Tierkörperbeseitigung

Tote Tiere: Was Sachsen-Anhalt für Tierhalter plant

Fleckviehkuh verendet: Tierhalter können bei der Tierkörperbeseitigung wieder mit einer anteiligen Kostenerstattung rechnen. (c) Detlef Finger
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Gute Nachrichten für Landwirte in Sachsen-Anhalt: Das Land übernimmt ab sofort wieder einen Teil der Kosten für die Tierkörperbeseitigung. Die neue Regelung sieht eine Erstattung von insgesamt 100 Prozent für den Abtransport und 25 Prozent für die weitere Entsorgung vor.

Von Detlef Finger

Nach gut dreieinhalbjähriger Unterbrechung können viehhaltende Landwirtschaftsbetriebe in Sachsen-Anhalt bei der Tierkörperbeseitigung wieder mit einer anteiligen Kostenerstattung durch das Land rechnen. Dessen Beteiligung war Anfang 2021 entfallen, weil die gesetzliche Grundlage dafür bis zum 31. Dezember 2020 befristet war. Nach dem vom Landtag Ende 2018 beschlossenen Dritten Gesetz zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG-AG) zahlte das Land 2019 noch einen Zuschuss von 25 % bzw. 2020 von 12,5 % zu den Aufwendungen der Viehhalter.

Die jetzige Landesregierung aus CDU, SPD und FDP legte 2021 in ihrem Koalitionsvertrag fest, „auf Basis neuer gesetzlicher Regelungen den Landeszuschuss für die Tierkörperbeseitigung auf dem Niveau von 2018 wieder ein(zu)-führen“. Die Entsorgung der Tierkörper sei eine Aufgabe von öffentlichem Interesse und ein Beitrag zur Vermeidung der Verschleppung von Tierseuchen in und aus Sachsen-Anhalt, hieß es.

Tote Tiere: Neues Gesetz bereits in Kraft

Die Wiedereinführung der Beihilfe war vor allem ein Anliegen der CDU-Landtagsfraktion, sie wurde zudem von den Berufs- und Zuchtverbänden vehement gefordert. Angesichts der aktuellen Lage in Deutschland und Europa mit Afrikanischer Schweinepest, Geflügelpest und Blauzungenkrankheit hat die Problematik an Brisanz gewonnen.

Ende 2023 legte die Regierung den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung tierseuchenrechtlicher Regelungen vor, über den Jahreswechsel lief die Anhörung. Anfang Februar segnete das Kabinett den Entwurf ab. Am 21. Februar 2024 beriet der Landtag erstmals über die Beschlussempfehlung des federführenden Agrarausschusses. Die zweite Lesung fand am 12. Juni im Parlament statt. Mit der Mehrheit der Regierungsfraktionen wurde das Gesetz beschlossen. Die Grünen stimmten dagegen, Linke und AfD enthielten sich.

Mit Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt Nr. 13/2024 vom 16. Juli 2024 trat das Gesetz zur Änderung tierseuchenrechtlicher Regelungen am Folgetag in Kraft. Für beihilferechtlich relevante Passagen im Gesetz galt dies vorbehaltlich der Notifizierung durch die EU-Kommission, die zwischenzeitlich aber erfolgte. Nach Auskunft des Magdeburger Agrarministeriums gelten die gesetzlich verankerten Regelungen zu Beihilfen an viehhaltende Betriebe zu den Kosten der Tierkörperbeseitigung in Sachsen-Anhalt damit seit dem 17. Juli 2024.

Land trägt ein Viertel der Gesamtkosten

Im neuen Gesetz heißt es in Artikel 2 (TierNebG-AG) zur Tierkörperbeseitigung: Die Tierseuchenkasse (TSK) kann Beihilfen nach Maßgabe einer Satzung für die entstandenen Kosten bis zu einem Höchstsatz von 100 % für das Entfernen (sprich: den Abtransport) und bis zu 75 % für die weitere Beseitigung gewähren, „wenn diese Tiere in einem landwirtschaftlichen Betrieb, auf einem Betriebsgelände oder während des Transportes verendet sind oder nicht für Zwecke des Verzehrs getötet wurden (Falltiere); dabei werden Steuern nicht berücksichtigt“. Das Gesetz gibt damit den Rahmen für mögliche Beihilfen vor, wie sie auch von Brüssel anerkannt sind.

Im Gesetz ist außerdem die Höhe der Erstattung des Landes an die Tierseuchenkasse für die Gewährung der Beihilfen zur Tierkörperbeseitigung (sprich: der Landeszuschuss) auf jeweils 25 % für die Entfernung und die weitere Beseitigung festgelegt sowie „auf bis zum 31. Dezember 2030 entstandene Kosten“ zeitlich befristet – eine Orientierung am maximalen Zeitraum von sieben Jahren gemäß EU-Beihilferecht.

Erstattet werden gemäß der Ende Juli vom Agrarministerium des Landes rechtsaufsichtlich genehmigten TKB-Beihilfe-Satzung der Tierseuchenkasse indes 100 % der Kosten der Entfernung und 25 % der Kosten der Beseitigung von Falltieren bestimmter Nutzvieharten sowie von Gatterwild (ohne Steuern). Demzufolge stockt die Tierseuchenkasse die Beihilfe für den Abtransport toter Tiere zu 75 % mit Mitteln aus ihrem Beitragsaufkommen auf.

Zur Entfernung gehören das Abholen, Sammeln, Kennzeichnen und das Befördern bis zum Ort der Verarbeitung, Verbrennung, Mitverbrennung oder endgültigen Beseitigung. Die weitere Beseitigung umfasst das Lagern, Behandeln, Verarbeiten, Verwenden und das endgültige Beseitigen durch Verbrennen oder Mitverbrennen.

Beihilfen werden von Rechnung abgezogen

Die komplette Übernahme der zu entrichtenden Anfahrtspauschalen des Entsorgers SecAnim hilft vor allem Viehhaltern mit kleinen Tierbeständen, hieß es. Die vom Verwaltungsrat der TSK beschlossene TKB-Beihilfe-Satzung ist bereits seit Längerem auf deren Homepage veröffentlicht. Ihre Bekanntmachung im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt erfolgt durch die Amtsblattstelle beim Ministerium für Justiz und Verbraucherschutz. Dort liegt die TKB-Beihilfe-Satzung vor. Es ist davon auszugehen, dass die Bekanntmachung der Satzung in Kürze erfolgt.

Seit dem 1. August 2024 zieht die SecAnim GmbH die Beihilfen bei der Kostenlegung an die Tierhalter automatisch ab. Für den Zeitraum 17.–31. Juli arbeiten der Entsorger und die Tierseuchenkasse noch an einer Lösung für die technische Umsetzung der anteiligen Kostenerstattung. Derzeitige Grundlage ist die seit dem 1. Juli 2022 geltende Preisliste der SecAnim GmbH.

 

Kosten-Erstattung für folgende Tierarten

Laut Gesetz und Satzung der Tierseuchenkasse über die Gewährung von Beihilfen für die Tierkörperbeseitigung (TKB-Beihilfe-Satzung) gelten die Regelungen zur Kostenerstattung für folgende Arten von Nutzvieh bzw. von Gehegewild:

  • Pferde, Esel, Maulesel und Maultiere
  • Rinder einschließlich Bisons, Wisente, Wasserbüffel
  • Schafe einschließlich Muffelwild in Gehegen
  • Ziegen
  • Schweine einschließlich Wildschweine in Gehegen
  • Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Truthühner und Wachteln
  • Gehegewild (Hirschartige in Gehegen)

Jährliche Zuschüsse von 1,5 Millionen Euro

Für 2023 waren für Zuschüsse zur Tierkörperbeseitigung 300.000 Euro im Einzelplan Landwirtschaft eingestellt, in diesem Jahr 800.000 Euro. Künftig geht die Landesregierung von einem Mittelbedarf von jährlich etwa 1,55 Mio. Euro aus. Seit Anfang der 2000er-Jahre kamen im Landeshaushalt hierfür rund 1,5 Mio. Euro (1,2–1,6 Mio. Euro) jährlich im Agraretat zum Ansatz, 2020 waren es noch 700.000 Euro, ehe 2021 der Mittelansatz auf null ging.

Aus den Ist-Zahlen in den Haushaltsplänen und Haushaltsrechnungen des Landes geht zudem hervor, dass bis in die späten 2010er-Jahre hinein jährlich 1,0 Mio. Euro (2009) bis 1,6 Mio. Euro (2006) an Landesmitteln ausgereicht wurden. Zuletzt, im Jahr 2020, waren es bei reduzierter Zuschusshöhe knapp 800.000 Euro.

Zusammen mit den Beihilfen der Tierseuchenkasse, die sich aus dem solidarfinanzierten Beitragsaufkommen speisen, wurden den Viehhaltern hierzulande bis Ende 2020 insgesamt 50 % der Kosten für die Tierkörperbeseitigung erstattet. Mit dem Versiegen der Landesmittel musste letztlich auch die Tierseuchenkasse 2021 passen, denn eine vollständige Kompensation aus Eigenmitteln wäre nur durch massive Beitragserhöhungen möglich gewesen.

Seinerzeit wurden den Tierhaltern die Netto-Gesamtkosten (Transport und Beseitigung) zur Hälfte erstattet. Die künftige Anteilsregelung (100 % der Kosten der Entfernung und 25 % der Kosten der weiteren Beseitigung) soll in etwa dem damaligen Beihilfeniveau entsprechen.

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