ÖVF-Bracheflächen jetzt auch zur Futternutzung
Die sogenannten ÖVF-Bracheflächen sind vom Magdeburger Agrarministerium zur Futternutzung freigegeben worden. Damit sollen Engpässe in der Viehversorgung vermieden werden.
Ab heute (1. Juli) ist es in Sachsen-Anhalt möglich, den Aufwuchs von Brachen, die als ökologische Vorrangflächen (ÖVF) angemeldet wurden, als Futter zu nutzen. Das Landwirtschaftsministerium in Magdeburg reagierte mit dieser Regelung auf regionale Probleme bei der Futterversorgung in den viehhaltenden Betrieben. Nach den extremen Trockenjahren 2018 und 2019 gibt es auch in diesem Jahr wieder Engpässe beim Versorgen der Nutztierbestände. Aufgrund fehlender Niederschläge kam es auf dem Grünland und beim Ackerfutter zu Ertragsausfällen von bis zu 50 % beim ersten Schnitt. Darüber hinaus haben viele Betriebe keine ausreichenden Futtervorräte im Vorjahr anlegen können.
Aus diesem Grund entschied das Ministerium, von der Ausnahmemöglichkeit des § 25 Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (DirektZahlDurchfV) Gebrauch zu machen. Das Ressort gab damit die ÖVF-Bracheflächen ab dem 1. Juli 2020 zur ergänzenden Futternutzung frei. Ein Antrag hierfür ist nicht erforderlich, allerdings muss eine Anzeige beim jeweils zuständigen Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ALFF) erfolgen.
Nachbarschaftshilfe ist zulässig
Die Nachbarschaftshilfe für notleidende Nachbarbetriebe (Antragsteller) ist ebenfalls möglich. In der Anzeige muss der Inhaber der ÖVF-Brachefläche die betreffenden Teilflächen benennen und außerdem im Falle der Nachbarschaftshilfe den zu unterstützenden Landwirt angeben (Name, Adresse, Betriebsnummer).
Das Agrarministerium hat in diesem Zusammenhang nachfolgende Informationen zu den derzeitigen ergänzenden Möglichkeiten der Futternutzung außerhalb der normalen Futterflächen zusammengefasst:
a) Bracheflächen ohne ÖVF-Aktivierung:
- Normale Bracheflächen (NC 591, NC 592) können wieder in Nutzung genommen werden. Das trifft auch für den Schonzeitraum 1. April bis 30. Juni zu.
- Wichtig: Anzeige innerhalb von 3 Tagen vor beabsichtigter Wiederinnutzungnahme (§ 30 Abs. 2 InVeKoSV) beim zuständigen ALFF.
b) ÖVF-Bracheflächen (§ 25 DirektZahlDurchfV):
- Eine Nutzung ist allgemein ab dem 1. August durch Beweiden mit Schafen und Ziegen möglich.
- Es darf keine Nutzung im Schonzeitraum 1. April bis 30. Juni stattfinden.
- Ausnahmen (siehe obenstehende Freigabe durch das Ministerium für 2020): Ab dem 1. Juli ist eine Beweidung und Schnittnutzung zu Futterzwecken im Einzelfall (auf Antrag) oder allgemein in Gebieten möglich, in denen insbesondere wegen ungünstiger Witterungsereignisse nicht ausreichend Futter zur Verfügung steht oder stehen wird.
Schonzeiträume beachten
c) ÖVF-Brachestreifen (Pufferstreifen, Streifen an Waldrändern, Feldränder (§ 28 und 29 DirektZahlDurchfV):
- Generelle Nutzung durch Beweidung oder Schnittnutzung (alle Tierarten) zur Futternutzung ist möglich, wenn:
- der Streifen vom angrenzenden Ackerland unterscheidbar ist und
- es darf keine Nutzung im Schonzeitraum 1. April bis 30. Juni stattfinden.
- Keine Anzeige beim ALFF erforderlich.
d) ÖVF-Zwischenfrüchte (§ 31 DirektZahlDurchfV):
- Nur Beweidung mit Schafen und Ziegen (ohne zeitliche Einschränkung).
- Keine Anzeige beim ALFF erforderlich.
Hinweis: Bei anhaltender Futterknappheit kann auch eine generelle Futternutzung im Ausnahmefall zugelassen werden. Dafür ist eine Eilverordnung auf Bundesebene analog der Jahre 2018 und 2019 erforderlich, die eine bundesweite Betroffenheit voraussetzt. Eine Entscheidung darüber wird derzeit geprüft.
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e) ÖVF-Honigpflanzen (als besondere Bracheform, § 32a DirektZahl-DurchfV):
- Nur Beweidung mit Schafen und Ziegen ab dem 1. Oktober zulässig (das ist dem Ziel „Bienenweide“ der neuen ÖVF-Kategorie geschuldet und nicht beeinflussbar, wird durch einen hohen ÖVF-Faktor von 1,5 honoriert).
- Keine Anzeige beim ALFF erforderlich.
Von den ähnlich betroffenen, benachbarten Bundesländern lassen unter anderem Niedersachsen, Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen und Thüringen die Nutzung von ÖVF-Bracheflächen zur Futtergewinnung als Ausnahme allgemein oder im Einzelfall zu. Sachsen-Anhalt nutzte diese Regelung auch in den Dürrejahren 2018 und 2019.