Arbeitgeber in der Corona-Krise

Kurzarbeitergeld jetzt anfordern

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Coronavirus
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Viele Räder stehen still in diesen Tagen: bei Arbeitsausfällen hilft betroffenen Betrieben das Kurzarbeitergeld weiter. Für die Antragstellung sind jedoch einige entscheidende Punkte zu beachten.

Von Hilmar Baumgarten

Das Kurzarbeitergeld dient dazu, bestehende Arbeitsverhältnisse aufrechtzuerhalten und einen Teil des durch die Kurzarbeit entstehenden Lohnausfalls zu ersetzen. Arbeitgeber werden so bei den Beschäftigungskosten entlastet, und können eingearbeitete Arbeitnehmer auch weiterhin im Betrieb halten. Das Kurzarbeitergeld wird von der Bundesagentur für Arbeit gezahlt und ist daher in ganz Deutschland einheitlich geregelt. Rechtsgrundlage sind die Paragraphen §§ 95 – 109 des Sozialgesetzbuches III.

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Anspruch jetzt schon bei 10 % Entgeltausfall

Aufgrund der Coronakrise hat der Bundestag wichtige Änderungen beschlossen, die im Zeitraum vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 gelten. Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht jetzt schon dann, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von über zehn Prozent haben. Bislang mussten ein Drittel der Arbeitnehmer betroffen sein.

Dieses Mindesterfordernis „10 % bei 10 %“ gilt für den ganzen Betrieb oder auch nur für die betroffene Betriebsabteilung und wird im jeweiligen Kalendermonat berechnet. Anfallende Sozialversicherungsbeiträge, die vom Arbeitgeber allein zu tragen sind, werden für ausgefallene Arbeitsstunden zu 100 % erstattet. Dies umfasst die Beiträge für den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil zur Kranken-, Renten und Pflegeversicherung. Die Erstattung muss vom Arbeitgeber beantragt werden.

Kreis der Berechtigten deutlich erweitert

Der Bezug des Kurzarbeitergeldes ist bis zu 12 Monate möglich. Unterbrechungen von mindestens einem Monat können die Bezugsfrist verlängern. Sollte die Unterbrechung der Kurzarbeit drei Monate andauern, so ist im Anschluss eine neue Anzeige an die Arbeitsagentur zu senden. Auch Leiharbeitnehmer können in Kurzarbeit gehen und haben dieselben Ansprüche. Viele Betriebe nutzen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen, wie etwa Gleitzeitmodelle. Hier wird grundsätzlich auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten durch die Kurzarbeit verzichtet.

Für Personen, die in einem systemrelevanten Bereich, also auch der Landwirtschaft, eine Nebenbeschäftigung aufnehmen, bleibt das Nebeneinkommen vom 1. April bis zum 31. Oktober 2020 anrechnungsfrei. Hierfür darf das Entgelt aus dem Nebeneinkommen gemeinsam mit dem verbliebenen Ist-Entgelt allerdings nicht das ursprüngliche Soll-Entgelt überschreiten.

Erheblicher und unvermeidbarer Arbeitsausfall

Folgende weitere Voraussetzungen zur Gewährung des Kurzarbeitergeldes sind nach wie vor zu erfüllen:

Es muss ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegen. Dieser muss vorübergehend und unvermeidbar sein. Das ist dann der Fall, wenn ein unabwendbares Ereignis, wie die behördlichen Maßnahmen wegen der Ausbreitung des Coronavirus, oder wirtschaftliche Ursachen wie Auftragsmangel, Stornierungen oder fehlendes Material der Grund für den Ausfall sind. Unvermeidbar ist der Arbeitsausfall zudem erst, wenn noch vorhandener Urlaub aus dem vergangenen Urlaubsjahr zur Vermeidung der Kurzarbeit eingebracht wurde.

Keine Aufträge durch die Krise – da bleibt die Halle leer und die Arbeitnehmer erhalten Kurzarbeitergeld. © Christina Gloger
Keine Aufträge durch die Krise – da bleibt die Halle leer und die Arbeitnehmer erhalten Kurzarbeitergeld. © Christina Gloger

Überstunden- und schon vorhandene Arbeitszeitkonten sind zunächst aufzulösen und auch eine zeitweise Umsetzung der Arbeitnehmer in andere Betriebsteile ist zu prüfen. Schließlich müssen auch wirtschaftlich zumutbare Gegenmaßnahmen ausgeschöpft worden sein, so etwa Arbeiten auf Lager oder Aufräum- und Instandsetzungsarbeiten.

Kurzarbeit auch für einzelne Abteilung möglich

Nicht nur ganze Betriebe, sondern auch einzelne Betriebsabteilungen können Kurzarbeitergeld beantragen. Als betriebliche Voraussetzung ist nur erforderlich, dass im betroffenen Betrieb oder der betroffenen Betriebsabteilung mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt ist.

Persönliche Voraussetzungen der betroffenen Arbeitnehmer ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag: Die versicherungspflichtige Beschäftigung muss auch nach dem Beginn des Arbeitsausfalls fortgesetzt werden, darf also nicht gekündigt oder ohne Aufhebungsvertrag aufgelöst worden sein. Weitere Fälle sind die Aufnahme der Beschäftigung nach dem Beginn des Arbeitsausfalls, soweit zwingenden Gründe vorliegen oder diese im Anschluss an eine Ausbildung erfolgt. Auch befristet Beschäftigte können Kurzarbeitergeld erhalten. Etwas anderes gilt nur für gekündigte Personen, die das Geld ab Ausspruch der Kündigung nicht mehr erhalten.

Als letzte Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld ist eine ordnungsgemäße Anzeige über den Arbeitsausfall an die Agentur für Arbeit zu senden. Die Anzeige aus wirtschaftlichen Gründen muss in dem Kalendermonat eingehen, in dem die Kurzarbeit beginnt. Bei einem unabwendbaren Ereignis ist die Anzeige unverzüglich einzureichen. Dies kann in Schriftform oder auf elektronischem Wege erfolgen. Zuständig ist grundsätzlich die Arbeitsagentur am Betriebssitz. Die Erheblichkeit des Arbeitsausfalls ist zudem glaubhaft darzulegen.

Regelungen im Betrieb beachten

Wichtig ist, eventuell geltende betriebsinterne Regelungen und Fristen zu beachten, wie zum Beispiel Vereinbarungen mit dem Betriebsrat oder Ankündigungsfristen bei diesem Gremium. In Arbeitsverträgen können auch Kurzarbeitsklauseln vorhanden sein oder tarifliche Regelungen führen hier möglicherweise zu Einschränkungen. Unter Umständen ist es auch sinnvoll, mit Arbeitnehmern Einzelvereinbarungen abzuschließen.

Folgendes Abrechnungsverfahren ist einzuhalten: Für die geleisteten Arbeits-, Ausfall- und Fehlzeiten sind Arbeitszeitnachweise zu führen. Die Abrechnung für den jeweiligen Kalendermonat muss innerhalb von drei Monaten eingereicht werden, wobei die Frist mit dem Ablauf des beantragten Kalendermonats beginnt. Zuständig ist hier die Agentur für Arbeit am Sitz der Lohnabrechungsstelle. Nach dem Ende des Arbeitsausfalls erfolgt eine Prüfung, da das Kurzarbeitergeld unter Vorbehalt ausgezahlt wird.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhält der Arbeitnehmer 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns. Sollte die betroffene Person mindestens ein Kind haben, erhöht sich der Betrag auf 67 Prozent des Nettolohns.

Hier finden Sie die für die Anzeige und Abrechnung des Kurzarbeitergeldes notwendigen Formulare:

(Quelle: Agentur für Arbeit)