Förderung der Energieeffizienz: Bis 500.000 € aus Bundesprogramm

Die Umrüstung des Schleppers auf Pflanzenöl oder die Installation einer Photovoltaikanlage kann man sich jetzt fördern lassen. Dann muss das Öl aber aus eigener Erzeugung stammen und die Anlage darf nicht mehr Strom produzieren als man selbst verbraucht. (c) Sabine Rübensaat
Hintergrund
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Ein Bundesprogramm bietet Förderungen für Energieeffizienz in der Landwirtschaft und im Gartenbau. Bezuschusst werden u. A. Investitionen in den Bereichen Neubau, Modernisierung oder regenerative Energieerzeugung. Ein Überblick, worauf Sie bei der Beantragung achten sollten.

Von Benjamin Hummel (ETL Agrar & Forst) und Klaus Meyer

Landwirtschaftliche und gartenbauliche Betriebe können wieder Fördergelder aus dem Bundesprogramm Energieeffizienz beziehen. Dabei werden über die neue Richtlinie besonders solche Vorhaben gefördert, die regenerative Energien zur betrieblichen Eigennutzung ausbauen und dadurch zur Reduzierung von CO2-Emissionen beitragen. Förderanträge können seit dem 1. November gestellt werden.

Die Umsetzung der Förderung für mehr Energieeffizienz und CO2-Einsparung setzt in zwei Bereichen an. Ein förderfähiger Bereich setzt auf Beratung, Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen. Darin sollen gezielt die betriebsindividuellen Möglichkeiten zu Auffindung und entsprechender Steigerung der Energieeinsparpotenziale aufgezeigt werden und Wissen über die Effizienzsteigerung vermittelt werden. Im zweiten Bereich werden konkrete Investitionen gefördert. Dazu zählen beispielsweise langlebige Wirtschaftsgüter, welche die CO2-Emissionen während der landwirtschaftlichen Primärerzeugung maßgeblich reduzieren.

Förderung für Energieeffizienz: Ohne Energieberatung kein Zuschuss

Bezuschusst werden qualifizierte Beratungen zur Ermittlung der betriebsindividuellen CO2-Einsparpotenziale. Die erarbeiteten Einsparpotenziale dienen in Form eines CO2-Einsparkonzeptes als Grundlage für etwaige investive Maßnahmen. Förderfähig sind neben einem Einsparkonzept weitere Beratungen zu konkreten Vorschlägen zur Steigerung der Energieeffizienz und zur CO2-Einsparung einschließlich der Erzeugung regenerativer Energien für den Eigenbedarf. Die Beratung muss durch eine von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zugelassene, unabhängige sachverständige Person in Energie- und Energieeffizienzfragen erfolgen. Interessierte Betriebe finden zugelassene, sachverständige Energieberater im neu eingerichteten Sachverständigenregister online unter www.sachverstaendigensuche-energieeffizienz.de. Die Beratung durch diese Sachverständigen ist mit 80 % förderfähig (netto) – maximal 4.500 € für Betriebe mit Energiekosten von unter 10.000 € jährlich, maximal 7.000 € für Betriebe mit höheren Energiekosten. Die Förderung der Beratung erfolgt als De-minimis-Beihilfe.

Investive Maßnahmen müssen CO2 einsparen

Um effektive und praktisch messbare CO2-Einsparungen zu erzielen, sind Anpassungen beziehungsweise Eingriffe in energieverbrauchende Produktionsprozesse sicher der wirkungsvollere Weg. Daher stellen förderfähige Investitionen in materielle oder immaterielle Vermögenswerte sicher die interessantere Umsetzung in der landwirtschaftlichen Praxis dar. Bezuschusst werden bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Je nach Effizienz der Maßnahme berechnet sich die Höhe der Zuwendung. Somit gibt es für Maßnahmen mit hohem CO2-Einsparpotenzial eine höhere Fördersumme. Unterteilt werden investive Maßnahmen in:

  • Einzelmaßnahmen,
  • Modernisierung und Neubau von energieeffizienten Anlagen,
  • regenerative Eigen-Energieerzeugung und Abwärmenutzung,
  • mobile Maschinen und Geräte.

Bis auf die Förderung von Einzelmaßnahmen ist für alle investiven Maßnahmen die Erstellung eines CO2-Einsparkonzeptes eine obligatorische Voraussetzung. Geförderte Anlagen und Maschinen müssen für mindestens fünf Jahre zweckgebunden betrieben werden. Der Bewilligungszeitraum, also der Zeitraum, in welchem eine Maßnahme durchgeführt werden muss, beträgt neun Monate und beginnt mit dem Datum des Zuwendungsbescheids. Verlängerungen sind in Ausnahmefällen möglich. Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt nach positiver Prüfung der Maßnahme. Die Höchstgrenze für den Zuschuss beträgt pro Unternehmen und Vorhaben 500.000 €.

Einsparkonzept meistens Voraussetzung

Das CO2-Einsparkonzept beschreibt das landwirtschaftliche Unternehmen mit der Gesamtheit aller CO2-Emissionen, die sich auf energieverbrauchende Prozesse in der Innen- und Außenwirtschaft beziehen oder der Erzeugung regenerativer Energien für den Eigenbedarf zuzuordnen sind. Notwendig ist ebenso die Darstellung der Einsparpotenziale getrennt nach entsprechenden technischen Maßnahmen inklusive einer Beschreibung des Vorhabens und einer Darstellung der Wirtschaftlichkeit. Sofern eine anschließende Investitionsmaßnahme geplant ist, bildet das CO2-Einsparkonzept die entsprechende Grundlage für die Förderfähigkeit der Maßnahme.

Einzelmaßnahmen zur Energieeinsparung

Investitionen zum Austausch oder zur Nach- beziehungsweise Umrüstung von einzelnen, technisch hocheffizienten Anlagenteilen fallen unter förderfähige Einzelmaßnahmen, sofern diese nachweislich der Energieeinsparung dienen und ein Mindestinvestitionsvolumen von 3.000 € je Maßnahme haben. Die technischen Anforderungen an die einzelnen Fördergegenstände werden regelmäßig überprüft und an die beste verfügbare Technologie am Markt angepasst. Der maximale Fördersatz beträgt 30 %. In einem vereinfachten Verfahren kann die Förderung der folgenden Einzelmaßnahmen beantragt werden:

  • elektrische Motoren und Antriebe,
  • Pumpen,
  • Ventilatoren,
  • Kompressoren,
  • Energieschirme,
  • festinstallierte Mehrfachbedeckungen bei Gewächshäusern,
  • Vorkühler in Milchanlagen,
  • automatische Reifendruckregelanlagen.

Die vier letzten Punkte sind auch bei erstmaliger Ausstattung förderbar. Die fachlichen Anforderungen und Typen der förderfähigen Maßnahmen sind in einem Merkblatt für „Einzelmaßnahmen“ aufgeführt.

Energieerzeugung und Abwärmenutzung

Gefördert werden unter dem Punkt „Regenerative Eigen-Energieerzeugung und Abwärmenutzung“ Investitionen in Anlagen zur Erzeugung und Bereitstellung sowie zum Bezug regenerativer Energie und Abwärme für den betrieblichen Eigenbedarf. Dazu zählen:

  • Solarkollektoren,
  • Photovoltaikanlagen,
  • sogenannte Güllebiogasanlagen bis 75 kW Leistung,
  • Wärmepumpen, sofern sie überwiegend erneuerbare Energiequellen nutzen,
  • Geothermie,
  • Energiespeicher,
  • Fernwärmenutzung,
  • Anlagen zur Speicherung und Wiederabgabe dieser Energien.

Die Anlage darf die Erzeugung des durchschnittlichen jährlichen Verbrauchs an Energie des betreffenden Betriebs nicht übersteigen. Die maximale Förderung liegt bei 40 % beziehungsweise maximal 800 € je eingesparte Tonne Kohlendioxid. Von einer Förderung ausgeschlossen sind:

  • Vorhaben, die nach dem EEG gefördert werden sollen,
  • Vorhaben, die zu einer Ausweitung der Anbaubiomasse führen,
  • Investitionen, deren Hauptzweck die Elektrizitätserzeugung aus Biomasse ist.

Möglich sind dagegen Agrarforstsysteme und die Nutzung von Gehölzen im Kurzumtrieb sowie Dauerkulturen und Landschaftspflegematerial.


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Förderung für Energieeffizienz bei Neubau und Modernisierung von Anlagen

Im Punkt „Modernisierung und Neubau von energieeffizienten Anlagen“ werden Investitionen zur betrieblichen CO2-Einsparung bestehender Systeme im Sinne eines Ersatzes (zum Beispiel Baumaßnahme) oder einer technischen Optimierung/Modernisierung in der Innenwirtschaft gefördert. Es gibt eine maximale Förderung von 40 % beziehungsweise maximal 700 € je eingesparte Tonne Kohlendioxid für:

  • Prozess- und Verfahrensumstellungen auf energieeffiziente Technologien sowie energetische Optimierung von technischen Prozessen wie Einsatz energieeffizienter Anlagen und Maschinen oder Austausch einzelner Komponenten,
  • Maßnahmen an Anlagen zur Wärmeversorgung, Kühlung und Belüftung,
  • energieeffiziente Änderung der Prozessführung oder des technischen Verfahrens, Optimierung der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik inklusive Energiemanagementsoftware, Maßnahmen zur Vermeidung von Energieverlusten wie Dämmung von Anlagen und Gebäuden,
  • Verteilleitungen, hydraulische Optimierung, Erneuerung von Druckluftleitungen.

Mobile Maschinen und Geräte

Gefördert wird im Bereich „Mobile Maschinen und Geräte“ die direkte Elektrifizierung von mobilen Motoren (vor allem Traktoren) als Ersatz von Verbrennungsmotoren, wenn der erforderliche Strom aus überbetrieblicher (mehrere Landwirte) oder eigener, regenerativer Erzeugungsquelle, zur Deckung des eigenen Energiebedarfs, erzeugt werden kann. Gefördert werden Investitionen in:

  • Elektrotraktoren,
  • Traktoren mit Rapsöl (kaltgepresst) oder Biomethan,
  • mobile Geräte, zum Beispiel elektrische Fütterungssysteme,
  • Rapsmühlen (für eigens am Betrieb erzeugtes Öl),
  • Lager- und Bereitstellungsinfrastruktur.

Die maximale Förderung liegt bei 40 % beziehungsweise maximal 800 € je eingesparte Tonne Kohlendioxid. Bei mobilen Maschinen und Geräten, die mit regenerativen Energiequellen betrieben werden, sind die förderfähigen Investitionskosten die Differenz zwischen dem Anschaffungspreis und dem Referenzpreis einer konventionellen Maschine. Die Referenzpreise beruhen auf den Daten des KTBL und sind unter www.ble.de/energieeffizienz aufgeführt. Im Falle einer Umrüstung sind die förderfähigen Kosten die Umrüstkosten. Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 16.000 € beziehungsweise 5.000 € bei Um- und Nachrüstung.


FAZIT: Das aktuelle Bundesprogramm zur Steigerung der Energieeffizienz in der Landwirtschaft bietet eine Vielzahl an Fördermöglichkeiten. Investive Maßnahmen (außer Einzelmaßnahmen) werden nur gefördert, wenn im Vorfeld eine Beratung durch einen zugelassenen sachverständigen Energieberater erfolgt ist. Davon gibt es aber nur eine begrenzte Anzahl. Die Beratung wird ebenfalls gefördert.


Weitere Informationen: Die Förderrichtlinien, Merkblätter und wichtige Links finden Sie HIER