Geflügelpest: Erneuter Ausbruch bei Nutzgeflügel in Sachsen
In Sachsen gibt es einen zweiten Fall von Geflügelpest in einem Nutzgeflügelbestand. Die private Hühnerhaltung bei Grimma befindet sich am Rande des kürzlich eingerichteten Sperrbezirkes. In bestimmten Risikogebieten gilt nun Stallpflicht für Geflügel.
Heute bestätigte das Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) den Nachweis der hochpathogenen aviären Influenza (HPAI, auch Geflügelpest oder Vogelgrippe genannt) einer privaten Hühnerhaltung im Grimmaer Ortsteil Roda. Wie das Sozialministerium mitteilte, sind 79 Hühner betroffen. Die Behörden ordneten deren Tötung an, um eine weitere Ausbreitung der Tierseuche zu verhindern.
Geflügelpest-Sperrgebiet erweitert
Der zweite Ausbruchsfall im Landkreis Leipzig in einem Nutztierbestand erfordert eine räumliche Erweiterung der eingerichteten Restriktionszonen (Sperrgebiet und Beobachtungsgebiet). Auch hier wird der Sperrbezirk einem Radius von ca. 3 Kilometer und das Beobachtungsgebiet einen Radius von ca. 10 Kilometern umfassen. Die Restriktionszonen in ihrem konkreten Verlauf veröffentlichen die betroffenen Landkreisen mithilfe von Allgemeinverfügungen. Innerhalb der Restriktionszonen gilt strikte Stallpflicht für Geflügel. Geflügelhalter müssen ihre Bestände beim Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt anzeigen und untersuchen lassen. Der Transport von Geflügel und Geflügelprodukten ist untersagt. Alle Betriebe müssen strenge Biosicherheitsmaßnahmen ein, die den Eintrag des Erregers in die Geflügelbestände verhindern sollen.
Stallpflicht in Risikogebieten angeordnet
Das Landestierseuchenbekämpfungszentrum hat aufgrund des aktuellen Tierseuchengeschehens entschieden, dass eine risikoorientierte Stallplicht für Geflügel im gesamten Freistaat durch die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter (LÜVÄ) anzuordnen ist.
Der Erlass sieht vor, dass in bestimmten Risikogebieten, wie z.B. Feuchtgebieten oder Uferflächen, in denen Wildvögel üblicherweise rasten, Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Wachteln, Enten und Gänse (also Geflügel mit Ausnahme von Laufvögeln) aufgestallt werden. Das bedeutet, dass sich Geflügel nur in geschlossenen Ställen oder mit bestimmten Schutzvorrichtungen, die den Kontakt sicher unterbinden, befinden darf. red