Sachsen-Anhalt

Feldmäuse bekämpfen in Eigenverantwortung

Feldmausplage - Loch an Loch auf dem Ackerland (c) Detlef Finger
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Das Magdeburger Agrarministerium hat die Feldmausbekämpfung in potenziellen Feldhamstergebieten unter Auflagen erlaubt. Der Pflanzenschutzdienst legte jetzt die Details dazu fest.

Die Feldmausgradation 2020 trifft viele landwirtschaftliche Betriebe in den betroffenen Regionen in Sachsen-Anhalt hart. Um hohe Verluste auch in den neuen Herbstsaaten zu verhindern, ist der Einsatz von Rodentiziden oft die letzte Möglichkeit. Das Agrarministerium des Landes hat deshalb in der vergangenen Woche eine Regelung getroffen, die das Bekämpfen der Feldmaus auf besonders betroffenen landwirtschaftlichen Flächen in Vorkommensgebieten des Feldhamsters im Zeitraum vom 1. März bis 31. Oktober unter Auflagen ermöglicht.

Feldmäuse bekämpfen: Pflanzenschutzdienst mit Details

Der amtliche Pflanzenschutzdienst als zuständige Behörde in Sachsen-Anhalt ordnete Anfang dieser Woche zur Umsetzung dieser Auflagen in seinem Pflanzenschutz-Warndienst 04/2020 (vom 21. September 2020) folgende Verfahrensweise an:


Feldmaus auf Grünland.
Feldmaus auf Grünland (c) Detlef Finger
  • Jegliche notwendige Anwendung von Rodentiziden ist mit Vorlauf von mindestens fünf Werktagen unter Nennung der konkreten Fläche beim örtlich zuständigen Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF), Sachgebiet Pflanzenschutz, anzuzeigen.
  • Feldhamster dürfen auf der angezeigten Fläche und angrenzenden Bereichen nicht vorkommen. Hierzu werden betriebseigene Kontrollen oder Kontrollen durch geeignete Gutachter durchgeführt und dokumentiert.
  • Für die Anzeige der Flächen ist eine vom Pflanzenschutzdienst bereitgestellte Tabelle zu verwenden (vorzugsweise in elektronischer Form).
  • Das ALFF, Sachgebiet Pflanzenschutz, informiert den anzeigenden Betrieb innerhalb der genannten Frist über ihm durch die Naturschutzbehörden bereitgestellte Informationen zu aktuellen Feldhamstervorkommen auf den zu behandelnden Flächen oder in den angrenzenden Bereichen.
  • Ergeht innerhalb der genannten Frist keine Information des Pflanzenschutzdienstes zu aktuellen Feldhamstervorkommen auf den zu behandelnden Flächen oder in unmittelbar angrenzenden Bereichen, darf der Rodentizideinsatz unter Beachtung sämtlicher weiterer AWB und Auflagen durchgeführt werden. Eine Genehmigung wird nicht erteilt.
  • Jeder erfolgte Rodentizideinsatz ist im Rahmen der Aufzeichnungspflicht nach Pflanzenschutzrecht zu dokumentieren.

Die vorgenannte Regelung gilt für die Anwendung von in den jeweiligen Gebieten zugelassenen Rodentiziden mit handelsüblicher Legeflinte sowie die Anwendung von Ratron Giftweizen in bestimmten Gebieten mit einer Köderlegemaschine (Notfallzulassung des BVL vom 9. September 2020).

BVL konketisiert Begriff „Vorkommensgebiet“

Die Entscheidung des sachsen-anhaltischen Agrarministeriums basiert auf einer Klarstellung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zur Feldmausbekämpfung in potenziellen Vorkommensgebieten des Feldhamsters und anderer geschützter Arten. Danach bezieht sich der in den Anwendungsbestimmungen (AWB) zum Artenschutz genannte Begriff „Vorkommensgebiet“ auf aktuell nachgewiesene Vorkommen der geschützten Arten auf der Anwendungsfläche oder in unmittelbar daran angrenzenden Bereichen. Etwaige weitergehende Regelungen des Naturschutzrechts bleiben unberührt.