Laufende Betriebsausgaben werden ebenfalls förderfähig
Weidetierhalter sollen bei den Kosten für den Schutz ihres Viehs vor dem Wolf künftig stärker finanziell entlastet werden. Das hat der Planak-Ausschuss beschlossen.
Bund und Länder wollen den Weidetierhaltern künftig über die Förderung von Investitionen zum Schutz ihrer Herden vor dem Wolf hinaus finanziell unter die Arme greifen. Vorgesehen ist, auch die laufenden Aufwendungen für Präventionsmaßnahmen zu bezuschussen. Nach Informationen der Bauernzeitung wird dazu ein Fördergrundsatz „Schutz vor Schäden durch den Wolf“ neu in den Rahmenplan 2020 bis 2023 der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) aufgenommen. Einen entsprechenden Beschluss fasste der Planungsausschuss für Agrarstruktur und Küstenschutz (Planak) in seiner Sitzung am 12. Dezember 2019. Dem Planak gehören Bundeslandwirtschaftsministerin Julia Klöckner als Vorsitzende, Bundesfinanzminister Olaf Scholz sowie die 16 zuständigen Agrarministerinnen und -minister bzw. Senatorinnen und Senatoren der Länder an.
„Schutz vor Schäden durch den Wolf“
Die vorgesehenen zusätzlichen Fördergrundsätze sind in dem neuen, bislang unveröffentlichten GAK-Rahmenplan, der der Bauernzeitung vorliegt, im Förderbereich 4 – „Markt- und standortangepasste sowie umweltgerechte Landbewirtschaftung einschließlich Vertragsnaturschutz und Landschaftspflege“ aufgeführt. Im Punkt J – „Schutz vor Schäden durch den Wolf“ heißt es unter Punkt 2 zum Zuwendungszweck, „zur Unterstützung einer nachhaltigen Landbewirtschaftung durch Weidehaltung und zur Verringerung von Konflikten zwischen Artenschutz und Weidehaltung können zusätzliche laufende Betriebsausgaben zum Schutz vor Schäden durch den Wolf gefördert werden“.
Förderfähig sind danach derlei Betriebsausgaben für den Schutz von Herden landwirtschaftlicher Nutztiere in Weidehaltung (Schafe und Ziegen; Rinder, Hauspferde und Hausesel bis ein Jahr; Damtiere, Lamas und Alpakas) zur Sicherung umweltfreundlicher Weidepraktiken. Gefördert werden können zusätzliche laufende Betriebsausgaben für wolfsabweisende Zäune sowie für Herdenschutzhunde.
Zuwendungen als Zuschuss für maximal sieben Jahre
Zuwendungsempfänger können selbst wirtschaftende Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe sein, aber auch andere Landbewirtschafter, mit Ausnahme von Gemeinden und Gemeindeverbänden, sofern die Haltung der genannten, von ihnen gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere der Sicherstellung der Beweidung im Rahmen der Landschaftspflege, zum Erhalt tiergenetischer Ressourcen oder dem Hochwasser- und Küstenschutz dient.
Die Zuwendungen werden als Zuschuss für einen Verpflichtungszeitraum von fünf bis maximal sieben Jahre gewährt. Die jährliche Zuwendung für laufende Betriebsausgaben beträgt danach je Kilometer mobilem, wolfsabweisenden Zaun bis zu 1.230 € bei Schafen und Ziegen bzw. bis zu 620 € bei Rindern, Hauspferden, Hauseseln, Damwild, Lamas und Alpakas. Für feststehenden Elektrozaun werden bis zu 235 €/km Förderung gewährt, je Herdenschutzhund bis zu 1.920 €. Die Zuwendungen sind auf höchstens 450 €/ha beweidete Fläche und Jahr an den jeweiligen Zuwendungsempfänger oder Betrieb begrenzt. Die GAK-Fördermaßnahme ist zudem bis zum 31. Dezember 2022 befristet.
Förderung der Weidehaltung nur in Wolfsgebieten
Die Förderung setzt voraus, dass die Weidehaltung in Wolfsgebieten bzw. in von den Bundesländern ausgewiesenen Gefährdungsgebieten erfolgt. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, während des gesamten Verpflichtungszeitraums die Beweidung sowie die Pflege und Sicherung der Zäune aufrechtzuerhalten sowie den zweckmäßigen Einsatz der Herdenschutzhunde sicherzustellen. Gefördert werden nur Zuwendungsempfänger, die eine Investitionsförderung zum Schutz vor Schäden durch den Wolf gemäß GAK-Rahmenplan, Förderbereich 4, Buchstabe J., Punkt 1.0 (u.a. Erwerb und Installation wolfsabweisender Schutzzäune, Anschaffung von Herdenschutzhunden) oder eines vergleichbaren Landesprogramms erhalten haben oder bei denen die Notwendigkeit und Angemessenheit der Schutzmaßnahme von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bestätigt wurde.
Die Förderung setzt voraus, dass die Weidehaltung aus Gründen des Umweltschutzes (insbesondere Naturschutz und Landschaftspflege) erforderlich ist. Sind die Zuwendungsvoraussetzung aufgrund äußerer, vom Zuwendungsempfänger nicht zu vertretender Ereignisse nicht mehr gegeben, endet die Verpflichtung, ohne dass Sanktionen oder eine Rückzahlung der für den bereits erbrachten Verpflichtungszeitraum erfolgten Zahlungen gefordert werden. Der Ausstieg aus einem laufenden Verpflichtungszeitraum steht der Bewilligung einer neuen Agrarumwelt-, Klima- oder Tierschutzmaßnahme nicht entgegen.
Die Vorhaben können gleichzeitig aus Mitteln anderer öffentlicher Förderprogramme zum Schutz vor Schäden durch den Wolf gefördert werden, soweit die Zuwendungen die einschlägigen beihilferechtlichen Voraussetzungen erfüllen, keine Überkompensation erfolgt und insgesamt der bereits genannte Höchstbetrag von maximal 450 €/ha beweidete Fläche und Jahr nicht überschritten wird. Eine Förderung wirtschaftlich tätiger anderer Landbewirtschafter setzt voraus, dass die Maßnahme im einschlägigen Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum (EPLR) nach der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (ELER-Verordnung) vorgesehen ist, es sei denn, sie wird gemäß und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (De-minimis-Beihilfe-Regelung) gewährt.
Die Anwendung der Fördermaßnahmen steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäische Kommission.
Auf Nachfrage der Bauernzeitung bestätigte eine Sprecherin des Bundeslandwirtschaftsministeriums, dass der Planungsausschuss zwei Fördermaßnahmen zum Schutz der Herden vor Schäden durch den Wolf beschlossen hat. Die Fördermaßnahme 1.) „Investitionen zum Schutz vor Schäden durch den Wolf“ liege der Europäischen Kommission bereits zur Prüfung vor. Die Notifizierung der Fördermaßnahme 2.) „Laufende Betriebsausgaben zum Schutz vor Schäden durch den Wolf“ werde aktuell im Bundesagrarministerium vorbereitet. Es sei vorgesehen, dass die Fördermaßnahmen nach erfolgreichem Abschluss der Notifizierungsverfahren zeitnah angewandt werden können. Die anschließende Umsetzung der Maßnahmen liege in der Zuständigkeit der Bundesländer.