Fördermittel in Brandenburg

GAP-Direktzahlungen: Änderungen für Landwirte in Brandenburg

Landwirte in Brandenburg bekommen die Direktzahlungen noch 2024 überwiesen. (c) Sabine Rübensaat
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Landwirtinnen und Landwirte in Brandenburg können noch vor Jahresende mit der Auszahlung der GAP-Direktzahlungen rechnen. Insgesamt werden 352,5 Millionen Euro für 5.209 Antragstellende ausbezahlt. Wichtig: Ökobetriebe müssen bis zum 31.12.2024 ELER-Antrag stellen.

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Zu den GAP-Direktzahlungen zählen die Einkommensgrundstützung, die Umverteilungseinkommensstützung, die Junglandwirte-Einkommensstützung, die Öko-Regelungen sowie die gekoppelte Einkommensstützung für Mutterschafe, Mutterziegen und Mutterkühe. Von den 5.284 Antragstellenden erhalten nach Abschluss der Kontrollen 5.209 ihre beantragten Fördermittel. Gleichfalls konnte erfolgreich die Ausgleichzulage in Höhe von 23,9 Millionen Euro, Mittel über das Blühstreifenprogramm (3,9 Millionen Euro) sowie der Erschwernisausgleich (1 Millionen Euro) im Dezember ausgezahlt werden. Bauernzeitung wollte es noch etwas genauer wissen, und baten das MLEUV um eine Aufstellung. Demnach werden ausgezahlt:

Tabelle Direktzahlungen Brandenburg (Quelle: MLEUV)
Tabelle Direktzahlungen Brandenburg (Quelle: MLEUV)

Änderungen GAP-Anpassung 2025

Auf die Frage, welche Anpassungen zur GAP-Umsetzung 2025 greifen, fasste das MLEUV seine Antwort stichpunktartig zusammen und nannte als ersten Punkt die Einführung der sozialen Konditionalität. Darüber hinaus ergeben sich folgende Änderungen:

Direktzahlungen: Änderungen bei der Konditionalität

  • Allgemein: Betriebe mit bis zu 10 ha landwirtschaftlicher Fläche werden im Bereich der Konditionalität weder kontrolliert, noch sanktioniert;
  • GLÖZ 1, 2, 9 – Umwandlung von Dauergrünland in eine nicht landwirtschaftliche Nutzung bedarf keiner Genehmigung (Fachrecht gilt jedoch zu beachten);
  • GLÖZ 2 – Umwandlung von Dauerkulturen in Ackerland, außer im Fall von Obstbaumkulturen, innerhalb der GLÖZ 2-Kulisse;
  • GLÖZ 5 – Zertifizierte Öko-Betriebe dürfen auf erosionsgefährdeten Flächen (KWasser1 & 2) beim Anbau früher Sommerkulturen (Reihenkulturen ausgenommen) pflügen;
  • GLÖZ 5 – zertifizierte Öko-Betriebe dürfen auf erosionsgefährdeten Flächen (KWasser 2) beim Anbau früher Sommerkulturen mit einem Reihenabstand von 45 cm und mehr pflügen, wenn zuvor Zwischenfrüchte angebaut wurden;
  • GLÖZ 6 – Neubeschreibung der zulässigen Arten für die Mindestbodenbedeckung;
  • GLÖZ 7 – Jährlicher Fruchtwechsel auf mindestens 33 % des Ackerlandes durch Wechsel der Hauptfrucht oder Zwischenfruchtanbau; spätestens im dritten Jahr andere Hauptkultur erforderlich, Ausnahmeregelungen bleiben weiterhin bestehen;
  • GLÖZ 8 – Obligatorische Bereitstellung nichtproduktiver Flächen entfällt; lediglich Schutz von Landschaftselementen geregelt; Umbenennung in „Landschaftselemente“.

Änderungen bei den Direktzahlungen

  • Mindesttätigkeit auf nichtproduktiven Flächen nur in jedem zweiten Jahr erforderlich
  • Agroforst – kein Nutzungskonzept erforderlich; Erweiterung der Negativliste um sämtliche Hybride von Paulownia tomentosa (Blauglockenbaum);
  • ÖR1a – Prämienbetrag der Stufe 1 (1.300 EUR) wird für 1 ha gewährt, auch wenn die Fläche mehr als 1 % des AL ausmacht; Verpflichtungsumfang der Stufe 3 steigt auf 6 %; bei aktiver Aussaat muss eine Saatgutmischung bestehend aus mindestens 5 krautartigen, zweikeimblättrigen Pflanzenarten bestehen;
  • ÖR1b – Mindestbreite von 5 Metern auf der überwiegenden Länge; Anpassung der Liste zulässiger Arten – Umsetzung ab 2026;
  • ÖR1d – Prämie für maximal 20 % der GL-Parzelle gewährt (Kappung); Altgrasstreifen können unbegrenzt auf derselben Fläche angelegt sein; Mulchen nicht zulässig;
  • ÖR2 – Unterscheidung von feinkörnigen und großkörnigen Leguminosenmischkulturen sowie Winter- und Sommerkulturen; Mischkulturen mit Mais zählen ab 2025 als Mais;
  • ÖR3 – Maximalanteil Gehölzfläche auf 40 % angehoben; Mindestabstand zum Rand der Fläche nur dann einzuhalten, wenn Fläche an Wald oder LE grenzt;
  • ÖR4 – Aufnahme von Dam- und Rotwild;
  • ÖR 6 – Aufnahme von Hirse und Pseudogetreide;
  • Mutterschafe/Mutterziegen – Stichtagsmeldung nicht mehr Voraussetzung; geplante Einheitsbeträge werden angehoben: 39,00 EUR in 2025; 37,89 EUR in 2026;
  • Mutterkühe – geplante Einheitsbeträge werden angehoben: 87,72 EUR in 2025; 85,22 EUR in 2026.

Vereinfachungen, die 2025 greifen

Die Einführung der Zehn-Hektar-Regel werde sich unmittelbar auf rund 1.100 Betriebe in Brandenburg auswirken, teilt das MLEUV mit. Außerdem sei geplant, die BB-App weiter zu verbessern. Im Einzelnen:

  • Aufträge mit dem Status „im Versand“ werden kenntlich gemacht;
  • Anzeige von gemeldeten Schlägen und Prüfung der Nachweise auf Einhaltung der Verfahrensparameter (z. B. Bildgröße);
  • Anzeige der Systeminformationen;
  • GIS-Kartenkomponente einbinden;
  • besserer Service bei Fehlerbehebung;
  • auffälliger Aktualisierungsbutton;
  • Anbindung der App „Flora Incognita“;
  • Anzeige des Punktes, von dem aus ein Foto erstellt wurde.

Änderungen in der ELER-Anträge

Der Verpflichtungszeitraums für ELER-Anträge mit Verpflichtungsbeginn 1.1.2025 werde auf vier Jahre verkürzt (bisher fünf Jahre), teilt das MLEUV mit. Die Laufzeitverkürzung sei wegen des näher rückenden Endes der GAP-Förderperiode 2023-2027 erforderlich. Außerdem werde die Förderung des ökologischen Landbaus zum 1.1.2025 vom EPLR (FP 2014 bis 2022) auf den GAP-Strategieplan (FP 2023 bis 2027) umgestellt und in die AUKM-Richtlinie Biodiversität und Bodenschutz (bisher Richtlinie KULAP 2023) einbezogen. „Das bedeutet, dass alle Ökobetriebe einen Antrag bis zum 31.12.2024 stellen müssen“, teilt das MLEUV mit.

Die Geltungsdauer der drei AUKM-Richtlinien werde gemäß der n+2-Regelung des GAP-Strategieplans bis zum 31.12.2029 verlängert (bisher 2027). Die Antragstellung im Förderprogramm Wasserrückhalt in der Landschaft werde ab ELER-Antragstellung 2025 durch Niedrigwasserkoordinatoren qualifiziert.

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Hanka Mittelstädt, Ministerin für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz (MLEUV) (c) Ronald Mundzeck
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