Dokumentation erster Stellungnahme

TA Luft: Ein Dach für den Misthaufen

Festmistlager müssen der neuen TA Luft zufolge abgedeckt werden, wozu etwa Überdachungen zählen können. ©Frank Hartmann
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Der Bundesrat hat der TA Luft zugestimmt. Auf die Tierhalter kommen nun spürbare Veränderungen zu. Viel Zeit bleibt dafür nicht.

Überdachte Misthaufen oder Abluftfilter im Schweinestall: Die neue TA Luft (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft) hat für die Tierhaltung in Deutschland Konsequenzen. Am vorigen Freitag passierte die über 550 Seiten starke Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz den Bundesrat. Dessen Fachausschüsse hatten 300 Änderungswünsche erarbeitet. Gut zwei Drittel davon erhielten am 28. Mai eine Mehrheit in der Länderkammer. Allerdings fielen Vorschläge, etwa zu längeren Übergangsfristen, durch. Somit geraten viele Tierhaltungsbetriebe unter erheblichen Druck. Im Folgenden dokumentieren wir eine erste Stellungnahme des Verbandes unabhängiger Sachverständiger im Agrar-Umweltbereich (VUSA) und des Bundesverbandes Rind und Schwein (BRS):

Zielkonflikte nicht berücksichtigt

„Mit der Novelle der TA-Luft kommen für die Tierhalter entscheidende Änderungen hinzu, die erstmal mit anderen neuen Rechtssetzungen (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung) bzw. Initiativen zur Nutztierstrategie, der sogenannten Borchert-Kommission, koordiniert werden müssen. Die von der Fachwelt beschriebenen bzw. längst bekannten Zielkonflikte zwischen Tierschutz und Umweltschutz wurden im Entwurf der TA Luft wider Erwarten nicht berücksichtigt. In einer Entschließung bat der Bundesrat die Bundesregierung, die Kriterien für Tierhaltungsverfahren mit denen des geplanten staatlichen Tierwohlkennzeichens zu harmonisieren. Sie soll weiterhin Sorge tragen, damit für Tierhaltungsbetriebe und Vollzugsbehörden vollziehbare Regelungen geschaffen werden, die den gewünschten Umbau zu tierwohlgerechten Ställen befördern. Offen bleibt, wie man das technologisch bzw. im Vollzug umzusetzen will.

Auf seiner 1005. Plenarsitzung stimmten die Länder im Bundesrat mehrheitlich für den TA Luft-Entwurf der Bundesregierung. (c) Bundesrat/Henning Schacht

Faktisch sofortiger Vollzug

Die Übergangsfristen für den Umbau von Deck- und Abferkelställen in der Schweinehaltung sind in der TierSchNutztV mit 8 bzw. 15 Jahren gesetzlich festgelegt. Nun kommen aber neue Regelungen aus der TA Luft (insbesondere die Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen) hinzu, die im dritten Monat nach ihrer Veröffentlichung in Kraft gesetzt werden müssten.

Diese Eile resultiert aus der EU-Industrie-Emissionsrichtlinie in Verbindung mit den am 21. Februar 2017 veröffentlichten BVT-Schlussfolgerungen (siehe unten) zur Intensivtierhaltung. Hier wurde eine vierjährige Umsetzungsfrist festgelegt – also bis zum 21. Februar 2021 und damit faktisch sofort nach Inkraftsetzung.

TA Luft ohne Harmonie bei fristen

Die Fachausschüsse des Bundesrates wiesen in zwei Änderungsanträgen klar darauf hin, dass für anstehende Umbauten aufgrund der neuen Vorgaben der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung sowie für die Umsetzung der neuen Anforderungen der TA Luft die gleichen Übergangsfristen gelten müssten: Und zwar, um den Tierhaltungsbetrieben die Abstimmung der verschiedenen Maßnahmen zu erleichtern und Umsetzungskonflikte zu vermeiden. Diese Ausschussempfehlungen wurden von der Mehrzahl der Länder abgewiesen.

Über EU-Standards hinaus    

Laut dem Verordnungsentwurf der Bundesregierung zählen – neben einer Vielzahl wirkungsvollerer emissionsmindernder technologischer Maßnahmen – die Abluftreinigungsanlagen für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige und mit Zwangslüftung ausgestattete Schweinehaltungs-, Legehennenhaltungs- sowie Hähnchenmastanlagen (nicht nur Neubauten!) nunmehr zum „Stand der Technik“.

EU-rechtlich ist Abluftreinigung nicht zwingend vorgeschrieben: Die BVT-Schlussfolgerungen lassen eine ganze Bandbreite an Maßnahmen zur Minderung von Ammoniakemissionen zu; die Abluftreinigung findet sich am unteren Ende dieses Katalogs. Zudem ist nach den BVT-Schlussfolgerungen zur Intensivtierhaltung die Abluftreinigung aufgrund hoher Kosten nicht generell einsetzbar (BAT 30 c: Use of an air cleaning system…. / applicability: This technique may not be generally applicable due to the high implementation cost). Die vielfach diskutierte Abluftreinigungspflicht bei zwangsbelüfteten Putenhaltungen wurde glücklicherweise „fallen gelassen“. Ausnahmen gelten zudem für tierwohlgerechte Ställe.

Ein Dach für das Mistlager

Die Anforderungen an die Flüssigmistlager im Sinne der Emissionsminderung wurden von ehemals 80 % auf 90 % Emissionsminderung verschärft. Diese können Landwirte etwa mit einer Zeltdachabdeckung erreichen. Die größtenteils im Einsatz befindlichen Strohhäckseldecken, Granulate oder Füllkörper sind nunmehr nicht mehr zulässig.

Des Weiteren sind Festmistlagerstätten zukünftig „abzudecken oder zu überdachen“. Der Gesetzgeber verspricht sich davon, Ammoniakemissionen erheblich zu verringern. Wie das verfahrenstechnologisch (Festmistlagerung), etwa in einem Rinderstall mit Einstreuhaltung, umgesetzt werden soll, blieb offen.    

Tierhalter bleiben planlos  

Die Deutsche Tierhaltung braucht gerade im Zuge der Umgestaltung der Tierhaltungsverfahren zu mehr Tierwohl finanzielle Unterstützung von der Bundesregierung, um gleichberechtigt am europäischen Markt teilzuhaben. Was sie aber noch mehr braucht, ist Rechtssicherheit bei den Rahmenbedingungen, die die betriebswirtschaftlichen Investitionen rechtfertigen. Ob die TA Luft dies leisten kann, bleibt zweifelhaft.“ Red

Industrie-Emissionsrichtlinie
Die EU-Industrie-Emissionsrichtlinie (IED) regelt den Emissionsschutz in den Mitgliedstaaten. Einheitliche Standards sind in Merkblättern zur besten verfügbaren Technik (BVT-Merkblätter) formuliert. Die Abstimmung darüber erfolgt in Technischen Arbeitsgruppen (TWG), wo Vertreter der Regierungen, der Industrie, von NGOs und der EU-Kommission mitwirken. Die Arbeit dieser Gruppen leiten Wissenschaftler des Büros zur integrierten Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU- bzw. EIPPC-Büro). Diese Kommissionsbehörde hat ihren Sitz in Sevilla, daher spricht man auch vom „Sevilla-Prozess“. Die Merkblätter enthalten Schlussfolgerungen (BVT-Schlussfolgerungen), die EU-weit bindend sind. Red