Landwirt muss seinen weißen Löwen abgeben

Der weiße Löwe "Mojo" lebte im Frühjahr 2020 zeitweilig im Bergzoo Halle. (c) Imago / Steffen Schellhorn
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Der Landkreis Börde hat einem Nebenerwerbslandwirt das private Halten von Löwen verboten. Mit seiner Beschwerde unterlag der Mann jetzt vor Gericht.

Von Detlef Finger

Mit seiner privaten Löwenhaltung ist ein Nebenerwerbslandwirt aus Sachsen-Anhalt zum inzwischen zweiten Mal bundesweit in die Schlagzeilen geraten. Dem jungen Mann wurde nunmehr das Halten und Betreuen von Löwen auf seinem privaten Grundstück in Zielitz behördlich untersagt. Verfügt wurde außerdem, dass der Anfang-30-Jährige seinen weißen Löwen „Mojo“ anderweitig tierschutzgerecht unterbringen muss.

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes in Magdeburg wies mit seinem Beschluss vom 18. Februar 2021 die Beschwerde des Löwenhalters gegen das Haltungsverbot zurück. Es bestätigte damit zudem eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Magdeburg vom 23. Dezember 2020. Dieses sah damals in einem Eilverfahren einen vom Landkreis Börde gegen den Landwirt erlassenen entsprechenden Bescheid als „voraussichtlich rechtmäßig“ an.

Die Kreisbehörde hatte sich ihrerseits auf das Tierschutzgesetz (TierSchG) berufen. Dieses schreibt in § 2 unter anderem die verhaltensgerechte Unterbringung von Tieren samt artgemäßer Bewegungsfreiheit vor und zeigt in § 16a überdies die Konsequenzen bei Verstößen dagegen auf.

Gehege für Löwen ist zu klein

Nach Auffassung des Kreisveterinäramtes war der Löwe demzufolge nicht tierschutzgerecht untergebracht. Der Großkatze standen in einem kombinierten Innen- und Außenkäfig insgesamt lediglich ca. 80 Quadratmeter Fläche zur Verfügung. Damit würden die Mindestanforderungen an die Gehegegröße für Löwen „gravierend unterschritten“. Ein Gutachten des Bundeslandwirtschaftsministeriums hält für das Außengehege von erwachsenen Löwen mindestens 200 Quadratmeter für ein Einzeltier bzw. ein Löwenpaar für erforderlich. Dieses soll außerdem lediglich zeitlich begrenzt unterteilbar in verbindbare Einzelgehege sein.

Vor diesem Hintergrund sei eine sofortige Umsetzung der Maßnahme des Landkreises Börde im Sinne des Tierwohles dringend erforderlich, auch wenn der Löwe derzeit keine Verhaltensauffälligkeiten zeige. Das erklärte das OVG Magdeburg abschließend in einer Pressemitteilung vom vergangenen Donnerstag.

Der Nebenerwerbslandwirt hat offenbar ein Faible für exotische Tiere. Seine frühere Straußenzucht stellte die Bauernzeitung Anfang 2015 vor. Ende jenes Jahres rissen dem damals 27-Jährigen bereits zwei junge Löwen aus. Diese waren nicht beim Kreisveterinäramt angemeldet. Jener Vorfall brachte den Hobbyhalter erstmals bundesweit in die Schlagzeilen. Die Behörden schalteten seinerzeit eine niederländische Tierschutzstiftung ein. Diese vermittelte die beiden Löwenbabys in ihre Auffangstation nach Spanien. Die Tiere hatte der Hobbyhalter dem Vernehmen nach wohl in Osteuropa erworben.

Die private Haltung von Löwen ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt.
Die private Haltung von Löwen ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. (c) Imago / Steffen Schellhorn

Löwe lebte zeitweilig im Zoo

Sein weißer Löwe „Mojo“ kam im Frühjahr vergangenen Jahres für mehrere Wochen im Bergzoo in Halle unter. Zuvor hatte der Landkreis Börde – wie bereits erwähnt – dem Mann das Halten der damals 21 Monate alten Raubkatze untersagt. Dagegen ging der frühere Laufvogelhalter rechtlich vor – mit dem nunmehr bekannten Ausgang.

Nach dem Kurzaufenthalt in Halle verlor sich allerdings die Spur des weißen Löwen. Aktuell soll er laut einer Gerichtssprecherin noch bei seinem Besitzer sein. Der Privatmann muss für „Mojo“ nun umgehend eine neue, tierschutzgerechte Unterbringung finden. Dem Nebenerwerbslandwirt steht allenfalls noch der Gang vor das Bundesverfassungsgericht offen.

Privat exotische Tiere zu halten, ist in Deutschland grundsätzlich erlaubt, vorausgesetzt, die tierschutzrechtlichen Anforderungen sind erfüllt. Dies betrifft unter anderem die Haltungsbedingungen und den erforderlichen Sachverstand. Letzterer wird Landwirten allein aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung grundsätzlich zugeschrieben. Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren sind in einem Gutachten des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft aus dem Jahr 2014 festgeschrieben. Dieses beinhaltet übrigens auch Vorgaben für exotische Tiere wie etwa Löwen.

Vielfach keine speziellen Gesetze

In Deutschland regeln im Grunde genommen die Bundesländer den Umgang mit exotischen und artgeschützten Tieren. Einige Bundesländer haben demgemäß die Handhabung von gefährlichen Tieren in entsprechenden Gesetzen festgelegt. Von den ostdeutschen Ländern hat aktuell allerdings nur Thüringen ein sogenanntes Gefahrtiergesetz. Dieses datiert aus dem Jahr 2011.

In Sachsen-Anhalt und Mecklenburg-Vorpommern gab es demgegenüber etwa ab Mitte der 1990er-Jahre spezielle Regelungen für das Halten gefährlicher Tiere. Diese Verordnungen sind allerdings Anfang der 2000er-Jahre in beiden Ländern außer Kraft getreten und wurden seither nicht ersetzt. Sachsen und Brandenburg haben keine speziellen gesetzlichen Vorschriften in diesem Sinne.

Explizit verboten ist bundesweit lediglich die Haltung von etwa 30 Tierarten, die als „invasiv“ gelten. Dazu gehört zum Beispiel der Waschbär.