Regeln für Verpachtung

BVVG-Flächen: Endlich Klarheit für die Pacht

Im Wettbewerb um die BVVG-Flächen haben konventionelle Betriebe wieder bessere Chancen. (c) Sabine Rübensaat
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Konventionelle Betriebe sollen bei der Pacht von BVVG-Flächen mehr Chancen haben als zuletzt. Darauf haben sich Bund und neue Länder verständigt. Zum Einsatz kommt weiterhin ein Punktesystem.

Die Bundesregierung hat sich mit den ostdeutschen Ländern auf die Flächenmanagementgrundsätze 2024 für die Bodenverwertungs- und -verwaltungsgesellschaft (BVVG) verständigt. Das meldete der Pressedienst Agra Europe (AgE) am Dienstagnachmittag (26.3.). Die Modalitäten für die Verpachtung und den nur noch sehr eingeschränkten Verkauf der verbliebenen rund 90.000 Hektar landwirtschaftliche Flächen im Bestand der BVVG entsprechen weitgehend denen des vergangenen Jahres. Dennoch fallen einige Änderungen auf.

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Die angepassten Kriterien schwächen die bisherige Bevorzugung von Ökobetrieben bei der Pacht etwas ab. In dem für die Vergabe ausschlaggebendem Punktesystem werden Ökobetriebe und Betriebe in Umstellung künftig mit drei Punkten bewertet. Zuvor waren es fünf. Zum Vergleich: Existenzgründungen bekommen zehn Punkte gutgeschrieben, Junglandwirte vier. Die neuen Flächenmanagementgrundsätze werden aller Voraussicht nach am 11. April von den Staatssekretären der ostdeutschen Agrarressorts im Bundesfinanzministerium unterzeichnet.

Kaufpreise auch bei Pacht berücksichtigt

Insgesamt gibt es 21 Kriterien, die für den Zuschlag bei der Pacht herangezogen werden. Für tierhaltende Betriebe sollen ab 2025 Haltungsformen nach dem Tierhaltungskennzeichnungsgesetz in die Bewertung eingehen. Für „Frischluftstall“ gibt es dann einen, für die Haltungsform „Auslauf/Weide“ zwei Punkte. Mit fünf Punkten sollen Weideviehbetriebe mit dem Hauptproduktionszweig Schaf- oder Ziegenhaltung bewertet werden. Den Zuschlag erhält grundsätzlich das Gebot mit der höchsten Punktzahl. Dabei werden auch die Preisgebote berücksichtigt.

Für das höchste Preisgebot werden drei Punkte vergeben, für das Zweitgebot zwei und für das Drittgebot einer. Um in das Auswahlverfahren zu kommen, muss ein Bewerber einen Pachtpreis von mindestens 60 Prozent des von der BVVG veröffentlichten jeweiligen Orientierungswerts bieten.

Eine Änderung gibt es bei der Pachtdauer. Zwar verpachtet die BVVG auch künftig grundsätzlich auf sechs Jahre. Neben Existenzgründern sollen aber nur noch Betriebe in Umstellung auf ökologische Bewirtschaftung, nicht mehr jedoch generell Ökobetriebe die Möglichkeit erhalten, die Flächen danach für weitere sechs Jahre zu pachten.

Für 25.000 Hektar läuft die Pacht aus

Im laufenden Pachtjahr enden für rund 25.000 Hektar die Pachtverträge mit der BVVG. Im vergangenen Jahr war die Verpachtung erst Anfang Juni angelaufen. Auch zu diesem Zeitpunkt hatten Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt den vom Bund geänderten Regeln für die Pacht nicht zugestimmt. Beide Länder forderten vor allem, konventionellen Betriebe bei der Verpachtung besserzustellen. Dennoch verpachtete die BVVG im vorigen Jahr bereits nach den neuen Flächenmanagementgrundsätzen. Erst jetzt wurden sie an die Forderungen der beiden Länder angepasst.

Seit Längerem drängte die BVVG darauf, dass sich Bund und Länder verständigen, um bei der Verpachtung nicht erneut unter Zeitdruck zu geraten. Den Verkauf stellt die bundeseigene Gesellschaft weitgehend zum Ende dieses Jahres ein. Bis dahin darf sie – wie in den beiden Vorjahren – noch maximal 2.000 Hektar veräußern. Rechtsansprüche nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) sollen auch nach 2024 erfüllt werden.

Die BVVG verwaltet in den ostdeutschen Ländern die ehemals volkseigenen Flächen. Sie wurden in der DDR-Zeit von staatlichen Gütern (VEG) und Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) bewirtschaftet. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Land, das ab Herbst 1945 in der Sowjetischen Besatzungszone im Zuge der Bodenreform entschädigungslos enteignet wurde. Betroffen waren vor allem Güter sowie Bauernwirtschaften mehr als 100 Hektar. Offiziell galt die Enteignung nur Nazi- und Kriegsverbrechern. Später fielen auch Flächen von Bauernfamilien, die sich der Kollektivierung widersetzten oder ihr entgehen wollten, in das als Volkseigentum deklarierte Eigentum des Staates. red