Herdenschutzförderung: Neues Verfahren eröffnet
In Sachsen-Anhalt werden nun auch laufende Betriebsausgaben für den Herdenschutz vor Wölfen gefördert. Die Antragsfrist für diese Herdenschutzförderung endet aber bereits am 10. Juni.
Aktualisiert am 03. Juni, 14.00 Uhr
Das Land Sachsen-Anhalt gewährt zum Schutz von Nutztieren vor Übergriffen durch den Wolf nun auch Zuwendungen für zusätzliche laufende Betriebsausgaben für wolfsabweisende Zäune und Herdenschutzhunde. Damit wird die schon bestehende 100-Prozent-Herdenschutzförderung zur Anschaffung von Zaunmaterial und Zubehör durch einen neuen Zuschuss ergänzt.
Zuwendungsempfänger sind Inhaber landwirtschaftlicher Betriebsinhaber laut der EU-Verordnung Nr. 1307/2013 sowie (unter bestimmten Voraussetzungen) auch andere Landbewirtschafter. Ausgeschlossen sind hingegen u. a. Gemeinden und Gemeindeverbände.
Die Förderung greift für die Weidehaltung landwirtschaftlicher Nutztiere in der Gebietskulisse Wolf, konkret für Schafe und Ziegen, Rinder, Hauspferde und Hausesel bis ein Jahr, Damwild, Lamas und Alpakas.
Vorzeitiger Maßnahmebeginn möglich
Die Förderung steht nach Angaben des Magdeburger Agrarministeriums allerdings noch unter dem Vorbehalt der Mitzeichnung durch das Finanzministerium und den Landesrechnungshof. Dennoch sei das Antragsverfahren 2021 eröffnet worden. Grundlage hierfür sei der Entwurf zur Richtlinie Herdenschutz Betriebsausgaben. Weitere Informationen seien darüber hinaus dem zugehörigen Merkblatt zu entnehmen.
Für das jeweils am 1. Juli beginnende Verpflichtungsjahr könnten Förderanträge grundsätzlich bis zum 15. Mai eingereicht werden. Abweichend hiervon sei im Jahr 2021 eine Antragstellung bis zum 10. Juni möglich. Darüber hinaus kann mit dem Antrag im Jahr 2021 aufgrund des Vorbehalts der noch ausstehenden Mitzeichnung der Richtlinie ausnahmsweise ein Antrag auf vorzeitigen Maßnahmebeginn gestellt werden.
Förderfähig sind für einen verpflichtenden Förderzeitraum von fünf Jahren zusätzliche laufende Betriebsausgaben, die über die allgemeinen Grundanforderungen für die Weidehaltung hinausgehen und durch das Instandhalten der zusätzlichen wolfsabweisenden Zäune (erhöhter Kontroll-, Installations- und Pflegebedarf) oder aus den laufenden Ausgaben zum Halten von Herdenschutzhunden entstehen.
Herdenschutzförderung über Pauschalbeträge
Die Zuwendungen erfolgen als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. Sie werden in jährlichen Teilbeträgen gewährt. Bei der Förderung der laufenden Betriebsausgaben kommen folgende Pauschalsätze zur Anwendung:
- 1.230 Euro je Kilometer mobiler wolfsabweisender Elektrozaun bei Schafen und Ziegen;
- 620 Euro je Kilometer mobiler wolfsabweisender Elektrozaun bei Rindern, Hauspferden und Hauseseln bis zu ein Jahr, Damtieren, Lamas und Alpakas;
- 235 Euro je Kilometer Festzaun mit stromführenden Litzen, um ein Untergraben und Überklettern zu verhindern;
- 1.920 Euro je zertifiziertem Herdenschutzhund.
Die Zahlung der Zuwendungen ist jedoch auf maximal 450 Euro pro Hektar beweidete Fläche und Jahr an den jeweiligen Zuwendungsempfänger begrenzt.
Durch die Anwendung von Pauschalsätzen ist keine Abrechnung einzelner Kosten durch den Zuwendungsempfänger erforderlich. Um eine Prüfung des Verwendungszwecks vornehmen zu können, müssen die Zuwendungsempfänger ein Weidetagebuch führen und zwar gemäß der Vorlage für die Flächenmaßnahmen der Ländlichen Entwicklung des Landes Sachsen-Anhalt.
Nur nach vorheriger Investiver Förderung
Gefördert werden nur Zuwendungsempfänger, die bereits eine Investitionsförderung nach der Richtlinie Herdenschutz und Schadensausgleich des Landes Sachsen-Anhalt erhalten haben. Anderenfalls muss die Notwendigkeit und Angemessenheit der Schutzmaßnahme schriftlich vom Wolfskompetenzzentrum Iden bestätigt werden. Diese Bestätigung ist dann im Rahmen des Antrages einzureichen.
Jährlich bis spätestens zum 30. Oktober des laufenden Verpflichtungsjahres hat der Zuwendungsempfänger einen Auszahlungsantrag für das jeweilige Verpflichtungsjahr zu stellen. Nach Beendigung des Verpflichtungsjahres sind bis spätestens zum 30. Oktober die Erklärung zur Einhaltung der Verpflichtung und das Formblatt Weidetagebuch einzureichen.
Fördervoraussetzungen konkretisiert
Das Landwirtschaftsministerium in Magdeburg hat auf Nachfrage der Bauernzeitung am 3. Juni detaillierte, ergänzende Informationen zu Zuwendungsvoraussetzungen und Kriterien für die erweiterte Förderung des Schutzes von Weidetieren vor Wölfen übermittelt.
- Danach wird das gesamte Territorium des Landes Sachsen-Anhalt als Gefährdungsgebiet für Wolfsübergriffe festgelegt. Somit ist für Weidetierhalter, unabhängig vom Ort, eine Antragstellung auf Förderung von laufenden Betriebsausgaben von wolfsabweisenden Zäunen und zertifizierten Herdenschutzhunden möglich.
- Förderfähig sind alle Weideflächen. Zur beweideten Fläche gehören alle landwirtschaftliche Kulturen, die beweidet werden. Denn die Weidehaltung als naturnahe Haltungsform habe positiven Einfluss auf den Umweltschutz, das Tierwohl und die Biodiversität.
- Die Zuwendung zu den laufenden Betriebsausgaben je Kilometer wolfsabweisendem Zaun ist nur einmal pro Jahr und nicht für jede Umsetzung des mobilen Zauns anzusetzen. Dies ergebe sich aus den Vorgaben des Bundes im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe (GAK).
- Hinsichtlich des Zeitraums der investiv geförderten Anschaffung von Zäunen gibt es keine Einschränkungen. Der Zaun muss jedoch den Anforderungen an einen wolfabweisenden Zaun genügen.
Dem Ministerium zufolge haben im Ergebnis der Auswertung der Anträge aus den Jahren 2019 und 2020 die Weidetierhalter hierzulande Zuwendungen für durchschnittlich drei Kilometer wolfabweisenden Zaun erhalten. Darüber hinaus stehe die Bewilligung der Fördermittel für den erweiterten Herdenschutz unter der Voraussetzung der Mitzeichnung der Richtlinie durch das Finanzministerium und unter dem Vorbehalt der Bestätigung des Landtages zum Haushalt 2022/2023.
Der Einsatz externer Berater für den Herdenschutz ist laut Ministerium kein Bestandteil dieser Förderung. Dieser erfolge bei Bedarf im Auftrag des Wolfskompetenzzentrums Iden auf vertragsrechtlicher Grundlage unter darin benannten Voraussetzungen. Die Finanzierung erfolge unabhängig von Förderprogrammen durch das Land.
Zuständige Behörde ist das ALFF Anhalt
Antrags- und Bewilligungsbehörde ist das Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF) Anhalt, Kühnauer Straße 161 in 06846 Dessau-Roßlau. Der Richtlinienentwurf und die Antragsunterlagen für die Förderung sind auf der Internetseite des Amtes Anhalt unter folgendem Link abrufbar:
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