Sachsen-Anhalt

Antragsverfahren wird gesplittet

Das Antragsverfahren zur Agrarförderung 2022 wird auf ein Frühjahrs- und ein Herbstverfahren aufgeteilt. (c) Sabine Rübensaat
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Das Antragsverfahren für die Agrarförderung soll in diesem Jahr in Sachsen-Anhalt wegen des Übergangs in die neue Förderperiode in ein Frühjahrs- und ein Herbstantragsverfahren aufgeteilt werden.

Das diesjährige Antragsverfahren zu den Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) sowie zu den Ausgleichzahlungen soll in ein Frühjahrs- und ein Herbstantragsverfahren gesplittet werden. Hintergrund hierfür ist der Übergang in die neue Förderperiode (2023-2027). Darauf wies heute das Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten (MWL) des Landes Sachsen-Anhalt in Magdeburg hin. Der erste Teil kann demnach zum 15. Mai 2022 beantragt werden. Bei der Antragsstellung ist zu beachten, dass in diesem Jahr der 15. Mai ein Sonntag ist und somit der 16. Mai als Fristende zur Einreichung aller Antragsunterlagen gilt.

Agrarförderung in Sachsen-Anhalt: Antragsverfahren im Frühjahr

Folgende flächenbezogenen Fördermaßnahmen stehen demzufolge für das Antragsverfahren im Frühjahr zur Auswahl:

Markt- und Standortangepasste Landbewirtschaftung (MSL):

  • Förderung mehrjähriger Blühstreifen: Neu- und Erweiterungsanträge für neue fünfjährige Verpflichtungen,
  • Förderung der Pflege extensiver Obstbestände: Neu- und Erweiterungsanträge für neue fünfjährige Verpflichtungen sowie
  • Förderung der Beibehaltung des ökologischen Landbaus: Anträge auf einjährige Verlängerung bestehender Verpflichtungen.

sowie an Ausgleichzahlungen

  • Ausgleichszahlungen für benachteiligte Gebiete, 
  • Natura-2000-Ausgleich Landwirtschaft und
  • in Vorbereitung: Ausgleich des Pflanzenschutzmittelverbotes aufgrund §4 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung (PflSchAnwVO).

Hingewiesen wird auf den neuen Natura-2000-Ausgleich für Betriebe mit bestehender Förderverpflichtung des ökologischen Landbaus nach MSL. Dieser kann Antragstellern gewährt werden, die je Hektar betrieblichem Dauergrünland mindestens 0,3 rauhfutterfressende ökologisch/biologisch gehaltene Tiere (gemäß der EU-Öko-VO 2018/848) vorweisen.


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Ausgleich für Pflanzenschutzmittelverbot

Für die in Vorbereitung befindliche neue Maßnahme „Ausgleich des Pflanzenschutzmittelverbotes aufgrund §4 PflSchAnwVO“ in der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) hat die Bundesregierung das Notifizierungsverfahren bei der EU eingeleitet. Sofern alle EU- und die bundesrechtlichen Regelungen rechtzeitig vorliegen, soll der Ausgleich bereits in diesem Jahr gewährt werden.

Detaillierte Informationen zu den Maßnahmen und Antragsformalitäten werden in den Informationsveranstaltungen zum Antragsverfahren durch die Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ÄLFF) übermittelt. Zu den Terminen informiert das Agrarministerium zeitnah über sein Informationsschreiben und im Internetportal ELAISA.

Im Herbst ist aufgrund der noch nicht abschließenden Vorgaben auf EU- bzw. Bundesebene und den gegebenenfalls noch zu klärenden Fragestellungen der EU-Kommission nach Einreichung des deutschen Strategieplanes ein weiteres Antragsverfahren erforderlich. Hierdurch soll es möglich werden, eine neue fünfjährige Verpflichtung in der neuen EU-Förderperiode einzugehen.

Antragsverfahren im Herbst

Im Antragsverfahren im Herbst sollen dem Agrarministerium zufolge folgende flächenbezogenen Fördermaßnahmen angeboten werden:

Markt- und Standortangepasste Landbewirtschaftung (MSL):

Förderung besonders nachhaltiger Verfahren im Dauergrünland:

  • Extensive Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen mit Schonflächen
  • Extensive Bewirtschaftung von Dauergrünlandflächen durch Beweidung mit Schafe und Ziegen

Förderung Freiwilliger Naturschutzleistungen (FNL):

  • Erstmahd vor dem 15. Juni und Zweitnutzung ab 1. September
  • Erstmahd nach dem 15. Juli
  • Beweidung mit Schafen oder Ziegen
  • Beweidung mit Rindern
  • Beweidung mit Schafen oder Ziegen in Hütehaltung

Zur endgültigen Ausgestaltung des Herbstantragsverfahrens wird das Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten die entsprechenden Informationen sowie die Termine rechtzeitig bekannt geben.

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