Gesetzliche Änderungen 2023: Die große Umstellung
Wie immer traten am 1. Januar zahlreiche rechtliche Neuregelungen in Kraft. Diesmal sind vor allem die Änderungen für die neue Förderperiode zu beachten. – Aber das ist längst noch nicht alles.
Von Deutscher Bauernverband, Berlin
Zum Jahreswechsel 2022/23 stehen zahlreiche gesetzliche Änderungen an. Der Deutsche Bauernverband hat für den Bereich Landwirtschaft die wichtigsten zusammengestellt. Ein fundamentales Thema ist die Umstellung der Förderung im Rahmen der Gemeinsamen europäischen Agrarpolitik (GAP).
Mit dem Ende des Jahres 2022 liegen alle europäischen und nationalen Rechtsgrundlagen für die neue Agrarförderperiode 2023 bis 2027 vor.
Neu eingeführt: Ökoregelungen
Für die Landwirte wird die Basisprämie deutlich abgesenkt, auf voraussichtlich 156 €/ha in diesem Jahr (Abb.). Die bisherigen GreeningAuflagen und die allgemeine Auflagenbindung „Cross Compliance“ wurden zur neuen Konditionalität gebündelt. Eine wichtige Vereinfachung ist der Wegfall der Tierkennzeichnung und registrierung aus dem Prüfkatalog. Die Zahlungsansprüche entfallen mit dem Jahresbeginn ersatzlos. Wieder eingeführt wurden gekoppelte Prämien für Mutterkühe und Mutterschafe. Erweitert ist dabei die Förderung für Junglandwirte und der Zuschlag für die ersten Hektare.
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Die Ökoregelungen, auch von vielen gern englisch als „Eco Schemes“, bezeichnet, sind bundesweit einheitliche und einjährige Agrarumweltmaßnahmen. In Deutschland werden sieben Ökoregelungen angeboten. Die Maßnahmen reichen von zusätzlicher Ackerbrache, Blüh und Altgrasstreifen über vielfältige Ackerkulturen, Pflanzenschutzmittelverzicht und Grünlandextensivierung bis zum Ausgleich für Natura2000Flächen.
Der bundeseinheitliche Förderkatalog enthält relativ viele Übernahmen aus etablierten und bisher oft höher dotierten Fördermaßnahmen der Länder in der Zweiten Säule. Aufgrund der Verhandlungen um den deutschen GAPStrategieplan 2023–2027 wurden einige bereits Ende 2021 beschlossenen Punkte nochmals Ende 2022 geändert. So wurde bei den Ökoregelungen die Maßnahme „Vielfältige Fruchtfolge im Ackerbau“ von 30 auf 45 €/ha angehoben.
Prämien, Stilllegung, Fruchtwechsel
Im Falle einer Unterbeantragung des Budgets für die Ökoregelungen wird nun ein Nachschlag von bis zu 30 % auf die ursprüngliche Förderung gewährt. Auch bei der Konditionalität gab es noch einige Änderungen: Die Mindestbodenbedeckung im Winter muss nun auf mindestens 80 % der Ackerflächen erfüllt werden.
Der Fruchtwechsel muss spätestens im dritten Jahr auf jeder Parzelle umgesetzt sein. Und nach Widerspruch aus dem Bauernverband und der landwirtschaftlichen Praxis wird nun weiter eine aktive Begrünung von Stilllegungsflächen zulässig bleiben.
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