Stammt die Ernte aus legalem Saatgut? Den Betreibern dieses Kulturspeichers kann es egal sein, aktiven Landhändlern nicht mehr. © Sabine Rübensaat

BGH-Urteil zum Erntegut: AbL rät Bauern von Lieferanten-Erklärungen ab

Das „Ernteguturteil“ nimmt Aufkäufer in die Pflicht, nur rechtmäßig angebaute Ware anzunehmen. Dagegen wehren sich Agrarhandel und Bauernvertreter einhellig.

Von der Redaktion der Bauernzeitung (mit AgE)

Das sogenannte Erntegut-Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) schlägt weiter Wellen. Die Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft (AbL) hat ihre Mitglieder dazu aufgerufen, keine Lieferanten-Erklärungen abzugeben. Zur Begründung führt sie daten- und kartellrechtliche Bedenken an.

AbL-Bundesvorsitzender Martin Schulz warf dem Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter (BDP) und der Saatgut-Treuhandverwaltung (STV) vor, sie setzten einseitig auf „Ausforschung und Nachbau-Gebühreneinzug sowie Druck und Einschüchterung von uns Bauern“.

Stattdessen wäre es angebracht, dass sich der BDP und die STV mit den Agrarhandelsunternehmen und allen Bauernorganisationen an einen Tisch setzen und sorgfältig die Konsequenzen des BGH-Ernteguturteils beraten. Ziel müsse es sein, zu vernünftiger Zusammenarbeit zu finden.

Erntegut-Urteil: Reaktionen und Empfehlungen an die Landwirte

Auch die Freien Bauern empfehlen ihren Mitgliedern, weder etwas zu unterschreiben noch in irgendwelche Überprüfungen auf den Betrieben einzuwilligen. „Tatsächlich verpflichtet dieses Urteil den Landwirt erstmal zu gar nichts“, so die Einschätzung der Organisation. Ob der Landwirt eine Sorte anbaue, deren Sortenschutzrechte durch die Saatgut-Treuhand vertreten werden, oder ob er sich für anderes Saatgut entscheide, müsse dem Abnehmer des Getreides definitiv nicht mitgeteilt werden.

Alles andere als begeistert reagierte der Branchenverband Der Agrarhandel (DAH). „Das BGH-Urteil zum Sortenschutz für Kon­sum-Ware verlagert eine Problematik auf den Agrarhandel, die dort nicht richtig platziert ist“, bemängelte DAH-Geschäftsführer Martin Courbier. „Wenn Nachbaugebühren nicht gezahlt werden, muss das Problem zwischen diesen beiden Parteien geklärt werden“, forderte Courbier. Das Urteil nehme jedoch die Agrarhandelsunternehmen in die Pflicht.

Das sei der falsche Ansatz. Mittelfristig sei der Gesetzgeber gefragt. Notwendig seien Lösungen, „die die Agrar­handels-Unternehmen nicht in die Situation bringen, sich zwischen die Stühle setzen zu müssen.“

Sortenschutz-Vorschriften vertraglich zusichern

Indes verlangt der Deutsche Raiffeisenverband (DRV), keinesfalls eine ganze Branche unter Generalverdacht zu stellen. Die Unschuldsvermutung müsse sichergestellt sein, forderte DRV-Geschäftsführer Philipp Spinne. Es gehe nicht an, Marktteilnehmern die Beweislast aufzubürden, dass sie nicht an einer „eventuellen Straftat“ beteiligt seien.

Laut DRV sollten sich die Händler von ihren Lieferanten die Einhaltung der Sortenschutzvorschriften vertraglich zusichern lassen. Diese Zusicherung könne in Rahmenverträgen oder schriftlichen Einzelkontrakten enthalten sein, auch in gebräuchlichen Ernteerklärungen oder zum allerletzten Zeitpunkt in einer Erklärung bei Anlieferung der Ware.

Bei telefonischen oder mündlichen Vereinbarungen sollte dies in einem anschließenden schriftlichen Bestätigungsschreiben zugesichert werden. Eine einseitige Informa­tion seitens des Handels – etwa in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) – reicht hingegen nach Einschätzung des Raiffeisenverbandes nicht mehr aus.

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