Für die Tiere selbst aktiv werden
Rassegeflügelhalter müssen für Impfungen nicht immer den Tierarzt holen. Dies gilt insbesondere für die Pflichtimpfung gegen die Newcastle-Krankheit (ND).
Von Roland Küblböck, Geflügelgesundheitsdienst der Sächsischen Tierseuchenkasse
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen zur ND-Impfung gegen die Newcastle-Krankheit haben sich für Rasse- und Hobbygeflügelhalter seit dem 10. April 2020 etwas entspannt. Seit diesem Zeitpunkt ist es Tierärzten erlaubt, Impfstoffe gegen die Newcastle Disease (ND), die über die Tränke verabreicht werden, auch an nicht gewerbliche Tierhalter abzugeben, die dann die Impfung selbst durchführen können. Dazu wurde der § 44 der Tierimpfstoffverordnung „Anwendung durch den Tierhalter“, um den Absatz 1a ergänzt, der die Anwendung auch durch Hobbyhalter unter Einhaltung bestimmter Auflagen erlaubt.
Strenge Auflagen
Diese Auflagen sind in § 44 der Tierimpfstoffverordnung festgeschrieben und der ND-Impfstoff darf nur unter Einhaltung dieser Auflagen abgegeben werden.
- Der Tierarzt hat den Tierhalter in der Anwendung des Mittels einschließlich der Überprüfung der Impfreaktionen zu unterweisen, sowie über Risiken und mögliche Nebenwirkungen der Anwendung des Mittels zu unterrichten.
- Die Tiere des Bestandes, an denen der Impfstoff angewendet wird, müssen von dem Tierarzt regelmäßig betreut und kontrolliert werden.
- Vor der Anwendung hat der Tierarzt die Impffähigkeit der Tiere zu kontrollieren.
Klarer Anwendungsplan
Der Tierarzt hat dem Tierhalter vor der erstmaligen Anwendung des Mittels einen Anwendungsplan auszuhändigen, aus dem mindestens Folgendes hervorgehen muss:
- die Bezeichnung des Impfstoffs und des Herstellers, die Indikation,
- der Anwendungszeitpunkt sowie die Anzahl und die nähere Bezeichnung der Tiere, die geimpft werden sollen,
- die Lagerungs- und Anwendungshinweise für den Tierhalter einschließlich des Hinweises auf die einzuhaltende Wartezeit, soweit ein solcher Hinweis erforderlich ist,
- der Zeitplan für die Erfolgskontrollen der durchgeführten Impfungen.
Der Tierhalter hat den Anwendungsplan fünf Jahre vom 1. Januar des Jahres an, das auf das Jahr der Aushändigung des Anwendungsplans folgt, aufzubewahren, und auf Verlangen der zuständigen Behörde unverzüglich vorzulegen. Ferner hat der Tierhalter Nebenwirkungen, die nach der Anwendung des Mittels auftreten, dem Tierarzt, der das Mittel abgegeben hat, oder der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Einzelaufzeichnungen
Der Tierarzt hat die erstmalige Abgabe eines Impfstoffes, dessen Anwendung durch den Tierhalter vorgesehen ist, der für den Tierhalter zuständigen Behörde unter Vorlage des Anwendungsplans schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
Der Tierhalter hat über die durchgeführten Impfungen Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muss:
- die Bezeichnung, die Menge und die Chargennummer des Impfstoffs,
- der Zeitpunkt der Anwendung sowie eine nähere Bezeichnung der Tiere, die geimpft wurden,
- und der Name der Person, die die Anwendung durchgeführt hat.
Der genaue Wortlaut zu den Anforderungen und weitere Angaben sind in der Tierimpfstoffverordnung nachzulesen.
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Vordrucke geplant
Die Aufstellung zeigt, dass die Bedingungen für die Abgabe von ND-Impfstoffen sehr umfassend und aufwendig sind. Es ist davon auszugehen, dass die zuständigen Veterinärbehörden die eingehenden Mitteilungen und die Anwendungspläne intensiv prüfen werden. Um die Durchführung für sächsische Hobbygeflügelhalter und deren betreuende Tierärzte zu vereinfachen, wird der Geflügelgesundheitsdienst im Freistaat in Absprache mit den Behörden Vordrucke für Anwendungs- und Aufzeichnungspläne erstellen, die dann auf der Homepage der Sächsischen Tierseuchenkasse als Download zur Verfügung stehen werden.
Nach Informationen der Bauernzeitung vorliegenden Informationen planen auch die anderen ostdeutschen Bundesländer ähnliche Vorhaben. Aufgrund der veränderten Gesetzeslage wird es zudem eine überarbeitete Stellungnahme der Ständigen Impfkommission Veterinär (StIKo Vet) bezüglich der „ND Pflichtimpfung von Geflügel in Hobbyhaltung“ geben.