Ausnahmegenehmigung

Landwirten in Flutgebieten wird Futterversorgung ihrer Tiere erleichtert

Symbolbild (c) IMAGO / Wassilis Aswestopoulos
Agrarpraxis
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In den vom Hochwasser betroffenen Regionen zeichnet sich eine Futterknappheit ab. Bundesministerin Julia Klöckner legt einen Verordnungsentwurf vor, damit ökologische Vorrangflächen für Futterzwecke genutzt werden können.

Die Flutkatastrophe in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen, aber auch Starkregenereignisse in weiteren Teilen Deutschlands haben auch die Ernten landwirtschaftlicher Betriebe zerstört. In den betroffenen Gebieten kommt es dadurch vielfach zu einem Mangel an Viehfutter.
Verschärft wird die Situation in vielen Betrieben zudem dadurch, dass aufgrund der schlechten Futterernten der letzten drei Dürrejahre keine Reserven vorhanden sind. Insbesondere Betriebe mit Rinder-, Pferde- oder Schafhaltung sind betroffen.

ökologische Vorrangflächen uneingeschränkt für die Futternutzung nutzen

Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft, Julia Klöckner, hat daher die Initiative ergriffen und wird in der nächsten Sitzung des Bundeskabinetts eine Verordnung vorlegen, die es den Bundesländern ermöglicht, Gebiete mit witterungsbedingter Futterknappheit auszuweisen.

In diesen Gebieten können die Landwirte in diesem Jahr dann ausnahmsweise bestimmte ökologische Vorrangflächen uneingeschränkt für die Futternutzung verwenden. „Den betroffenen Landwirten in den Flutregionen müssen wir weiter pragmatisch unter die Arme greifen. Viele berichten, dass es ihnen aufgrund der Schäden an Viehfutter fehlt. Um sicherzustellen, dass die Tiere weiter gut versorgt werden können, habe ich gehandelt. Dem Kabinett lege ich einen Verordnungsentwurf vor, der es den Bauern ermöglicht, zusätzliche Flächen für Futterzwecke zu nutzen. Wir helfen konkret – Schritt für Schritt“, so Julia Klöckner.

Ausnahmeregelung auf Anfang 2022 begrenzt

Konkret geht es um die Zwischenfrüchte, die nach der Ernte der Hauptkultur ausgesät werden, also zum Beispiel Kleegrasgemische. Im Normalfall dürfen diese Flächen, sofern sie als ökologische Vorrangflächen angemeldet werden, im Rahmen der EU-Agrarförderung nur für die Beweidung mit Schafen und Ziegen genutzt werden.

Durch die Ausnahmeregelung ist dann auch eine Beweidung mit anderen Tierarten (zum Beispiel Rinder, Pferde) oder ein Schnitt für Futterzwecke möglich. Diese Regelung ist auf das Jahr 2021 bzw. den Anfang des Jahres 2022 begrenzt. red

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