Mit dem Traktor zur Demo: Was ist mit der Steuer auf Agrardiesel?
Zu den Bauern-Protesten gegen die Kürzung beim Agrardiesel fahren viele Landwirte mit dem Traktor und mit dem Grünen Kennzeichen. Fällt eine Demo unter die Agrardieselsteuer-Regelung? Wie muss der Landwirt die Fahrt berechnen? Der Zoll klärt auf.
Tausende Traktoren sind zurzeit im Land unterwegs und fahren zu den Kundgebungen im Rahmen der Proteste gegen die Streichung der Agrardieselbeihilfe. Doch ist das rechtlich okay – oder müssen die Fahrer damit rechnen, Steuer-Nachzahlungen leisten zu müssen. Bauernzeitungsreporter Frank Hartmann hat beim Hauptzollamt Dresden nachgefragt.
Fällt der Dieselverbrauch bei Traktorenfahrten zu berufsständischen Demonstrationen unter die Agrardieselsteuer-Regelungen? Wenn nein: Wie und bis wann müssen Landwirte, die regelmäßig entsprechende Anträge stellen, den Diesel-Verbrauch bei Demo-Fahrten herausrechnen?
Nach § 57 Energiesteuer-Gesetz (EnergieStG) besteht für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft die Möglichkeit eine Steuer-Entlastung für nachweislich versteuerte Energie-Erzeugnisse (Gasöl), die sie bei der Durchführung bestimmter Arbeiten verwenden, bei den Hauptzollämtern zu beantragen. Dies bedingt jedoch, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 57 EnergieStG erfüllt werden.
Mit dem Traktor zur Demo: Das gilt laut Energiesteuergesetz
Danach wird eine Steuer-Entlastung auf Antrag gewährt für nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 EnergieStG versteuerte Energie-Erzeugnisse, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft zum Betrieb von
- Ackerschleppern,
- standfesten oder beweglichen Arbeitsmaschinen und Motoren oder
- Sonderfahrzeugen
bei der Ausführung von Arbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Boden-Bewirtschaftung oder mit durch Boden-Bewirtschaftung verbundene Tierhaltung verwendet worden sind.
Mit dem Traktor zur Demo: Alle Quittungen sind aufzubewahren
Dies ist eine abschließende Aufzählung, d.h. dass eine Entlastung nur für die Ausführung dieser Tätigkeiten gewährt wird. Bei den Fahrten zu Demonstrationen handelt es sich nicht um Tätigkeiten, die von § 57 EnergieStG erfasst sind. Da die Voraussetzungen für eine Agrardiesel-Entlastung nicht vorliegen, kann eine Energiesteuer-Entlastung nach § 57 EnergieStG nicht gewährt werden, da es sich bei den Fahrten um nicht begünstigte Tätigkeiten handelt. Die Mengen an Gasöl, die für die Fahrten zu Demonstrationen verwendet werden, sind daher im Antrag auf Agrardiesel-Entlastung in Abzug zu bringen.
Alle Quittungen (Tankbelege) für bezogene Gasöle (sowohl für begünstigte Tätigkeiten als auch für nicht begünstigte Tätigkeiten) sind stets aufzubewahren. Sie sind jedoch bei der Fahrt zu Demonstrationen nicht mitzuführen – jedoch aufzubewahren – und im Antrag auf Agrardiesel-Entlastung sind die in den Quittungen dokumentierten Kraftstoff-Mengen als nicht begünstigte Tätigkeit in Abzug zu bringen. Es ist nicht erforderlich, dass der Landwirt an Tankstellen tankt. Eine Abgrenzung zwischen begünstigten Tätigkeiten und Fahrten zu Demonstrationen (nicht begünstigte Tätigkeiten) sollte anhand der gefahrenen Kilometer möglich sein.
Grünes Kennzeichen: Das gilt bei der Teilnahme an der Demo
Wie in Berichten etwa beim MDR mit Bezug auf das HZA zu lesen war, tangiert die Kfz-Steuerbefreiung (Grünes Kennzeichen) Traktorfahrten zu bzw. bei Demos nicht. Können Sie das so bestätigen?
Dies ist zutreffend. Eine Teilnahme an Protest-Aktionen bzw. Demonstrationen zu land- oder forstwirtschaftlichen Themen oder der Energie-Politik ist mit steuerbefreiten Fahrzeugen im Rahmen der steuerunschädlichen Verwendung des § 3 Nummer 7 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) zulässig.
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