Coronavirus

Landesverwaltungsamt genehmigt Sonntagsöffnungen

(c) Imago Images / biky
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Zur Sicherstellung der Versorgung hat das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt die Sonntagsöffnung für Lebensmittelgeschäfte erlaubt. Die Regelung gilt auch für Hofläden und landwirtschaftliche Direktvermarkter.

Angesichts der stark zunehmenden Ausbreitung des Coronavirus und der daraus resultierenden Notwendigkeit, größere Menschenansammlungen zu vermeiden, genehmigt das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung eine zusätzliche Öffnung von Verkaufsstellen im Land Sachsen-Anhalt an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 12 bis 18 Uhr; ausgenommen sind Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag.  

Die Erlaubnis betrifft folgende Ladengeschäfte und ähnliche Einrichtungen:

  • Lebensmittelhandel, Getränkemärkte,
  • Hofläden und Direktvermarkter im Bereich des Lebensmittelhandels*,
  • Lebensmittelhandel im Reisegewerbe (z.B. mobile Verkaufswagen und -stände),
  • Banken und Sparkassen,
  • Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser,
  • Filialen der Deutschen Post AG,
  • Zeitungs- und Zeitschriftenhandel,
  • Reinigungen und Waschsalons.

In Einkaufszentren und Kaufhäusern ist eine Öffnung nur für die vorgenannten Bereiche erlaubt.

Dabei sind die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes in jeweils gültiger Fassung zu beachten.

Die Festlegung tritt am 20. März 2020 in Kraft und gilt bereits für das kommende Wochenende. Sie tritt mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.


*Auf Nachfrage der Bauernzeitung hieß es dazu seitens des Landessverwaltungsamtes in Halle/S.:

Hofläden und Direktvermarkter im Bereich des Lebensmittelhandels unterfallen der Erlaubnis der Sonntagsöffnung durch die Allgemeinverfügung des Landesverwaltungsamtes vom 19.3.2020.

Gemäß § 5 Abs. 1 Ziff. 4 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten im Land Sachsen-Anhalt (Ladenöffnungszeitengesetz Sachsen-Anhalt – LÖffZeitG LSA) vom 22. November 2006 dürfen überwiegend selbst erzeugte oder verarbeitete land-, wein-, fisch- und forstwirtschaftliche Produkte allerdings ohnehin an Sonn- und Feiertagen jeweils für die Dauer von fünf zusammenhängenden Stunden zum Verkauf angeboten werden. Die o. g. Allgemeinverfügung erlaubt dies für den Lebensmittelhandel nun jeweils für die Zeit von 12 Uhr bis 18 Uhr (nicht zusätzlich zu bisher erlaubten Öffnungszeiten).