Die Bevorzugung von Ökobetrieben wird künftig deutlich zurückgefahren – so besagen es die neuen Regeln zur Verpachtung von BVVG-Flächen. (Symbolbild) © Sabine Rübensaat

BVVG-Flächen: Welche neuen Regeln bei Verpachtung nun gelten

Alle Bundesländer in Ostdeutschland haben zugestimmt: BVVG-Flächen werden künftig nicht mehr nach Höchstgebot verkauft oder verpachtet. Die Regeln für die Verpachtung werden geändert. Das hat vor allem für Ökobetriebe weitreichende Folgen.

Von Ralf Stephan

Die veränderten Regeln für den Umgang mit den Flächen der Bodenverwertungs- und -verwaltungsgesellschaft (BVVG) sind jetzt beschlossene Sache. Staatssekretärinnen und Staatssekretäre der Bundesministerien für Landwirtschaft und Finanzen sowie der fünf ostdeutschen Agrarressorts haben die „Flächenmanagementgrundsätze 2024“ mit Wirkung vom 12. April in Kraft gesetzt. Sie regeln die Modalitäten für die Verpachtung der noch rund 90.000 Hektar Land im Bestand der BVVG.

BVVG: Das ändert sich bei der Verpachtung für Ökobetriebe

Gegenüber den bislang geltenden Grundsätzen gibt es in mehreren Punkten so wichtige Änderungen, dass alle Ostländer zustimmten. Zuletzt hatten Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt ihre Unterschrift verweigert. Entscheidend dürfte vor allem sein, dass bei den Pachtauswahlkriterien die Punktzahl für ökologisch bewirtschaftete und in Umstellung befindliche Betriebe von 5 auf 3 sinkt. Außerdem erhalten Ökobetriebe für Zertifikate keine Zusatzunkte. Damit wird die Bevorzugung von Ökobetrieben deutlich zurückgefahren. Für eine Wiedervernässung von Moorböden gibt es volle Punktzahl auch bei Grünlandnutzung.

Nachhaltigkeit und Nachwuchsförderung bei Verpachtung im Fokus

Neu eingeführt wurden – dem Vernehmen nach vor allem auf Druck aus Schwerin – „weitere Maßnahmen zur Erfüllung besonderer öffentlicher Belange“. Für konkrete Maßnahmen des Klima-, Arten-, Gewässer- und Hochwasserschutzes einschließlich baulicher Maßnahmen wird die BVVG die Eintragung von Grunddienstbarkeiten akzeptieren und keine Entschädigung verlangen. Betroffene Landwirte werden nach einem detaillierten Verfahren auch mit BVVG-Flächen unterstützt. Der wertgleiche Flächentausch mit gemeinnützigen Siedlungsunternehmen oder Landgesellschaften zur Erfüllung öffentlicher Belange und besserer Lagegerechtigkeit wurde ebenfalls konkret festgehalten. Außerdem wurde die Existenzgefährdung als Direkterwerbsgrund konkretisiert. Dafür gilt fortan der Verlust von 20 % der Gesamtbetriebsfläche in den letzten sechs Jahren durch auslaufende BVVG-Pachten.

Bundeslandwirtschaftsminister Cem Özdemir (Grüne) zeigte sich zufrieden. „Der Ausverkauf kostbarer Ackerflächen hat endgültig ein Ende“, ließ sich der Grünen-Politiker zitieren. Bei der Verpachtung lege man ein Hauptaugenmerk auf Nachhaltigkeit und Nachwuchsförderung. Vorrang hätten ökologisch wirtschaftende sowie konventionelle Betriebe, die bestimmte Nachhaltigkeitskriterien erfüllten. „Ich bin sehr froh, dass die unterschiedlichen Interessen jetzt geeint sind“, erklärte Mecklenburg-Vorpommerns Agrarminister, Till Backhaus. Damit würden die BVVG-Flächen künftig nicht mehr verkauft oder nach Höchstgebot verpachtet, „was bislang gängige Praxis war und die Pachtpreise insgesamt in die Höhe getrieben hat“.

BVVG: Neue Regeln ernten heftige Kritik

Die neuen Grundsätze sind indes nicht unumstritten. Die Präsidenten der ostdeutschen Bauernverbände hatten sie heftig kritisiert und einen grundlegenden Kurswechsel in der Bodenpolitik gefordert. Nun haben sich auch die Bodenreformopfer zu Wort gemeldet. Die verbliebenen Flächen dem Nationalen Naturerbe oder möglicherweise den neuen Ländern zu übertragen, käme einer abermaligen Enteignung gleich, so die Arbeitsgemeinschaft für Agrarfragen (AfA) als Interessenverband der Alteigentümer.

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