Die ausgetretenen Bahnen führen nicht immer zum Ziel. Daher ist es ratsam, genau zu prüfen, ob Maßnahmen der Rentenversicherung einfach hingenommen oder dagegen angegangen werden sollte. (c) Heike Mildner

Neues Urteil zu Saisonarbeit: Sozialversicherung bei Saisonkräften

Saisonarbeitnehmer: So schützen sich Landwirte vor hohen Nachzahlungen bei DRV-Prüfungen. Sozialgerichte argumentieren bei Saisonarbeit immer häufiger zulasten der Deutschen Rentenversicherung. Aktuelle Rechtsprechung im Überblick.

Von A Christian Fritz, Fritz & Kollegen, Freiburg/Breisgau; Simon Schumacher, Vorstandssprecher VSSE e.V. Bruchsa

Es ist eine äußerst belastende Ausgangssituation: Sozialversicherungsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) sind für Arbeitgeber von Saisonarbeitskräften häufig mit Stress verbunden. Alle vier Jahre drohen Nachzahlungen in Höhe von ca. 40 % der Lohnsumme zuzüglich Säumniszuschlag von 1 % pro Monat. So kommen zum Beispiel bei zehn Saisonarbeitskräften leicht Forderungen von rund 130.000 Euro zusammen. Dies stellt für die Betriebe oft eine große wirtschaftliche Herausforderung dar.

Prüfung der Sozialversicherung

Alle Arbeitskräfte von Anfang an sozialversicherungspflichtig zu beschäftigen, ist keine Option. Viele Arbeitnehmer fordern die Anerkennung ihres Status als Hausmann oder Hausfrau und lehnen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ab. Sie wechseln lieber zu dem Arbeitgeber, der ihren Angaben vertraut, um 400 bis 500 Euro mehr Bruttolohn im Monat zu erhalten, wenn die Sozialversicherungsbeiträge nicht abgezogen werden. Hinzu kommt, dass sie in den meisten Fällen keine Rechte und Anwartschaften in der deutschen Sozialversicherung erwerben.

Saisonarbeiter bei der Arbeit in den Gurken.
Saisonarbeiter spielen in vielen Bereichen eine wichtige Rolle. (c) Sabine Rübensaat

Bewertung von Tagesform der Prüfer abhängig?

Jedenfalls in der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung sind Warte- und Vorversicherungszeiten erforderlich, die zumeist nicht erreicht werden. Die Arbeitgeber sind mehrfach benachteiligt, wenn Saisonarbeitskräfte sozialversicherungspflichtig beschäftigt werden:

  1. mindestens 20 % höhere Lohnkosten
  2. Kompensation der Abzüge durch Erhöhung des Bruttolohns der Beschäftigten
  3. Abwanderung vorhandener Arbeitskräfte
  4. erschwerte Rekrutierung von neuen Arbeitskräften

Wettbewerbsnachteile für Unternehmen

Die Folge ist ein nationaler und internationaler Wettbewerbsnachteil für das Unternehmen. Es fehlen zum Beispiel die finanziellen Mittel für Modernisierungen der die Finanzierung von zwei Unternehmerfamilien beim Eintritt der Nachfolger, was unmittelbar zur Betriebsaufgabe führen kann. Auch die nervliche Belastung der Arbeitgeber durch den hohen bürokratischen Aufwand und die Ungewissheit über den Ausgang der DRV-Prüfungen ist so hoch, dass die Freude an der Obst- und Gemüseproduktion oft leidet.

Die Ungewissheit über den Ausgang der Prüfungen ergibt sich zudem daraus, dass das Ergebnis auch von der Tagesform der Prüfer abhängt. Jede Betriebsprüfung kann anders verlaufen. Ein Grund dafür, dass sich die Unternehmen selten gerichtlich gegen die pauschalen Nachforderungen der DRV wehren, liegt darin, dass die Prüfungen zuweilen auf Stichproben beruhen, die sodann fiktiv hochgerechnet werden, um dann einen niedrigeren Betrag als Vergleichsvorschlag anzubieten, da ansonsten die Prüfung auf alle Arbeitskräfte ausgedehnt werden müsse. Die Folge ist, dass sich die Betriebe darauf einlassen, zumal sich die Verfahren vor den Sozialgerichten nicht selten über mehrere Jahre hinziehen.

Haftbarkeit für falsche Angaben

Die ständigen Erhöhungen des Mindestlohns verschärfen diese Problematik zudem unmittelbar, da die Lohnnebenkosten parallel steigen, während die Erlöse von Angebot und Nachfrage geprägt sind, die unmittelbar von den unkalkulierbaren und immer extremeren Witterungsbedingungen abhängen. Das Netzwerk der Spargel- und Beerenverbände e.V. fordert daher seit Jahren von der Politik, dass eine Vertrauensschutzregelung in § 8 Sozialgesetzbuch (SGB) IV dahingehend ergänzt wird, dass Arbeitgeber nicht für falsche Angaben der Arbeitnehmer haftbar gemacht werden können und die Angaben in den von der DRV zur Verfügung gestellten Fragebögen zur Versicherungspflicht/-freiheit ausreichen müssen.

In letzter Zeit hat sich die DRV bei Prüfungen vermehrt auf das Landshuter Urteil (Az. S 1 BA 3/21) berufen, in dem Saisonarbeitnehmer grundsätzlich als berufsmäßig tätig eingestuft wurden, sofern die Lohnhöhe durch die kurzfristige Beschäftigung besondere wirtschaftliche Bedeutung für den Arbeitnehmer erreicht. Erfreulicherweise wurde dieses Landshuter Urteil nun am 18. September 2024 vom Landessozialgericht (LSG) München mit dem Urteil (Az. L 16 BA 27/21) ohne Revisionsmöglichkeit aufgehoben.

Bei der Anmeldung der Saisonarbeiter ist der Arbeitgeber auf die korrekten Auskünfte der Arbeitnehmer angewiesen.
Bei der Anmeldung der Saisonarbeiter ist der Arbeitgeber auf die korrekten Auskünfte der Arbeitnehmer angewiesen. (c) Sabine Rübensaat

Argumente aus den aktuellen Urteilen

Dies ist für uns Anlass, gute Argumente aus vorliegenden Urteilen als Kernaussagen zusammenzufassen und die Urteile als Download zur Verfügung zu stellen mit dem Ziel, dass sie gegen die oft unbegründeten Nachforderungen der DRV verwendet werden können. Das Sozialgericht (SG) Lüneburg hat geurteilt (Az. S1 BA 15/22 ER), dass der Arbeitgeber kein Recht zur Ausforschung privater Lebensumstände des Arbeitnehmers oder seiner Familienangehörigen besitzt, weswegen das Fehlen von Angaben über Einkommensverhältnisse oder Verdienstbescheinigung der Familienangehörigen dem Arbeitgeber nicht zur Last gelegt werden kann.

Es liegt kein Verstoß gegen § 8 Beitragsverfahrensverordnung vor. Es hat weiter geurteilt, dass es keine Rechtfertigung dafür gibt, den Arbeitgeber zu weiteren umfangreichen Ermittlungen zu verpflichten oder ihm die Vorgabe zu machen, bestimmten Angaben in dem Fragebogen von vornherein keinen Glauben zu schenken. Hierin liege eine unzulässige, vorweggenommene Beweiswürdigung und im Bezug auf osteuropäische Arbeitskräfte eine Diskriminierung von EU-Arbeitnehmern.

Diese Rechtsprechung wurde vom SG Freiburg und dem LSG Baden-Württemberg bestätigt und aufgenommen. Das LSG Baden-Württemberg (Az. L 11 BA 3083/20) hat geurteilt, dass eine Umkehr der Beweislast aufgrund der von der DRV pauschal erhobenen Zweifel und Einwände an den Angaben der jeweiligen Erntehelfer („unplausibel“) nicht in Betracht komme. Durch den bundeseinheitlich verwendeten SV-Fragebogen werde die Arbeitgeberverpflichtung zur Prüfung der für die Beurteilung von Sozialversicherungspflicht relevanten Umstände vorgegeben und auch begrenzt.

Was bedeutet Berufsmäßigkeit?

Das LSG Baden-Württemberg hat zudem geurteilt (Az. L 8 BA 2385/22), dass die Berufsmäßigkeit einer Beschäftigung oder ein höheres Arbeitsentgelt allein zum Ausschluss der Zeitgeringfügigkeit nicht genüge, da beide Ausnahmetatbestände kumulativ vorliegen müssen. In derselben Entscheidung findet sich die Aussage, dass Berufsmäßigkeit nicht allein aufgrund des unterschiedlichen Lohngefälles in Deutschland und in Rumänien als gegeben angenommen werden darf, sondern dass Berufsmäßigkeit im Vollbeweis feststehen muss und daher nur durch Ermittlungen im Einzelfall und nicht mit pauschalen Erwägungen begründet werden darf.

Das LSG Baden-Württemberg hat in einem weiteren Urteil (Az. L5 BA 3595/23 ER-B) entschieden, dass es vor dem Hintergrund osteuropäischer Lebensverhältnisse mitnichten unglaubwürdig oder unplausibel sei, dass auch Eheleute beide keiner Erwerbstätigkeit nachgingen und daher im Status „nicht berufsmäßig“ sein könnten, weil – anders als in Deutschland – ein Ehepaar aus Rumänien in der Regel nicht mit den Kindern allein in einem Haushalt lebe, sondern in einer Großfamilie mit Eltern, Schwiegereltern, Geschwistern, Tanten und Onkeln in einer Wirtschafts- und Einstandsgemeinschaft.

Spargelstecher auf einem Feld
Rentenversicherung: Sollten die Saisonarbeit sozialversicherungspflichtig werden, belastet dies den Arbeitgeber überproportional. (c) Sabine Rübensaat

Sachaufklärung und Säumniszuschlag

Schließlich hat das LSG Baden-Württemberg in einer weiteren Entscheidung (Az. L 2 BA 3128/22), mit der eine Berufung der DRV als offensichtlich unbegründet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückgewiesen wurde, klar zum Ausdruck gebracht, dass die Auffassung des 11., 8. und 5. Senates geteilt werde. Diese besagt, dass der Arbeitgeber mit der Verwendung des bereitgestellten bundeseinheitlichen zweisprachigen Fragebogens für Saisonkräfte aus dem osteuropäischen Ausland seiner Aufzeichnungspflicht ausreichend nachkommt und nicht gegen seine Mitwirkungspflicht bei der Erhebung der sozialversicherungsrechtlich relevanten Tatbestände verstößt.

Des Weiteren weist sie darauf hin, dass die Abwälzung von weiterer Sachaufklärung und Ermittlungstätigkeit auf den Arbeitgeber gegen das Amtsermittlungsprinzip nach § 20 SGB X verstößt; die DRV sei grundsätzlich selbst verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, zumal ihr als Körperschaft des öffentlichen Rechts andere und weitergehende Ermittlungsmöglichkeiten offenstehen.

Das LSG Nordrhein-Westfalen hat in einem Beschluss (Az. L 8 R 987/15 B ER) klargestellt, dass Säumniszuschläge zu nachträglich erhobenen Sozialversicherungsbeiträgen nicht pauschal erhoben werden können, auch nicht wenn fachkundiges Personal oder zum Beispiel ein Steuerbüro die Gehaltsabrechnung durchführt und pauschale Hinweise zur Abrechnung hätte geben können. Die Deutsche Rentenversicherung muss bei Saisonarbeit also konkret-individuell feststellen, welche Tatsachen für die Erhebung von Säumniszuschlägen streiten.

Hinweis: Die genannten Urteile dienen lediglich als Argumentationshilfe und sind nicht als Präzedenzurteile zu werten, da es sich nicht um Grundsatzentscheidungen handelt. Daher sollten weiterhin alle verfügbaren Unterlagen, welche die Eigenschaft „nicht berufsmäßig“ belegen, zu den Lohnunterlagen abgelegt werden.

FAZIT

Die Autoren empfehlen den Arbeitgebern, die Urteile und diese Übersicht für künftige Prüfungen zu ihren Unterlagen zu nehmen und sich bei ungerechtfertigten Nachforderungen von ihrem Verband Informationen einzuholen und von spezialisierten Juristen beraten zu lassen. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass zu Unrecht erhobene Beiträge auch im Nachhinein bis zu vier Jahre lang von Arbeitgebern zurückgefordert werden können.

Urteile zum Sozialversicherungsrecht im DOWNLOAD

Unter www.vsse.de werden vom Verband Süddeutscher Spargel- und Erdbeeranbauer e.V. in Zusammenarbeit mit der Kanzlei Fitz & Kollegen aktuelle Entwicklungen online aufbereitet und weitestgehend ohne Zugangsbeschränkungen zur Verfügung gestellt, damit Arbeitgeber branchenübergreifend besser gegen die Forderungen der DRV aufgestellt sind und so nach und nach weitere positive Urteile in anderen Bundesländern erzielen, die kurzfristige Beschäftigung von Saisonarbeitskräften in der Landwirtschaft und im Gartenbau auch langfristig ermöglichen.

Die folgenden Urteile sind aktuell im Internet verfügbar:

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