Eintragung in das Register zu beachten?
Anlagen, die neu in Betrieb genommen werden, sind innerhalb eines Monats zu registrieren. Auch spätere Änderungen, beispielsweise eine Anlagenerweiterung oder die Stilllegung einer Anlage, sind innerhalb eines Monats einzutragen. Ein wenig komplizierter wird es, wenn wir uns die Bestandsanlagen anschauen. Grundsätzlich haben Betreiber einer Bestandsanlage noch bis zum 31. Januar 2021 Zeit, ihre Anlage im neuen MaStR zu registrieren. Wurde die Leistung der Bestandsanlage allerdings nach dem 30. Juni 2017 erhöht oder reduziert, musste die Bestandsanlage bereits bis zum 31. Juli 2019 registriert werden. Und auch für bislang nicht registrierte Anlagen, die eigentlich in einem der alten Register hätten eingetragen werden müssen, gilt die lange Übergangsfrist nicht.
Wie funktioniert die Registrierung?
Die Registrierung im MaStR ist nur online über das eigens hierfür eingerichtete Webportal möglich. Die Seiten finden Sie unter www.marktstammdatenregister.de. Sind Sie Betreiber einer Photovoltaikanlage, dann registrieren Sie sich zunächst als „Marktakteur Anlagenbetreiber“ und anschließend ihre PV-Anlage als „Stromerzeugungsanlage“. Im Webportal finden Sie auch zwei kleine Erklärvideos, die genau zeigen, wie dies geht. Die Registrierung muss aber nicht zwingend persönlich durchgeführt werden. Sie kann auch von einer anderen bevollmächtigten Person, wie Familienangehörigen, dem Installateur oder einem Dienstleister übernommen werden.
Welche Sanktionen drohen Anlagenbetreibern, wenn sie sich nicht registrieren?
Die Registrierungspflicht darf auf keinen Fall auf die leichte Schulter genommen werden. Wer eine gesetzliche Meldepflicht verletzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann. Bei EEG-Anlagen laufen Sie darüber hinaus Gefahr, Ihren Anspruch auf EEG-Vergütung zu verlieren. Solche Pflichtverletzungen können also richtig teuer werden.
Was passiert, wenn die Registrierung versäumt wurde?
Das EEG ist kein Ponyhof. Pflichtverletzungen werden mitunter hart sanktioniert, da sie als Subventionsbetrug betrachtet werden. So konnte etwa die Verletzung einer Meldepflicht für das bisherige PV-Meldeportal dazu führen, dass der betroffene PV-Anlagenbetreiber die gesamte EEG-Vergütung von drei Jahren zurückzahlen musste. Wie die Bundesnetzagentur jetzt nach der Einführung des MaStR mit solchen Fällen umgehen wird, ist noch nicht abzusehen. Erkennt die Bundesnetzagentur, dass eine bestimmte Registrierung noch fehlt, wird sie den Anlagenbetreiber wahrscheinlich zunächst auffordern, die Registrierung unverzüglich nachzuholen. Dann sollten Sie sofort handeln. Unternehmen Sie nichts, wird sicherlich ein Ordnungsgeld gegen Sie verhängt.
In welchen Fällen droht Ärger mit dem Netzbetreiber?
Ärger droht dann, wenn im Zuge der Registrierung ans Licht kommt, dass die Anlage eigentlich schon viel früher hätte registriert werden müssen. Solche früheren Meldepflichtverletzungen werden nicht unentdeckt bleiben. Dann müssen Sie leider mit ziemlicher Sicherheit davon ausgehen, dass Ihr Netzbetreiber einen Teil der bereits ausgezahlten EEG-Vergütung zurückfordern wird. So ist es in den letzten Jahren etlichen ergangen.
In einigen Fällen mussten Landwirte mehrere Hunderttausend Euro zurückzahlen, nur weil sie nicht wussten, dass sie ihre Anlage auch der Bundesnetzagentur hätten melden müssen. Teuer kann es zudem werden, wenn bestimmte Steuerungs- oder Messeinrichtungen fehlen. Ein Kaninchenzüchter soll beispielsweise 15.000 Euro zurückzahlen, weil er seine beiden PV-Anlagen über einen gemeinsamen Zähler hat laufen lassen. Das ist nach heutiger Rechtslage zwar ausdrücklich zulässig, früher gab es aber einmal eine Regelung, die genau das Gegenteil besagte.
Was gilt es bei Rückforderungen von Netzbetreibern zu beachten?
In den letzten Jahren gab es Tausende dieser Fälle, viele dieser Fälle landeten vor Gericht. Der wichtigste Ratschlag für betroffene Anlagenbetreiber: Prüfen Sie die Rückforderung ganz genau! Denn einige Netzbetreiber fordern viel mehr zurück, als sie eigentlich dürfen. Erklären Sie sich auch auf keinen Fall damit einverstanden, dass der Netzbetreiber seine vermeintliche Rückforderung mit Ihrem Vergütungsanspruch verrechnet.
Welche strittigen Rechtsfragen sind in diesem Bereich bereits aufgetreten?
Zum einen gilt für diesen Fall eine besondere Verjährungsfrist, die nicht von allen Netzbetreibern ohne Weiteres beachtet wird. Zum anderen besteht nach wie vor Streit, ob die EEG-Vergütung zu 100 Prozent oder nur zu 20 Prozent zurückzuzahlen ist. Eigentlich sollte dieser Streit schon zugunsten der Anlagenbetreiber gelöst sein, denn der Gesetzgeber hat das EEG an dieser Stelle noch einmal klarstellend geändert. Manche Netzbetreiber fordern gleichwohl noch 100 Prozent der Vergütung zurück.
Wie bewerten Sie generell das Geschehen rund ums EEG. Kann der Laie das eigentlich noch durchschauen?
Gerade der eben angesprochene Fall des Kaninchenzüchters zeigt, wie irrsinnig bisweilen die Lage für Anlagenbetreiber ist. Das EEG ist mehrfach grundlegend geändert worden und von einst zwölf auf mittlerweile 175 Paragrafen angewachsen. Zum Teil gelten alte Regelungen fort, zum Teil nicht. Da blicken heute selbst Experten und Gerichte nicht mehr richtig durch. Im Fall des Kaninchenzüchters war es sogar so, dass er bei der Inbetriebnahme seiner beiden Anlagen alles richtig gemacht hatte. Nur weil das Gesetz später noch einmal rückwirkend geändert wurde, war plötzlich ein zweiter Zähler erforderlich geworden – ein Unding aus Sicht der Anlagenbetreiber!