Gewässerrandstreifen: Jetzt wird es ernst
Ab dem kommenden Jahr ist das Anlegen von Gewässerrandstreifen in Sachsen-Anhalt Pflicht. Die TZG Ernstroda hat jetzt mit der Planung begonnen.
Von Frank Hartmann
Sarkastisch gesagt, sind die Thüringer Landwirte „Vorreiter“. Und zwar beim Anlegen von Gewässerrandstreifen. Ab 1. Januar 2020 sind ebensolche an allen Gewässern 1. und vor allem 2. Ordnung im Freistaat verpflichtend. In der Regel sollen sie 10 m breit sein: Hier darf weiter Ackerbau betrieben werden, allerdings ohne den Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln. Optional, so entschied die rot-rot-grüne Landesregierung, können Landwirte einen 5 m breiten, dauerhaften Grünstreifen als Puffer zwischen Feld und Gewässer anpflanzen, auf dem die genannten Einschränkungen ebenso gelten. „Vorreiter“ sind die Thüringer, weil sich derartige Streifen nunmehr auch in den Vorschlägen des Insektenschutzprogramms der Bundesregierung wiederfinden.
30 Hektar begrünen
In der TZG Ernstroda haben sich Pflanzenbauleiter Dirk Grigutsch und Geschäftsführerin Simone Hartmann in den letzten Wochen Gedanken gemacht, wo man welche Streifen anlegen wird. Landesweit gibt es bis heute Unsicherheiten über den Status von Gräben, die zwar nicht ständig Wasser führen, aber dennoch von wasserwirtschaftlich übergeordneter Bedeutung sind und damit zur Kategorie 2. Ordnung gehören. Langsam lichtet sich aber dieses Dickicht.
In der TZG, so Dirk Grigutsch, setzt man schon seit mehreren Jahren auf vielen Ackerflächen auf einjährige 6 m bzw. 12 m breite Blühstreifen, die an Bäche und Gräben grenzen. Diese summieren sich auf gut 20 ha. Nicht nur wird die Anlage von Blühstreifen über das Thüringer KULAP-Programm gefördert. Sie zählen auch als Ökologische Vorrangfläche (ÖVF) im Rahmen des Greenings. „Es ist natürlich bedauerlich, dass Blühstreifen an Gewässern – wo ich sie gerade für sinnvoll erachte – mit der neuen Regelung verdrängt werden.“ Freilich könnte die TZG auch 10 m breite Blühstreifen als Gewässerrandstreifen anlegen. In diesem Fall fällt aber die bisherige KULAP-Förderung weg.
Ohne finanziellen Ausgleich
Grigutsch und Hartmann zeigen kein Verständnis dafür, dass die neuen Streifen ohne einen finanziellen Ausgleich zum Gesetz wurden. Der Betrieb zahlt Pacht dafür, der Eigentümer Grundsteuern und die Erträge werden schmaler. Auch wenn es im Einzelfall nur kleine Summen sein mögen – hier hätte man zumindest den Flächeneigentümern entgegenkommen können, so Hartmann.
„Um den Verlust an produktivem Ackerland gering zu halten, werden wir auf den Ackerflächen Grünstreifen anlegen“, sagt Grigutsch. Insgesamt handelt es sich um gut 30 ha Fläche. Im Herbst wird die Gräsermischung gedrillt, weil der Streifen ab 1. Januar 2020 vorhanden sein muss. Vor dem fünften Jahr gestattet die Thüringer Gesetzgebung den Landwirten einen Umbruch der Grünstreifen bei sofortiger Wiederansaat, damit der Ackerlandstatus dieser Flächen nicht verloren geht. Um diese Regelung musste lange gerungen werden.
Ökologische Vorrangflächen
Ausweisen wird die TZG ihre Grünstreifen als ÖVF-Pufferstreifen. In den Betriebsteilen mit hohem Grünlandanteil grenzt zumeist extensiv genutztes Grünland an die Gewässer. Auf gut 15 ha summieren sich hier die Randstreifen. „Wir haben es bisher schon so praktiziert, dass wir bei der Gülledüngung eine Arbeitsbreite von zwölf Metern als Abstand gehalten haben. Hier ist die Umsetzung relativ unproblematisch“, schätzt Grigutsch. Anders als in anderen Betrieben, fallen in der TZG nur knapp 2 ha Grünland als Gewässerrandstreifen aus der KULAP-Förderung. Dies trifft auf Programme zu, bei denen der Verzicht des Einsatzes von Pflanzenschutz- und Düngemitteln ausgeglichen wird.
Ob und in welchem Umfang die TZG an anderen Stellen jetzt noch Blühstreifen anlegen wird, lassen Grigutsch und Hartmann offen: „Es gibt ein paar Waldkanten und Senken, die dafür infrage kämen. Letztlich entscheidet aber darüber, ob es im Rahmen des Greenings, der Bewirtschaftung und Förderung Sinn macht.“