Änderung der Bestimmungen

Feldmausbekämpfung auch in Schutzgebieten möglich

(c) Detlef Finger
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In diesem Jahr haben sich in Teilen Deutschlands Feldmäuse stark vermehrt. Das Bundesamt für Verbraucherschutz hat daher den Einsatz von fünf chemischen Produkten zur Bekämpfung der Nagetiere erleichtert.

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat die Anwendungsbestimmungen für fünf rodentizide Produkte (chemische Mittel zur Bekämpfung von Nagetieren – die Red.) konkretisiert. Wie das BVL dazu mitteilte, gelten die Änderungen für die Pflanzenschutzmittel Ratron Gift-Linsen, Ratron Gift-Linsen Forst, Ratron Giftweizen, Ratron Schermaus-Sticks und Arvalin.

Das BVL reagierte damit auf die in diesem Jahr in Teilen Deutschlands zu verzeichnende starke Vermehrung von Feldmäusen. Solche Massenvermehrungen würden in der Regel etwa alle drei bis fünf Jahre auftreten und durch milde Witterung im Winter und Frühjahr sowie den Verzicht auf das Pflügen zusätzlich begünstigt, so die Behörde. Natürliche Feinde der Feldmäuse hätten auf die starken Populationsschwankungen der Mäuse nur einen geringen Einfluss. Zur Bekämpfung von Nagetieren seien in Deutschland im Rahmen des Pflanzenschutzes lediglich Mittel mit dem Wirkstoff Zinkphosphid zugelassen. Die Giftköder müssten in die Löcher der Nagetiere abgelegt oder in geeigneten Köderstationen verwendet werden.

Aktuell neue Gefährdungslage

Mit der erneuten Zulassung der betroffenen Mittel Ende 2018 seien indes zusätzliche Ein- schränkungen hinsichtlich deren Anwendung erteilt worden, die einen Einsatz in Schutzge- bieten und Vorkommensgebieten bestimmter geschützter Arten untersagen (die Bauernzei- tung berichtete). Damit seien auch viele land- wirtschaftlich genutzte Flächen von einer An- wendung ausgenommen.

Aktuell gefährdet seien besonders die auflaufenden Winterungen (vor allem Getreide und Raps), auch in Schutzgebieten. Laut Infor- mationen der Bundesländer drohe ein Verlust von bis zu 80 % der jungen Kulturpflanzen. Des Weiteren würden die Mäuse auch artenreiches Grünland in Schutzgebieten schädigen, sodass ein Rückgang der Biodiversität und der Nah- rungsgrundlage seltener Tierarten drohe. Darüber hinaus sei eine Futtergewinnung in betroffenen Gebieten nicht mehr möglich. Auch ein Schutz der Deiche und damit der Küstenschutz könnten durch die weitreichenden Anwendungsverbote nicht gewährleistet werden.

Umweltschutz ist gewährleistet

Weiter hieß es, das BVL komme nach eingehender Prüfung zu dem Schluss, dass mit der Konkretisierung der Anwendungsbestimmungen das geforderte hohe Schutzniveau für die Umwelt hinlänglich gewährleistet sei. Zugleich seien die Anpassungen notwendig, damit auch in Schutzgebieten weiterhin eine Mäusebekämpfung möglich ist.

Die zum Schutz von Kleinsäugern erteilte Anwendungsbestimmung NT820 wird nach Angaben des BVL wie folgt konkretisiert:

■ NT820-1: Keine Anwendung in aktuell nach- gewiesenen Vorkommensgebieten des Feld- hamsters zwischen 1. März und 31. Oktober.

■ NT820-2: Keine Anwendung in aktuell nach- gewiesenen Vorkommensgebieten der Hasel- maus in einem Umkreis von 25 m um Bäume, Gehölze oder Hecken zwischen 1. März und 31. Oktober.

■ NT820-3: Keine Anwendung in aktuell nach- gewiesenen Vorkommensgebieten der Birken- maus zwischen 1. März und 31. Oktober.

Die bisher geltenden Anwendungsbestimmungen zu be- stimmten Schutzgebieten werden wie folgt neu gefasst:

■ NT802-1: Vor einer Anwendung in Natura 2000-Gebieten (FFH- und Vogelschutz- gebieten) ist nachweislich si- cherzustellen, dass die Erhaltungsziele oder der Schutzzweck maßgeblicher Bestandteile des Gebietes nicht erheblich beeinträchtigt werden. Der Nachweis ist bei Kontrollen vorzulegen. In der neu gefassten Anwendungsbestimmung werde der besondere Schutzstatus von FFH- und Vogelschutzgebieten hervorgehoben, so das BVL. Ein gesondertes Verbot der Anwendung in Naturschutzgebieten werde je- doch nicht mehr ausgesprochen. Grund hier- für sei, dass ein solches bereits grundsätzlich für alle Mittel mit dem Wirkstoff Zinkphosphid gelte (geregelt in der Pflanzenschutzmittelanwendungsverordnung: §4 PflSchAnwV in Verbindung mit Anlage 2).

■ NT803-1: Keine Anwendung auf nachgewiesenen Rastplätzen von Zugvögeln während des Vogelzugs.

Ausnahmen für Köderstationen

Zu den Anwendungsbestimmungen bei der Verwendung von Köderstationen heißt es seitens des BVL, Letztere müssten bestimmte Anforderungen erfüllen, damit so weit wie möglich vermieden wird, dass andere Tiere als die zu bekämpfenden Mäuse an die zinkphosphidhaltigen Köder gelangen (Anwendungsbestimmung NT680). So müssten diese mechanisch stabil, witterungsresistent und manipulationssicher sein. Sie müssten in ihrer Form derart beschaffen sein und aufgestellt werden, dass sie möglichst unzugänglich für andere Tiere seien.

So dürfe etwa die Öffnung der Station nicht größer als 6 cm im Durchmesser sein. Dadurch werde vermieden, dass der streng geschützte Feldhamster Zugang zu den Giftködern erlangt. Aufgrund dieser Vorgaben werde ein hoher Schutz nicht nur des Hamsters, sondern u.a. auch von Vögeln gewährleistet, sodass bei Anwendungen der Mittel in Köderstationen die Anwendungsbestimmungen NT802- 1, NT820-1 und NT803-1 nicht weiter erforderlich seien.