Zuchtvieh für Marokko

Gericht entschied Streit über „Kuhtourismus“

Kein Standard für Transporte aus der EU, aber ein Beleg für den Stellenwert von Tierschutz in Marokko. (c) IMAGO/BLICKWINKEL
Tierhaltung
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So schnell kann es gehen: Am 14. Mai untersagte das Landwirtschaftsministerium den Transport von tragenden Zuchtrindern nach Marokko, am Montag hob ein Gericht den Erlass auf. So geschehen am vorletzten Wochenende in Niedersachsen. Das Agrarressort in Hannover hatte das Abfertigungsverbot mit Tierschutzbedenken begründet.

Es müsse davon ausgegangen werden, dass im Zielland Mindeststandards nicht eingehalten würden und beim Schlachten das Schächten ohne Betäubung gängige Praxis sei, führte die Behörde an. Dass es sich um Zuchttiere handele, sei dabei nicht relevant, denn die Rinder könnten aufgrund des Tiergesundheitsrechts nicht zurück in die EU gelangen und würden irgendwann zwangsläufig in Marokko geschlachtet.

Insgesamt sollten 270 Zuchtrinder den Weg nach Nordafrika antreten. 32 davon stammen allerdings aus Bayreuth. Weil Bayern Ausfuhren in bestimmte Nicht-EU-Länder beschränkt, sollten diese Rinder vom ostfriesischen Aurich aus transportiert werden. Der damit verbundene Umweg von mehr als 1.000 km hatte die oberen Veterinäre in Hannover hellhörig werden lassen.

Kuhtourismus: „Das Urteil zeigt: Der Bund muss jetzt handeln“

„Mit dem ,Kuhtourismus‘ muss Schluss sein“, hatte Niedersachsens Landwirtschaftsministerin Barbara Otte-Kinast erst Ende April im Landtag gewettert und angekündigt, das vermeintliche Abfertigungsschlupfloch Niedersachsen endgültig zu schließen. Ihr Haus hatte zwar im Juli vorigen Jahres alle Transporte in Drittländer untersagt, musste die Abfertigung aber nach Gerichtsurteilen im Januar wieder erlauben. Gegen das neuerliche Abfertigungsverbot reichte das betroffene Unternehmen vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg Klage ein – und bekam recht.

Otte-Kinast bedauerte diese Entscheidung. „Das Urteil zeigt: Der Bund muss jetzt handeln“, sagte sie. Gebraucht werde ein bundesweites Verbot der Beförderung von Tieren in bedenkliche Drittstaaten. Sobald die Begründung des Gerichts vorliegt, will ihr Haus prüfen, ob es eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren anstrebt, um „eine abschließende rechtliche Klarstellung zu erwirken“. red

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