Werden laut dem überarbeiteten Entwurf des Agrarstrukturgesetzes in Brandenburg landwirtschaftliche Grundstücke über zwei Hektar veräußert, ist dies genehmigungspflichtig. (Symbolbild) © Wolfgang Herklotz

Agrarstruktur-Gesetz in Brandenburg: Landesbauernverband kritisiert neuen Entwurf

Nach monatelangen Diskussionen hat das Ministerium den Entwurf für ein neues Agrarstrukturgesetz in Brandenburg überarbeitet. Doch der Landesbauernverband zeigt sich ernüchtert: Viele Fragen bleiben offen und neue Probleme tauchen auf.

Von Wolfgang Herklotz

Nach ausgiebiger Diskussion wurde der Entwurf für das Agrarstrukturgesetz für Brandenburg vom Ministerium überarbeitet. Doch nach Ansicht des Landesbauernverbandes bleiben viele Fragen unbeantwortet.

Werden landwirtschaftliche Grundstücke über zwei Hektar veräußert, ist dies genehmigungspflichtig. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn es sich beim Erwerber nicht um einen Landwirt handelt oder ein Preismissbrauch besteht. Dies geht aus dem überarbeiteten Entwurf für ein Agrarstrukturgesetz in Brandenburg hervor, den das Potsdamer Landwirtschaftsministerium vorgelegt hat.

Vorkaufsrecht für Landwirte: Neuer Ansatz mit Einschränkungen

Als gänzlich neue Regelung soll ein unmittelbares Vorkaufsrecht für Landwirte eingeführt werden, das den (grunderwerbsteuerpflichtigen) Zwischenerwerb durch das Siedlungsunternehmen entfallen lässt.

Eingeführt werden soll zudem ein zeitlich erweitertes Vorkaufsrecht, das einen (grunderwerbsteuerpflichtigen) Zwischenerwerb der Landgesellschaft zulässt, auch wenn zum Verfahrenszeitpunkt nur eine grundsätzliche Erwerbsbereitschaft eines Landwirts besteht. Das Siedlungsunternehmen muss die so erworbenen Grundstücke innerhalb von höchstens zehn Jahren an Landwirte verkaufen.

Preis-Missbrauch: Ertragswert statt Marktwert

Als maßgeblich für den Versagungstatbestand des Preismissbrauchs soll künftig der landwirtschaftliche Ertragswert statt wie bisher der Marktwert gelten. Als Preismissbrauch gilt die Überschreitung des landwirtschaftlichen Ertragswertes um 50 %.

Zudem soll es eine Anzeigepflicht für Anteilserwerbe an Unternehmen mit landwirtschaftlicher Fläche mit der Möglichkeit der Beanstandung durch die Behörde geben. Dies ist nach Information des Agrar- und Umweltministeriums der Fall, wenn beispielsweise durch den Anteilserwerb ein Nichtlandwirt die Kontrolle über ein Landwirtschaftsunternehmen erlangt. Das Siedlungsunternehmen hat ein Ankaufsrecht für die landwirtschaftlichen Flächen, wenn der Beanstandungsgrund nicht ausgeräumt wird.

Kritik des LBV: „Viele Fragen unbeantwortet, neue Probleme geschaffen“

Der neue Entwurf lässt nach Einschätzung des Landesbauernverbandes jedoch viele Fragen unbeantwortet und wirft neue Fragen auf. Es sei irritierend, dass dieses Papier vier Monate vor Ende der Legislatur vorgelegt werde, so Hauptgeschäftsführer Denny Tumlirsch. „Weder ist der Zeitpunkt nachvollziehbar, noch kann man ernstlich glauben, dass der Entwurf in dieser Fassung von einer Folgeregierung aufgegriffen wird, da er schon jetzt nicht den Auftrag des Koalitionsvertrags erfüllt und vermutlich auch in Zukunft nicht wird.“

Gleichwohl seien auch einige gute Ansätze zu erkennen. Aus Sicht des LBV führten einige Teile des Entwurfs jedoch auf einen Irrweg. „Seit anderthalb Jahren fordern wir das Ministerium auf, in eine ausführliche Diskussion zum Gesetzesentwurf zu gehen, nachdem das Ministerium drei Jahre mit dem Leitbild vertrödelt hat. Leider hatten wir seitdem keinen inhaltlichen Austausch mehr.“

Im Mai vergangenen Jahres habe der Verband dem Ministerium einige Fragen aufgeschrieben. Diese waren europarechtlicher und verfassungsrechtlicher Natur. Diese blieben bis heute unbeantwortet und anscheinend leider auch ungeprüft, so Tumlirsch weiter. „Ohne jede Begründung ist bisher, warum Eigentum und Pacht von Flächen miteinander vermengt werden.

Auch die Frage, warum der Wald nicht mehr im Anwendungsbereich des Agrarstrukturgesetzes ist, ist rätselhaft.“ Letztlich verweise der Entwurf immer wieder auf die Europäische Union und die Notifizierung. Auch hier habe der LBV frühzeitige Gespräche angemahnt, die offenbar nicht geführt wurden.

Durchpeitschen des Gesetzes verhindert: Richtige Entscheidung?

In einer Gesamtschau war es nach Einschätzung des Landesbauernverbandes daher folgerichtig, dass ein bloßes Durchpeitschen durch den Gesetzgebungsprozess im Landtag vermieden wurde. Auch davor hatte der LBV von Beginn an gewarnt. „So ist zwar die viele Arbeit futsch, aber besser viel Arbeit und kein Ergebnis anstatt eines beschlossenen Gesetzes, das an allen Ecken und Enden beklagt wird und dadurch eine untragbare Unsicherheit den gesamten Bodenmarkt in ein Chaos führt“, meint Tumlirsch.

Er ergänzt: „Jetzt muss weiterhin das bestehende Grundstückverkehrsrecht die Agrarstruktur schützen. Dazu haben wir in unseren 55 Punkten zur Entbürokratisierung auch konkrete Vorschläge gemacht, um Hemmnisse für Landwirtschaftsbetriebe und die Verwaltung umzusetzen. Diese liegen auf dem Tisch und müssen endlich umgesetzt werden.“

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