Satire oder Persönlichkeitsrechtsverletzung? Das OLG Dresden hat im Honig-Streit zwischen Jan Böhmermann und MyHoney entschieden.(Symbolbild) © Adobe Stock/HappyTime 17

Böhmermann-Prozess: OLG Dresden entscheidet im Honig-Streit

Satire oder Verletzung des Persönlichkeitsrechts? Im Honig-Streit zwischen TV-Moderator Jan Böhmermann und der MyHoney Bio-Imkerei GmbH aus Meißen in Sachsen hat nun das Oberlandesgericht Dresden entschieden. So lautet das Urteil:

Von den Redakteuren der Bauernzeitung

Das Oberlandesgericht Dresden hat im Böhmermann-Prozess für den beklagten Imker aus Meißen entschieden. Dessen Verwendung des Porträts des TV-Satirikers Jan Böhmermann auf Honiggläsern sei als satirische Aktion zu werten.

Zulässige Satire: Berufungsklage im Honig-Streit abgewiesen

Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes (OLG) Dresden wies heute (18. Juli) die Berufungsklage des TV-Satirikers Jan Böhmermann gegen die sächsische Bioimkerei MyHoney zurück. Das Gericht bewertete die Aktion des beklagten Imkers als zulässige Satire. Damit schloss sich das OLG dem Urteil des Landgerichtes Dresden an. Dieses hatte im Februar einen Eilantrag Böhmermanns abgewiesen, dessen Ziel es war, dem beklagten Imker die Verwendung seines Namens und Bildes für Werbezwecke zu untersagen.

Bioimkerei reagierte auf Vorwürfe in Böhmermann-Sendung im ZDF

Böhmermann hatte im November vorigen Jahres in einer Sendung im ZDF über sogenanntes „Beewashing“ berichtet. Damit wurde die Praxis bezeichnet und kritisiert, Bienenvölker an Unternehmen zu vermieten, damit diese sich mit dem Anschein des Engagements für Nachhaltigkeit und Artenschutz schmücken könnten. In der Sendung wurden das Logo der Bioimkerei MyHoney und Ausschnitte aus deren Werbevideo gezeigt, zudem ein Foto ihres Geschäftsführers.

Im Honig-Streit sah Satiriker seine Persönlichkeitsrechte verletzt

Die Imkerei wiederum revanchierte sich, indem sie einen „Beewashing“-Honig ins Angebot ihres Onlineshops nahm. Das Produkt erhielt ein Etikett mit dem Konterfei Böhmermanns, aber ohne dessen Namen. Zudem war MyHoney mit einem Pappaufsteller mit dem Bild des TV-Satirikers und dem Zusatz „Führender Bienen- und Käferexperte empfiehlt“. Böhmermann sah mit dieser Aktion seine Persönlichkeitsrechte verletzt und seinen Werbewert unerlaubt für Geschäftsinteressen missbraucht.

OLG schließt sich Auffassung des Landgerichtes an

Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Landgerichtes, wonach es sich bei der Abbildung auf dem Plakat um ein Bildnis der Zeitgeschichte handele, dessen sich die Imkerei „in satirischer Weise bedient“ habe. Durch die Bezeichung „führender Bienen- und Käferexperte“ sei der satirische Charakter klar erkennbar gewesen. Die beklagte Imkerei habe sich „satirisch-spöttisch“ damit auseinandergesetzt, dass sich Böhmermann als journalistisch-satirischer Investigativjournalist sehe und bei einer Vielzahl von Theman Expertenstatus für sich reklamiere. Somit sei nicht allein der Werbewert des Klägers für Geschäftsinteressen der Imkerei ausgenutzt, sondern zugleich „in satirischer Weise ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit befriedigt“ worden, wie das OLG mitteilt. Die Imkerei habe sich gegen in Böhmermanns Sendung „ZDF Magazin Royale“ erhobene Vorwürfe zur Wehr gesetzt und damit ihr Recht auf freie Meinungsäußerung ausgeübt. Dahinter müssten die Nemensrechte Böhmermanns zurücktreten.

Gegen das im eistweiligen Rechtschutzverfahren ergangene Urteil sind keine Rechtsmittel mehr möglich. Böhmermann könnte jedoch ein Hauptsacheverfahren anstrengen, das bis vor den Bundesgerichtshof kommen könnte.

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