Beim Rechtsanwalt nachgefragt

Wildparker: Fremde Autos auf dem Land

Symbolbild: Es geht schon wieder los ... Die Menschen zieht es in Massen in die Natur, um diese zuzuparken, und Landwirte haben den Ärger. (c) Sabine Rübensaat
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Mit der Corona-Pandemie und der Flut der Ausflügler sind Wildparker für Landwirte zum Riesenproblem geworden. Doch die Betroffenen müssen nicht tatenlos zusehen. Wir verraten, wie sie sich wehren können.

Von RA Valentin Frankrone, Ecovis Nürnberg

Muss ich Wildparker auf meinem Grundstück oder in meiner Hofeinfahrt akzeptieren?
Nein, das müssen Sie nicht. Das unbefugte Parken durch einen anderen auf Ihrem Grundstück ist eine Besitzstörung und eine teilweise Besitzentziehung. Dagegen können Sie sich wehren.

Was kann ich tun, wenn meine Wiesen- oder Ackerränder zugeparkt sind und ich sie nicht bewirtschaften kann oder sich der Wirtschaftsweg oder die Grundstückszufahrt nicht mit meinen Maschinen befahren lassen?
Sowohl der Fahrer als auch der Halter des widerrechtlich geparkten Fahrzeugs muss das Auto vom Grundstück entfernen. Passiert das nicht, dürfen Sie das unbefugt geparkte Auto selbst auf einen öffentlichen Parkplatz versetzen oder abschleppen lassen. Die Kosten dafür können Sie sowohl vom Halter als auch vom Fahrer des Fahrzeugs zurückverlangen.

Um diese Forderung zu sichern, dürfen Sie den neuen Standort erst dann verraten, wenn der Wildparker die Kosten fürs Abschleppen bezahlt hat. Sie sollten aber darauf achten, dass die Abschleppkosten nicht überzogen hoch sind. Hier kann man sich an den Gebühren der Polizei für Abschleppmaßnahmen orientieren. Sind nicht nur Kosten für das Abschleppen, sondern zudem Schäden entstanden, etwa weil Sie Ihre Wiese oder Ihren Acker nicht bewirtschaften konnten und zum Beispiel das Heu durch Regen nass wurde, müssen Halter oder Fahrer dafür aufkommen.

Muss ich warten, ob der Fahrer wiederkommt, bevor ich abschleppen lasse?
Sie brauchen nicht warten, bis der Fahrer wieder am Auto erscheint. Nur wenn der Aufenthaltsort des Fahrers bekannt oder es zumindest klar ist, wo er sich aufhält, sollten Sie diesen zunächst auffordern, das Auto wegzufahren. Ermitteln müssen Sie das aber nicht.

Kann mir die Polizei helfen?
Die Polizei wird in den Fällen, in denen ein Dritter unbefugt auf einem privaten Grundstück parkt, das Fahrzeug nicht abschleppen lassen. Dieser Aufgabe kommt sie nur im öffentlichen, aber nicht im privaten Bereich nach.

Wie muss ich vorgehen, wenn ich abschleppen lasse?
Dokumentieren Sie zunächst das unberechtigt abgestellte Fahrzeug beispielsweise durch Fotografieren und holen Sie am besten auch einen unabhängigen Zeugen dazu. Geben Sie dem Fahrer einige Minuten Zeit, zu seinem Fahrzeug zurückzukehren, bevor Sie den Abschleppdienst rufen. Besprechen Sie vorab mit diesem die Kosten. Grundsätzlich können Sie Ihren Anspruch auf Schadenersatz an das beauftragte Abschleppunternehmen abtreten, sodass Sie die Kosten für das Abschleppen nicht selbst bezahlen müssen. Dem muss das Abschleppunternehmen natürlich zustimmen.

Kann ich die Wildparker zur Verantwortung ziehen, wenn sie Schäden auf meinem Grundstück verursachen und beispielsweise die frische Ansaat zerstören?
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt, hat dem Geschädigten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt auch hier. Soweit dem Autofahrer ein Verschulden zur Last gelegt werden kann, muss er Ihnen den entstandenen Schaden bezahlen.

Darf ich eine Absperrung, etwa einen Zaun entlang des Wegs, aufstellen, damit Wildparker nicht mehr am Grundstückrand parken?
Grundsätzlich darf man einen Zaun nur mit vorheriger Baugenehmigung errichten. Das ist aber in den jeweiligen Bundesländern unterschiedlich geregelt. In Baden-Württemberg etwa sieht die Landesbauordnung unter anderem vor, dass offene Einfriedungen ohne Fundament und Sockel im Außenbereich, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, verfahrensfrei sind. Dort darf also ein Zaun aufgestellt werden.

In Bayern ist ebenfalls die Errichtung von offenen, sockellosen Einfriedungen im Außenbereich ohne Baugenehmigung zulässig. Allerdings muss die Einfriedung hier der Hoffläche eines landwirtschaftlichen Betriebs, der Weidewirtschaft oder anderen Zwecken dienen. In Mecklenburg-Vorpommern sind dagegen alle offenen Einfriedungen, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, verfahrensfrei zulässig. Daneben sind unter anderem straßenrechtliche Abstandsflächen zu beachten.

Darf ich Parkverbotsschilder aufstellen, oder kann ich diese bei der Kommune beantragen?
Ein rechtlich verbindliches Halteverbot können nur öffentliche Halteverbotsschilder bewirken. Diese dürfen jedoch nur die jeweils zuständigen Straßenverkehrsbehörden aufstellen. Dort können Sie aber ein Halte- oder Parkverbotsschild beantragen.

Das Aufstellen eines privaten Halteverbotsschilds ist dennoch aus zwei Gründen sinnvoll: Zum einen kann der widerrechtlich Parkende nicht sagen, er habe nicht gewusst, dass es sich bei der Wiese um ein privates Grundstück handelt. Zum anderen kann auf so einem Schild auch darauf hingewiesen werden, dass das Grundstück bewirtschaftet wird und es beispielsweise zu Steinschlägen kommen kann. Das ist zwar kein garantierter Schutz vor Schadenersatzansprüchen, wenn ein widerrechtlich abgestelltes Fahrzeug beschädigt wird. Aber es ist ein gutes Argument für Sie, sollte es Streit geben.

Wie kann ich Wildparken vorsorglich unterbinden? Darf ich am Rand von Weg-Abzweigungen und Hofeinfahrten beispielsweise große Findlinge ablegen?
Auf Ihrem Grundstück dürfen Sie natürlich Gegenstände ablegen, etwa Findlinge. Aber aufgepasst: Wird durch einen solchen Gegenstand ein Schaden verursacht, kann es zu einem Haftungsanspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kommen. Denn als Eigentümer eines Grundstücks müssen Sie im Rahmen des Zumutbaren dafür Sorge tragen, dass von dem Grundstück keine Gefahren für andere ausgehen.

Hafte ich, wenn ein Wildparker an einen Stein auf meinem Grundstück fährt und ein Schaden entsteht?
Nein. Wird beispielsweise ein Findling im Winter vom Schnee verdeckt, kommt eine Haftung aus zwei Gründen nicht in Betracht. Erstens haben Sie nicht sämtliche vermeidbare Gefahrenquellen zu beseitigen, denn ein gewisses Lebensrisiko hat der Geschädigte selbst zu tragen. Zweitens ist nicht der aufgestellte Stein, sondern das widerrechtliche Befahren Ihres Grundstücks die Ursache für einen entstandenen Schaden.

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