Rechtsfolgen von Corona

Corona: So überstehen Sie die schwierige Zeit

Die blühenden Landschaften – was nun aus ihnen werden soll, weiß momentan niemand so genau. Abstand halten und auf Sicht fahren, lautet die Devise. © Foto: Sabine Rübensaat
Unternehmen & Recht
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Kurzarbeit, Soforthilfen, steuerfreie Prämien – Landwirten werden diverse Möglichkeiten geboten, die durch die Coronakrise entstehenden Härten abzufedern. Die Bauernzeitung behält für Sie den Überblick – und fasst die aktuelle Rechtslage zusammen.

Von Hilmar Baumgarten

Unsere Welt steht in diesen Wochen vor ungekannten Herausforderungen. Den Folgen der Coronakrise kann sich niemand entziehen. Dies gilt natürlich insbesondere für die Landwirtschaft und den ländlichen Raum. Hier gilt es, zusammenzuhalten und einen kühlen Kopf zu bewahren, um gemeinsam einen Weg in die Zukunft zu finden. Ein entscheidender Schritt zu mehr Rechtssicherheit war die Anerkennung der Systemrelevanz der Land- und Ernährungswirtschaft durch die Bundesregierung. Seit dem 23. März 2020 zählen Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Lebensmitteln samt vor- und nachgelagerten Bereichen offiziell zur „kritischen Infrastruktur“. Das Funktionieren dieses Sektors ist daher während der gesamten Krise unbedingt zu erhalten. Hieraus ergibt sich auch der Anspruch auf Notfall-Kinderbetreuung für alle, die in diesem Bereich arbeiten. Aktuelle Informationen des Bundes und aus allen Ländern, insbesondere zu den gerade geltenden Hygienevorschriften, finden Sie auf folgender Internetseite: kurzelinks.de/i2t2

Soforthilfen von Bund und Ländern

Der Bund hat für kleine Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten und Soloselbstständige ein Soforthilfeprogramm aufgelegt, um akute Liquiditätsengpässe aufgrund der Coronakrise zu überbrücken. Zusätzlich haben die Bundesländer Soforthilfen für Unternehmen mit bis zu 100 Beschäftigten (Sachsen-Anhalt: bis zu 50) als Zuschüsse oder Darlehen (Sachsen) beschlossen. Die Beihilfen können kumuliert werden, eine Überkompensation ist allerdings zurückzuzahlen. Die Antragstellung für beide Programme, die von den Ländern oft miteinander verrechnet werden, erfolgt über die jeweiligen Landesbehörden. Eine Übersicht aller Bundesländer finden Sie hier: kurzelinks.de/n3r7

Daneben haben Brandenburg und Thüringen spezielle Hilfsprogramme für die landwirtschaftliche Urproduktion mit ähnlichen Konditionen aufgelegt. Alle Informationen und Formulare für Landwirte finden Sie auf den folgenden Seiten:

Brandenburg: kurzelinks.de/j5yk
Mecklenburg-Vorpommern: kurzelinks.de/vx3s
Sachsen-Anhalt: kurzelinks.de/6trp
Sachsen: kurzelinks.de/t792
Thüringen: kurzelinks.de/cws8

Die Antragstellung ist bis zum 31. Mai 2020 möglich.

Wohin der Wind sich dreht und woher jetzt Unterstützung kommen kann, ist momentan nicht leicht zu überblicken. © Foto: Sabine Rübensaat
Wohin der Wind sich dreht und woher jetzt Unterstützung kommen kann, ist momentan nicht leicht zu überblicken. © Foto: Sabine Rübensaat

Darlehen und weitere Förderungen

Zur Sicherung der Liquidität können Agrarunternehmen zusätzlich Darlehen der Landwirtschaftlichen Rentenbank beantragen, die direkt über die Hausbank ausgezahlt werden. Seit dem 16. April hat der Bund zudem ein Bürgschaftsprogramm aufgelegt, damit auch Agrarbetriebe, die aktuell nicht über ausreichende Sicherheiten verfügen, von den Darlehen profitieren können. In Sachsen-Anhalt stehen auch Bürgschaften aus dem Programm „Land und Forst“ zur Verfügung. Nähere Informationen zum Darlehen erhalten Sie hier: kurzelinks.de/5pti

Die De-minimis-Regelungen anderer Förderprogramme wurden teilweise außer Kraft gesetzt.  In Sachsen-Anhalt wird zudem als Liquiditätshilfe ein vorübergehender Ankauf von Flächen durch die Landgesellschaft mit Rückverpachtung für sechs Jahre angeboten. Für Waldbesitzer und Forstbetriebe in Thüringen sollen zusätzliche Hilfen bereitgestellt werden. Am 20. April wurde zudem eine EU-Verordnung geändert, sodass Fischerei- und Aquakulturbetriebe europäische Fördermittel als Überbrückungshilfe bei Betriebsschließungen erhalten können.

Nach dem derzeitigen Stand planen alle Bundesländer, auch gemeinnützige Einrichtungen und Vereine, die für das Leben im ländlichen Raum ja unerlässlich sind (nicht nur wenn es um das Nähen von Masken geht), mit Soforthilfen und weiteren Maßnahmen zu unterstützen. Nähere Informationen geben die Ansprechpartner (siehe unten).

Arbeitszeiten und Kurzarbeit

In der Land- und Ernährungswirtschaft darf bis zum 30. Juni 2020 die werktägliche Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert und die tägliche Ruhezeit um bis zu zwei Stunden auf mindestens neun Stunden verringert werden, soweit dies arbeitsorganisatorisch unvermeidbar ist. Die Arbeit darf in diesem Fall auch an Sonn- und Feiertagen erfolgen. Eine Wochenarbeitszeit von über 60 Stunden ist aber nur in Ausnahmefällen erlaubt. Der notwendige Arbeitszeitausgleich ist bis zum 31. Juli 2020 zu gewähren. Die Hinzuverdienstgrenze für Rentner, die in der Krise weiterarbeiten oder eine Beschäftigung wieder aufnehmen ist für das Jahr 2020 von 6.300 auf 44.590 € angehoben worden.

Umfangreiche Regelungen wurden zum erleichterten Bezug von Kurzarbeitergeld erlassen. Ein Hinzuverdienst aus einer neu aufgenommenen Nebentätigkeit in einem systemrelevanten Bereich wird bis zum 31. Oktober 2020 nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Ausführliche Informationen hierzu lasen Sie bereits in der Bauernzeitung 15/2020, S. 47. Den Beitrag finden Sie auch auf dieser Seite. Über eine Erhöhung des Kurzarbeitergeldes wird in diesen Tagen heiß diskutiert.

Die Überlassung von Arbeitnehmern an ein anderes Unternehmen aufgrund von akuten Engpässen ist gemäß § 1 Absatz 3 Nr. 2a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ausnahmsweise ohne Erlaubnis möglich. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Überlassung zugestimmt haben, die einzelne Überlassung zeitlich begrenzt auf die  Coronakrise erfolgt und keine dauerhafte Überlassung beabsichtigt ist.

Steuerfreie Prämie und Hilfe bei Krankheit

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern für die außergewöhnlichen Anstrengungen der jetzigen Zeit Dank sagen, indem sie ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 € steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Auch in der Sozialversicherung bleiben die Beihilfen und Unterstützungen beitragsfrei. Da nicht nach Berufen getrennt werden kann, gilt die Steuerfreiheit für alle Beschäftigten und somit auch für Mini-Jobber. Voraussetzung ist, dass die Unterstützung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Damit sind etwa Urlaubs- und Weihnachtsgeld ausgeschlossen, wenn es im Tarif- oder Arbeitsvertrag vereinbart ist. Einmalzahlungen, wie Ausgleichszahlungen bei Homeoffice für die Kosten des häuslichen Arbeitszimmers, sind jedoch möglich. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.

Personen, die sich aufgrund behördlicher Anordnung in Quarantäne befinden, erhalten eine Entschädigung für ihren Verdienstausfall nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes. Wenn landwirt-
schaftliche Unternehmer oder mitarbeitende Ehegatten erkranken, können Sie einen Anspruch auf eine Betriebs- und Haushaltshilfe haben. Die SVLFG stellt diese oder übernimmt die Kosten für einen selbst organisierten Betriebshelfer. Inwiefern das möglich ist, hängt vom konkreten Einzelfall und von der Abstimmung mit den Behörden vor Ort ab. Nähere Informationen finden Sie hier: www.svlfg.de/faq-bhh-corona

Es geht schon wieder los – und ist doch ganz andes als sonst. Der Einsatz von Saisonkräften in Corona-Zeiten wirft viele Fragen auf. © Sabine Rübensaat
Es geht schon wieder los – und ist doch ganz andes als sonst. Der Einsatz von Saisonkräften in Corona-Zeiten wirft viele Fragen auf. © Sabine Rübensaat

Saisonarbeitskräfte aus dem In- und Ausland

Die Einreise von bis zu 40.000 ausländischen Saisonarbeitskräften wurde nach einigem Hin und Her durch die Bundesregierung ermöglicht. Die aktuellen Hygienestandards sind im Betrieb einzuhalten. Die gesamte Koordination erfolgt unabhängig von einer Mitgliedschaft durch den Deutschen Bauernverband. Sie können sich hierzu über folgende Seite anmelden: saisonarbeit2020.bauernverband.de

Die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober 2020 werden von 70 Tagen auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage angehoben. Für eine kurzfristige Beschäftigung werden keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt. Die Höhe des Verdienstes spielt keine Rolle. Maßgeblich ist, dass Ihre Beschäftigung von vornherein befristet und im Agrarbereich zudem berufsmäßig ausgeübt wird.

Für die Vermittlung von inländischen Erntehelfern stehen online verschiedene Portale zur Verfügung:

www.saisonarbeit-in-deutschland.de
www.daslandhilft.de
erntenforfuture.de
erntehelfer-gesucht.de
www.erntehilfe.org
mv-wir-packen-an.de
www.land-arbeit.com

Auch junge Menschen sollen gern in der Landwirtschaft mithelfen. Studenten entstehen hierdurch keine finanziellen Nachteile bei der Bafög-Bewilligung.

Berufspendler aus Polen und Tschechien erhalten aufgrund der aktuellen Einreisebeschränkungen eine finanzielle Unterstützung. Diese Regelungen gelten jetzt endlich in allen drei betroffenen Bundesländern und wurden zudem bis Anfang Mai verlängert. Auch Unterkünfte werden teilweise zur Verfügung gestellt. Die Anträge finden Sie hier:

Brandenburg: kurzelinks.de/7yur (letzte Frage ausklappen)
Mecklenburg-Vorpommern: kurzelinks.de/54ax
Sachsen: kurzelinks.de/lsji

Regelungen für die Tierhaltung

Eine Übertragung des Corona-Virus durch den Kontakt mit Haus- und Nutztieren erscheint derzeit unwahrscheinlich. Aktuelle Informationen aus seuchenhygienischer Sicht hat das Friedrich-
Loeffler-Institut hier zusammengestellt: kurzelinks.de/8ka8

Mecklenburg-Vorpommern weist darauf hin, dass die BHV-1-Untersuchungen auch weiterhin notwendig sind und in Absprache mit dem zuständigen Veterinäramt durchgeführt werden. Sachsen hat zudem ausdrücklich klargestellt, dass die Klauenpflege eine berufliche Tätigkeit im Rahmen der Versorgung von Tieren darstellt und selbstverständlich weiterhin durchgeführt werden darf. Nähere Informationen haben wir in Ausgabe 15/2020, S. 7 der Bauernzeitung veröffentlicht. Den Beitrag finden Sie auch auf dieser Seite.

Angeln, Imkerei und Jagd sind weiterhin überall erlaubt, soweit die allgemeinen Hygieneregeln eingehalten werden. In Mecklenburg-Vorpommern ist jedoch das Einreiseverbot für Bürger aus anderen Bundesländern zu beachten, weshalb auswärtige Jagdpächter derzeit nicht einreisen dürfen und gewerbliche Wander-imker sich mit dem vor Ort zuständigen Veterinäramt in Verbindung setzen müssen. Informationen speziell für Imker hat das Länderinstitut für Bienenkunde Hohen Neuendorf zusammengestellt: kurzelinks.de/gcz1

Zum tiergerechten Umgang mit Pferden haben drei Bundesländer eigene Anordnungen erlassen:

Brandenburg: kurzelinks.de/srjg
Mecklenburg-Vorpommern: kurzelinks.de/uizt
Sachsen: kurzelinks.de/8n7s

In Sachsen-Anhalt und Thüringen fehlen derartige Verordnungen bislang.

Schön anzusehen ist die Koppel, aber für Pferdehalter gelten jetzt ganz besondere Regelungen. © Foto: Sabine Rübensaat
Schön anzusehen ist die Koppel, aber für Pferdehalter gelten jetzt ganz besondere Regelungen. © Foto: Sabine Rübensaat

Direktverkauf und weitere Rechtsgebiete

Hofläden, Bäcker und Fleischer sowie Gartenmärkte und Baumschulen haben in allen Bundesländern (wieder) geöffnet. Auch Verkaufswagen auf dem Markt sind zugelassen. Im Umgang mit den Kunden sind aktuelle Hygienevorschriften zu beachten. Unter den gleichen Voraussetzungen ist auch die Selbsternte auf Obst- und Gemüsefeldern möglich. Ausführliche Hinweise für Direktvermarkter haben wir auf der Internetseite der Bauernzeitung zusammengestellt: kurzelinks.de/na1p

Neue Entwicklungen gibt es auch im Pachtrecht, wo die Kündigungsmöglichkeiten für Verpächter beschränkt wurden, sowie im Gesellschaftsrecht, wo die Regelungen zu Vorstandsbeschlüssen und Mitgliederversammlungen der aktuellen Situation angepasst wurden, wie die Bauernzeitung in Ausgabe 15/2020, S. 46 ausführlich berichtete. Den Beitrag finden Sie auch auf dieser Seite.

Foto: Sabine Rübensaat

Die blühenden Landschaften – was nun aus ihnen werden soll, weiß momentan niemand so genau. Abstand halten und auf Sicht fahren, lautet die Devise.

Weitere Informationen:
Auf den Internetseiten der Bauernzeitung informieren wir Sie täglich neu: www.bauernzeitung.de/category/news/coronavirus/

Ansprechpartner zu allen Corona-Fragen

Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
– zentrale Anlaufstelle täglich von 9 bis 21 Uhr:

Landwirtschaft
Tel. (0 30) 3 11 60 61 50,
E-Mail: info-lw@bmel.bund.de

Ernährungswirtschaft
Telefon: (0 30) 3 11 60 61 54,
E-Mail: info-er@bmel.bund.de

Verbraucher
Tel. (0 30) 3 11 60 61 58,
E-Mail: info-vb@bmel.bund.de

Berlin

Der Regierende Bürgermeister von Berlin – Senatskanzlei
Tel. (0 30) 90 28 28 28
Internet: www.berlin.de/corona/

Brandenburg

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg
Abteilung 3 – Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Forsten
Referat 31 – Birgit Korth
Tel. (03 31) 8 66 76 10
E-Mail: birgit.korth@mluk.brandenburg.de

Allgemeines
Bürgertelefon: (03 31) 8 66 50 50 (Mo–Fr 9 bis 19 Uhr)
Internet: corona.brandenburg.de
E-Mail: buergeranfragen-corona@brandenburg.de

Mecklenburg-Vorpommern

Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Tel. (03 85) 5 88 65 99 (erreichbar Mo.–Fr. von 8 bis 17 Uhr).
Servicetelefon: (03 85) 5 88 60 66 (erreichbar Mo–Fr von 9 bis 14 Uhr).
E-Mail: lm-hotline@lm.mv-regierung.de

Allgemeines
Zentrale Hotline des Landes:
(03 85) 58 81 13 11 (Mo.–Fr.)
Internet: www.regierung-mv.de/corona/

Sachsen-Anhalt

Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt
Tel. (03 91) 5 67 19 50
E-Mail: Poststelle@mule.sachsen-anhalt.de

Allgemeines
Telefon: (03 91) 567-01
Internet: coronavirus.sachsen-anhalt.de

Sachsen

Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft
Tel. (03 51) 56 40
E-Mail: Poststelle@smul.sachsen.de

Allgemeines
Zentrale Corona-Hotline: (08 00) 1 00 02 14
Internet: www.coronavirus.sachsen.de

Thüringen

Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft
Tel. (03 61) 5 74 11 10 00
E-Mail: poststelle@tmil.thueringen.de

Allgemeines
Bürgerhotline Landesregierung (03 61) 75 04 90 49 (Mo–Fr 8 bis 20 Uhr)
Internet: corona.thueringen.de

Quelle: Informationen der Behörden/HB