Kein Zwang zur Zwischenfrucht im roten Gebiet

Grafik © Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz
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Die Rechtslage bei der Düngeverordnung ist unklar – daher hat das Thüringer Agrarministerium jetzt entschieden, dass aktuell keine Zwischenfrüchte in roten Gebieten angebaut werden müssen. Die Regelung gilt allerdings nur 2020.

Von Frank Hartmann

Der Zwischenfruchtanbau vor Sommerungen in den künftigen roten Gebieten ist „aus Gründen der Verhältnismäßigkeit“ in diesem Jahr in Thüringen nicht notwendig. Wie das Agrarministerium in Erfurt informierte, habe man diese Entscheidung in Abstimmung mit dem Umweltministerium getroffen. Es sei dem Landwirt nicht zumutbar, sich auf eine Rechtslage einzustellen, „die der Gesetzgeber im Zeitpunkt des Erlasses eines Gesetzes selber noch nicht festgelegt“ habe. Hintergrund ist, dass die neuen Bewirtschaftungsregeln in Nitratüberschussgebieten laut Düngeverordnung zwar ab dem 1. Januar 2021 gelten, die Länder die bundeseinheitliche Neuausweisung aber frühestens im Spätherbst dieses Jahres abschließen können. Zum jetzigen Zeitpunkt wissen Landwirte also nicht, ob ihre Flächen überhaupt in der neuen Kulisse liegen werden.

Düngeverordnung: Thüringen regelt Übergang selbst

Die ostdeutschen Länder fordern seit Längerem, dass das Bundesagrarministerium Übergangsregelungen, auch zum verpflichtenden Zwischenfruchtanbau, erlässt. Das Thüringer Agrarministerium wies daraufhin, dass die nun getroffene Festlegung nur im Jahr 2020 gelte. Alle weiteren Regelungen der Düngeverordnung, wie auch die noch geltende Landesdüngeverordnung, seien vollumfänglich zu beachten. Den Landwirten wird empfohlen, sich insbesondere im Hinblick auf die zu erwartende Neuausweisung der Nitrat- und zusätzlich einer Phosphatkulisse regelmäßig zum aktuellen Sachstand zu informieren. Das Thüringer Landesamt für Landwirtschaft und Ländlichen Raum (TLLLR) stellt neueste Informationen auf seiner Homepage unter dem Schwerpunktthema Düngung zusammen.

In diesen Thüringer Gebieten weist das 30-jährige Niederschlagsmittel weniger als 550 mm Jahresniederschlag aus. Screenshot © Frank Hartmann

Erste Karte der Trockengebiete

Hier hat das Landesamt für Landwirtschaft zur ersten „grobe Orientierung“ eine Karte hinterlegt, die die Thüringer Trockengebiete (< 550 mm) im Zusammenhang mit der Düngeverordnung ausweist. Wenn Flächen in roten Gebieten derart geringe Niederschläge aufweisen, sind Landwirte vom verpflichtenden Zwischenfruchtanbau befreit. Die ostdeutschen Landesbauernverbände drängen darauf, dass zur Ermittlung dieser Trockengebiete weitere Faktoren hinzugezogen werden.

Hangneigung ermitteln

Zudem arbeitet das Landesamt für Landwirtschaft in Jena an einer Hangneigungskarte, die einen schnellen Überblick „über die durchschnittliche Hangneigung von Feldblöcken an Gewässern gibt“.

Laut Düngerverordnung gelten ab diesem Jahr für alle Landwirte Düngerestriktionen auf Flächen mit einer Hangneigung ab 5 %, 10 % bzw. 15 %, wenn diese an Gewässer grenzen. Das TLLLR hat eine Anleitung hinterlegt, wie Thüringer Landwirte im Geoportal des Landes die entsprechenden Flächen identifizieren können. Da im Geoportal seitens der Wasserverwaltung noch immer keine rechtsverbindlichen Böschungsoberkanten von Gewässern hinterlegt sind, könne die dort ermittelte Hangneigung nur als Orientierung dienen. Das Landesamt weist darauf hin, dass „bei sehr heterogenen Schlägen und Feldblöcken hinsichtlich des Reliefs und der Höhenlage oder bei mäandernden Fluss- oder Bachverläufen“ immer mehrere Messungen erfolgen sollten.