Wolfsschutz: Bellende Herdenschutzhunde gehören eingesperrt
Ein Gericht in Münster legt fest, dass Hunde für den Herdenschutz, die laut bellen, zur Schlafenszeit der Nachbarn eingesperrt werden müssen.
Zu laut bellende Herdenschutzhunde dürfen selbst in einem ausgewiesenen Wolfsgebiet nachts nicht im Freien eingesetzt werden. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalens in Münster (OVG) gab am Donnerstag voriger Woche per Beschluss bekannt, dass bei „unzumutbarem“ nächtlichem Gebell Herdenschutzhunde im Einzelfall während der Nachtruhe sowie in den Mittagszeiten an Sonn- und Feiertagen nicht draußen Dienst tun dürfen.
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Bellende Herdenschutzhunde müssen eingesperrt werden
Das Gericht wies damit die Beschwerde einer Landwirtin gegen einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Kölns zurück. Die in einem ausgewiesenem Wolfsgebiet tätige Nebenerwerbsbäuerin hält laut OVG auf ihrem Hof am Rand eines Dorfes 46 Nutztiere, darunter sind Gallowayrinder, Ponys und Schafe.
Für deren Schutz gibt es insgesamt sieben Hunde, die laut Mitteilung des Gerichts „rund um die Uhr häufig und andauernd bellen“. Darüber haben sich Nachbarn beschwert. Daraufhin ordnete das Kölner Verwaltungsgericht an, die Tiere von 22–6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 13–15 Uhr in einem geschlossenen Raum unterzubringen. Das hat das OVG nun bestätigt. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Elektrozaun stellt laut Gericht ausreichend Schutz dar
In seiner Begründung verweist das Gericht auf das Landes-Immissionsschutzgesetz. Der Herdenschutz genieße auch in einem Wolfsgebiet keinen absoluten Vorrang vor den Interessen der Nachbarn, nicht in unzumutbarer Weise durch den Lärm belästigt zu werden, heißt es in der Begründung.
Auch überwiege das betriebliche Interesse der Landwirtin nicht vor den Wünschen der Nachbarn nach ungestörter Bettruhe. Zudem hat die Nebenerwerbslandwirtin den Richtern zufolge nicht nachweisen können, dass sie während der nächtlichen Ruhezeiten zwingend auf den Einsatz von Herdenschutzhunden angewiesen ist. Schließlich verfüge sie über einen Stall, einen Elektrozaun und ein großes Grundstück, das eine organisatorische Umstellung der Haltung erlaube.
Nicht zuletzt bezweifelt das Gericht, ob es bei der überschaubaren Anzahl an Weidetieren erforderlich ist, sieben Hunde für den Herdenschutz einzusetzen. Überdies vermisst das OVG die Nachweise darüber, dass die Tiere tatsächlich als Herdenschutzhunde zertifiziert sind. (AGE/red)
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