Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung: Infos und Handlungsempfehlungen
Die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung tritt am 9. Februar in Kraft. Unser Autor hat sie sich gemeinsam mit Fachleuten aus mehreren Bundesländern genau angesehen und erläutert, wie jetzt sinnvoll mit ihr umzugehen ist.
Von Dr. Eckhard Meyer, LfULG Sachsen, Lehr- und Versuchsgut Köllitsch
Nach langer Entstehungsgeschichte wurde die neue Nutztierhaltungsverordnung für Schweine Anfang Februar verkündet. An den Ausführungshinweise wird derzeit noch gefeilt. Ihr endgültiger Wortlaut ist abzuwarten. Sie sind letztendlich die Empfehlungen für das Verwaltungshandeln. Und die Erfahrungen der Vergangenheit haben vor allem eins gelehrt: „Justiziabel ist nur das Gesetz“.
Die Änderungen verlangen vor allem den Sauenhaltern einiges ab. Damit die beabsichtigte Verbesserung im Tierschutz noch Raum für eine wirtschaftliche Schweinehaltung lassen, gilt es jetzt, konstruktiv und im Sinne des Gesetzes mit diesen Vorgaben umzugehen.
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Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung: Auf absolutem Minimum im Kastenstand
Zunächst ist festzuhalten: Mit der Neufassung des § 24 ist die Diskussion über zulässige Kastenstandweiten in Deutschland beendet. Diese kann als Beispiel dafür gelten, was passiert, wenn der Wortlaut über den Sinn des Gesetzes gestellt wird. Der Magdeburger Richterspruch zum Kastenstand im November 2015 (OVG Magdeburg, 3 L 386/14) war letztendlich Stein des Anstoßes und der eigentliche Grund für die Neufassung der Verordnung.
Das im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zunächst vorgesehene Prinzip, die Sauen einer Absetzgruppe auf drei bis fünf unterschiedliche Kastenstandweiten aufzuteilen, hätte sich nicht bewährt und lediglich sinnlose Diskussionen bei Kontrollen provoziert. Dafür wird jetzt die zulässige Aufenthaltsdauer im Kastenstand der Sauen im Deckzentrum auf den Vorgang der Besamung und im Abferkelbereich auf fünf Tage begrenzt. Aufgrund des hohen baulichen Aufwandes gelten maximal acht Jahre Übergangszeit für das Deckzentrum und 15 Jahre für den Umbau des Abferkelbereiches. Für bestehende Kastenstandanlagen gilt in der Übergangszeit, dass jedes Schwein (den Kopf und) seine Gliedmaßen in Seitenlage ausstrecken kann, ohne dass dem ein bauliches Hindernis entgegensteht. Die Sau in der Bucht nebenan ist aber kein bauliches Hindernis! Für alle anderen beschriebenen Veränderungen gelten entweder kürzere Übergangszeiten von sechs Monaten (Beschäftigung, tagesrationierte Fütterung) oder sie sind sogar mit der Verkündigung gültig.
Gruppenhaltung im Deckzentrum
Zunächst zum Deckzentrum (§ 30): Künftig gilt auch hier eine Pflicht zur Gruppenhaltung. Damit verbunden sind Vorgaben für den Platz (2,25 m2 für Altsauen und 1,65 m2 für Jungsauen in Gruppen von 6–39 Tieren) und für die Struktur (Liegebereich). Einzelhaltung im Kastenstand auf einer Fläche von 2,20 m2 (mind. 1,27 m geschlossen mit max. sieben Prozent Schlitzanteil) gibt es nur noch im Abferkelbereich. Die Zeit vom Absetzen bis zur Besamung dient der Gruppen- und Rangordnungsbildung!
Sofern die Gruppe aus der Arena in das Deckzentrum umgetrieben wird, sollte das auch aus Gründen des angewandten Tierschutzes erfolgen, wenn die Besamung der Frührauscher beginnt. Das ist bei hochfruchtbaren Sauen häufig bereits nach wenigen Tagen der Fall nach dem Absetzen der Fall. Für diese also eher kurze Zeit muss eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche von mindestens fünf Quadratmetern je Tier zur Verfügung stehen.
Dieser hohe Platzanspruch wird im Deckzentrum eher zu einem zweiphasigen System aus Arena und Gruppenhaltung mit zur Besamung geeigneten „Selbstschutzbuchten“ führen. In beiden Abschnitten sind strukturierte Buchten vorzusehen. Da die Zeit der Haltung in der Arena nur relativ kurz ist, kann diese einfach gestaltet werden (eingestreute Areale mit Wasserversorgung und Bodenfütterung).
Alternativ kann der in den meisten Betrieben dafür fehlende Platz durch einen Auslauf geschaffen werden. Dabei wird die Gruppenhaltung im Gebäude (z. B. 3,0 m2/Sau) mit dem Auslauf um den fehlenden Platz (z. B. 2,0 m2/Sau) kombiniert. Dadurch ist auch die geforderte Strukturierung der Arena erreicht.
Nach dem Beginn der Brunst kann entschieden werden, ob der Auslauf weiter genutzt wird oder nicht. Entscheidend für die kurze Phase der Rangordnungsbildung sind
- ein Fußboden, der klauenfreundlich ist, und
- ein ausreichendes Platzangebot für die Tiere.
Aber auch bei dieser und bei anderen einfachen Lösungen steckt der Teufel im Detail. Deshalb soll darauf in einem weiteren Beitrag noch genauer eingegangen werden.
Problemzone Bewegungsbuchten
Zum Abferkelbereich (§§ 24, 30): Der Ferkelschutzkorb schützt die Ferkel und reduziert Ferkelverluste im Mittel über viele Versuche um durchschnittlich fünf Prozent. Das erreicht er umso stärker, je höher das Verlustniveau einzelbetrieblich bereits ist! Deshalb sind die gesetzlich vorgesehenen Bewegungsbuchten ein geeigneter Kompromiss zwischen dem Anspruch der Sauen an Bewegungsfreiheit, dem Anspruch der Ferkel zu überleben sowie dem Anspruch der im Stall tätigen Menschen auf Arbeitsschutz. Leider hat der gesetzlich vorgesehene Mindeststandard von 6,5 m2 Grundfläche nur indirekt etwas mit diesem erforderlichen optimalen Kompromiss zu tun. Dieser könnte auf drei wichtige Konstruktionskriterien reduziert werden.
Sie sollen unter Berücksichtigung der am Markt befindlichen Produkte ebenfalls in einem weiteren Beitrag beschrieben werden. Bei der Ausgestaltung der Buchten gilt es zu beachten, dass die Ferkelverluste unmittelbar mit der Konstruktion der Buchten sowie der Art und dem Ausmaß der gewährten Bewegungsfreiheit zusammenhängen.
Ferkelnester gefordert
Gleichzeitig wird nun für die Ferkelnester eine angemessene Größe gefordert. Sie soll allen Ferkeln ein gleichzeitiges, ungehindertes Ruhen ermöglichen. Diese Minimalanforderung bezieht sich nicht auf die Größe einer durchgängig beheizten Fläche, beschreibt aber die Perspektiven für deren weitere Entwicklung. Während früher Ferkelnester mit 0,5 bis 0,6 m2 häufig zu klein waren, besteht heute die Gefahr, dass sie unter Berücksichtigung des Platzanspruchs immer größerer Würfe zu groß (mehr als 1,0 m2) werden.
Zwar ist der technische Standard der mit Warmwasser betriebenen Heizplatten besser in den großen Bewegungsbuchten unterzubringen. Die Platten korrespondieren aber nach wie vor nicht mit der Klimasteuerung. So kommen in großen Abteilen (mehr als 40 Buchten) leicht 20 kW ungeregelte Leistung zusammen, die die ohnehin angespannte Wärmetoleranz der Sauen spätestens im Sommer überfordern.
Wir sehen bei 0,85 m² aktiv beheizter Fläche (Platzanspruch für 13 Ferkel, 14 Tage alt) eine Grenze und schlagen deshalb eine Weiterentwicklung der Nester vor. Diese sollte einen aktiv beheizten Kern von 0,8 m² und einen Rand von mehr als 0,2 m² aufweisen. Dieser Rand besteht aus einem Material mit guten thermoneutralen, aber auch verbissfesten Eigenschaften. Ferkelnester werden oft nur in der Hälfte der Jahresstunden zu 100 % als Liegefläche akzeptiert werden.
Das stellt eine erhebliche Erdrückungsgefahr dar. Der Grund ist weniger in der Temperatursteuerung der Ferkelnester als vielmehr in den meist zu hohen Temperaturen im Abferkelstall zu sehen. An dieser Stelle sind noch die größten technischen Herausforderungen zu lösen, und es wäre schädlich, wenn die geforderten größeren Ferkelnester das Problem eher verschärfen würden.
Beschäftigungsmaterial: Organisches Material für alle?
Zum organischen Beschäftigungsmaterial (§ 26): Der Wortlaut der Verordnung folgt zumindest sinngemäß einem schon länger (Investive Förderung, Aktionsplan zum Kupierverzicht, Initiative Tierwohl usw.) zu beobachtenden Trend: weg von den technischen Beschäftigungsgeräten hin zum organischen Beschäftigungsmaterial.
Mittlerweile kann man sicher sagen, was davon funktioniert und was mehr ein Alibi ist. Technische Beschäftigungsgeräte oder organisches Beschäftigungsmaterial haben Vor- und Nachteile. Beides kann sinnlosen Aufwand bedeuten, wenn man die Natur der Tiere nicht beachtet. Es kommt drauf an was man draus macht und damit erreichen will.
Mit Bekanntwerden des neuen Kriterienkataloges für die investive Förderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe GAK (2020–23) ist nun aber klar, dass die Reise in Richtung organisches Beschäftigungsmaterial gehen soll. So sieht auch die Verordnung „faserreiches organisches Beschäftigungsmaterial“ vor. Sie schlägt dafür (nur) exemplarisch Heu, Stroh und – sinnloserweise – auch Sägemehl vor.
Auch wenn die Neuformulierung im § 26 der Verordnung lediglich „organisch“ und „faserreich“ lautet, ist damit der Holzklotz an einer Spielkette unter bestimmten Voraussetzungen zwar noch zulässig, aber nicht mehr gemeint. Strohballen mit Langstroh von irgendwoher passen aber meistens nicht zum Gesundheitsstatus hochleistender Betriebe und generell nicht zum vorhandenen Entmistungssystem.
Um das gewünschte Ziel zu erreichen gibt es aber geeignete Lösungen. Sie bedeuten jedoch zusätzlichen Aufwand insbesondere für die Mastbetriebe. Nachweisliche Effekte über eine nachhaltige Beschäftigung hinaus werden durch den Einsatz von Beschäftigungsfutter erreicht.
„Sonderlösung“ bei der Fütterung passé
Tagesrationierte Fütterung ist Geschichte (§ 28.3). In der neuen Verordnung gibt es nur noch eine restriktive Fütterung, bei der jedes Schwein einen Fressplatz hat, und eine ad-libitum-Fütterung mit einem Tier-Fressplatz-Verhältnis von 4:1. Die „tagesrationierte Fütterung“ mit einem Fressplatz für zwei Schweine, bei der Leerstände zum Prinzip der Fütterung gehören, war sozusagen eine bundesdeutsche Besonderheit und die einzige Stelle, bei der bundesdeutsches Recht das europäische „Schutzniveau“ zumindest auf dem Papier unterschritten hat.
Nach dem von der EU schon lange geforderten Schlussstrich kann theoretisch über drei Fütterungsverfahren diskutiert werden, bei denen Leerstände im Trog zum Arbeitsprinzip der Fütterung gehören. Die sensorgesteuerte (ad-libitum-) Flüssigfütterung bei Mastschweinen funktioniert nur in Intervallen an Kurztrögen mit einem Tier-Fressplatz-Verhältnis von nicht weiter als 4:1. Bei hohen Zunahmen werden heute auch etwas mehr Fressplätze (bis 3:1) vorgesehen.
Gleichwohl kann eine tagesrationierte Fütterung am Anfang (2. bis 3. Woche) der Ferkelaufzucht bei Flüssigfütterungen und auch bei einem Tier-Fressplatz-Verhältnis von 2:1 optimal sein. Aufgrund der nur kurzen Anmisch- und Quellzeiten ist es nur für eine kurze Zeit am Beginn der Ferkelaufzucht besser, wenn jedes Ferkel einen Fressplatz hat. Denn gerade die Jungtiere neigen zum hygienisch zweifelhaften Futterverspielen. Die entstehenden Futtersuppen werden obendrein verweigert und auch nicht vertragen. Die Tröge müssen zwischendurch leer werden.
Handlungsbedarf bei Automatenfüttterung
Die Sensorfütterung ist aber in der praxisüblichen Form weiterhin zulässig, wenn die Fütterungszeiten und die Futtermengen (Nährstoffbedarf–Nährstoffsättigung) dem Tieralter und -gewicht entsprechend angepasst werden. Das heißt: Alle Tiere werden innerhalb der Fütterungsphasen (am Tag im Abstand von zwei Stunden oder mehr = Blockfütterung) satt gefüttert. Zwischenzeitlich leere Tröge können dabei vorkommen und sind zu akzeptieren, wenn sie der Trog-Hygiene und dem natürlichen Fressverhalten (z. B. während der Nachtruhe der Tiere) dienen. Es bleibt aber der endgültige Wortlaut der Ausführungshinweise abzuwarten.
Für die Ferkelfütterungen gilt im Zweifel: „Sensor hoch und füttern“! Echter Handlungsbedarf entsteht aber bei einer bestimmten Form der Automatenfütterung in der Gruppenhaltung tragender Sauen. Damit die Sauen bei Einsatz von Standardfutter nicht verfetten, wird meist tagesrationiert gefüttert. Um sich bei eingeschränktem Tier-Fressplatz-Verhältnis in Richtung ad-libitum-Fütterung zu bewegen, muss der Energiegehalt im Futter runter auf höchstens 9,0 MJME. Dazu braucht es nicht melassierte Zuckerrübenschnitzel oder andere quellfähige Futterbestandteile.
Streichung mit dauerhaften Folgen
Das Wort „dauerhaft“ wurde gestrichen, ein Wort mit großer Wirkung, § 26 (3). Die bereits in der alten Verordnung vorgesehenen diversen Grenzen (5, 3.000 bzw. 20 cm3 H2S, CO2 bzw. NH3 pro m3 Stallluft sowie 85 Dezibel beim Lärm) dürfen nicht überschritten werden. Früher durften sie nicht dauerhaft überschritten werden. 85 db (A) gelten als kritische Grenze für Gehörschäden beim Menschen – bei Dauerbeschallung. Auch zukünftig gilt es, realistisch zu bewerten, was den Tieren zugemutet wird. Dazu darf die Belastung keinesfalls an einem Einzelwert festgemacht werden, sondern muss sich immer an Mittelwerten orientieren. Denn jede Belastung muss auch vor dem Hintergrund bewertet werden, ob die Tiere die Möglichkeit haben, ihr auszuweichen oder nicht.
Dabei gleicht überdurchschnittlich gute Luft in einer Bucht selbstverständlich keine schlechte Luft in einer anderen aus, sofern die Schweine keine Möglichkeit haben, sich dort aufzuhalten. Das heißt, es müssen buchtenbezogen mehrere Messpunkte gewählt werden. Die Messungen sollten auf Kopfhöhe der Tiere und im Liegebereich und Aktivitätsbereich der Schweine durchgeführt werden. Der (tatsächliche, nicht der baulich vorgesehene) Kotbereich ist kein dauernder Aufenthaltsbereich der Tiere. Messungen sollten daher hier nicht durchgeführt werden. Im Ergebnis länderübergreifender Prüfungen des Stallklimas wurden für Schwefelwasserstoff keine über dem Grenzwert liegenden Belastungen festgestellt.
Durchschnittswerte im Abteil lagen immer unter den Grenzwerten, Einzelwerte teils aber auch nicht. 10–20 % der festgestellten Kohlendioxid Werte und 15–30 % der Ammoniakwerte lagen über den Grenzwerten. Problematisch ist erfahrungsgemäß vor allem der Winterbetrieb. Messungen über einen längeren Zeitraum und nicht nur an mehreren Punkten helfen am besten, das Stallklima zu bewerten und zu verbessern.
Stall-Beleuchtung: Licht am Ende des Tunnels
Zur Beleuchtung, § 26 (2). Die Dauerbeleuchtung der Ställe mit erheblichen Beleuchtungsstärken von 80 Lux über acht Stunden ist im Wortlaut der neugefassten Verordnung weiterhin vorgesehen, damit eine „ordnungsgemäße Pflege und Versorgung der Tiere“ sichergestellt werden kann. Das heißt also: In Abteilen, in denen für einen gewissenhaften Stalldurchgang, für Betreuung und Futterversorgung das Licht eingeschaltet werden muss, soll es auch für acht Stunden eingeschaltet bleiben und an den Tagesrhythmus angeglichen werden. Diese Anforderungen gelten auch für Ställe, in denen mindestens drei Prozent Fensterfläche vorhanden sind. Außerhalb der achtstündigen Aktivitätsphase muss ein Orientierungslicht vorhanden sein.
Licht ist der soziale Taktgeber und beeinflusst maßgeblich das Aktivitätsverhalten. Hausschweine sind wie ihre wilden Vorfahren eher dämmerungsaktiv. Futter und Wasseraufnahme, aber auch soziale Kontakte sind in den Abendstunden intensiver. Das gilt leider auch für die Verhaltensstörungen, die mit zu viel Licht ausgelöst werden können. Gefährdet sind Buchten in Fensternähe (Licht- und Hitzestress), vor allem wenn die Schweine nicht ausweichen können oder in Buchten gehalten werden, über denen einzelne Lampen als Orientierungslicht auch nachts angeschaltet bleiben.
Letzteres stört offensichtlich der Tag-Nacht-Rhythmus. Zum Ruhen ziehen sich die Schweine in dunklere Buchtenbereiche zurück. So ist die Neuformulierung, die für die Liegebereiche das Niveau der EU- Richtlinie von 40 Lux vorsieht, ein richtiger Schritt. Er verringert die Gefahr von Überbeleuchtung. Als Liegebereich ist das anzusehen was der Bauherr durch Auf- und Unterbauten (Abgitterung, Bodengestaltung) dafür vorgesehen hat – aber auch das, was die Schweine dafür halten.
Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung Jetzt anwenden – im Sinne des Gesetzes
Mit der Neufassung der Verordnung ist endlich die erforderliche Planungssicherheit gegeben. Damit wird aber vor allen den Sauenhaltern noch mehr als den Mästern einiges zugemutet, deshalb sind auch entsprechende Übergangszeiten vorgesehen. Jetzt gilt es für alle Seiten (Landwirte, Berater, Behörden), positiv damit umzugehen – nicht zuletzt damit die Schweinehaltung nicht endgültig ins Ausland unter viel schlechteren Standards verlagert wird.
Dabei darf nicht vergessen werden, dass einzelne Formulierungen Ergebnis eines jahrelangen „politischen Tauziehens“ sind. Die Verordnung ist aber mit einigem Recht auch so gemacht, dass sie technischen Fortschritt oder Interpretationsspielräume für unterschiedliche betriebliche Bedingungen zulässt. Sie sind immer berechtigt, wenn sie im Sinne der Verordnung, also mit dem Ziel einer (praktikablen) Verbesserung des Tierschutzes erfolgen.
FAZIT: Die Erfahrungen der Vergangenheit haben vor allem eines gelehrt: „Justiziabel ist allein das Gesetz bzw.
die Verordnung“.
- Bevor gebaut wird, ist die Meinung der überwachenden Behörde einzuholen.
- Beim Bewerten unterschiedlichster Technik und Haltungssysteme darf die offensichtliche Absicht des Gesetzes nicht außer Acht gelassen werden.
- Ermessenspielräume nicht zu erkennen, ist genauso falsch wie Ermessen an Stellen einzuräumen, an denen es keines gibt.